Hat der Kläger vor der Entschädigungsbehörde nur die Mindestrente beantragt und ist er durch ihren Bescheid beschwert, kann er die Klage auf eine höhere als die im Verwaltungsverfahren beantragte Rente richten, auch noch durch Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge (insoweit Aufgabe von BGH RzW 1980, 92; Klarstellung zu BGH RzW 1975, 174 Nr. 6; 1978, 96; 185 Nr. 22). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: "mit einer Entschädigung auf der Basis der Mindestrente nach Maßgabe des vertrauensärztlichen Auslandsgutachtens einverstanden"• Im November 1971 wiederholte er seine Bitte, den Zuerkennungsbescheid auf dieser Basis zu erlassen, Die Behörde erkannte mit Bescheid vom 8. November 1953 die Mindestrente für 25 vH verfolgungsbedingte Erwerbsminderung, Die Klage auf Heilverfahren auch für ein Augenleiden, auf weitere Kapitalentschädigung und Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH nebst Zinsen blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg, Die Berufung, mit der der Kläger für 40 vH verfolgungsbedingte Erwerbsminderung Rente nach dem sich aus seinen persönlichen Verhältnissen ergebenden Hundertsatz 45 der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes forderte, wies das Oberlandesgericht zurück. Den Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und Rente verneint das Berufungsurteil, weil der Kläger sich im Verwaltungsverfahren mit der Mindestrente einverstanden erklärt habe. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe vor der Behörde seinen Anspruch auf die im Bescheid dann zuerkannte Mindestrente beschränkt* Es verkennt, daß er sich nicht mit der Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH, sondern ausdrücklich nach Maßgabe des vertrauensärztlichen Gutachtens einverstanden erklärt hatte* Dieses hatte aber mehrere Leiden als verfolgungsbedingt angesehen und die durch sie bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit 46 vH beziffert. Der Kläger war mithin durch die Ablehnung eines Teils des Heilverfahrens und der geforderten Kapitalentschädigung und Rente beschwert; seine Klage auf die abgelehnten Leistungen war nach § 210 BEG zulässig. September 1965 statt der Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH die nach dem Hundertsatz 45 der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes errechnete Rente. der Entschädigungsbehörde seinen Antrag auf die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH oder weniger beschränkt hat, kann ihn im Verwaltungsverfahren bis zu dem Erlaß des Bescheides ändern, insbesondere Rente nach einem bestimmten Hundertsatz der Bezüge einer der vergleichbaren Beamtengruppen fordern und durch Darlegung bisher nicht erörterter, die Einstufung und den Hundertsatz betreffender Umstände begründen (BGH Urteil vom 6. November 1980 - IX ZR 30/78, zur Veröffentlichung bestimmt)« Ebenso kann ein Kläger, wenn die Behörde den ursprünglich beschränkten Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens ganz oder zu dem Teil abgelehnt hat, die wegen dieser Beschwer nach § 210 BEG zulässige Klage auf eine höhere als die im Verwaltungsverfahren beantragte Rente richten, und zwar auch noch durch Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge (§ 209 Abs« 1 BEG, §§ 523, 268 aF, 264 nF ZPO) und (oder) gegebenenfalls durch die Einführung eines bisher nicht erörterten Sachverhalts im Sinne des § 263 ZPO nF (§ 264 ZPO aF) ändern (vgl. Die mithin zulässig erweiterte Klage auf höhere Kapitalentschädigung und Rente ist nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne nähere Begründung meint, im Verwaltungsverfähren auf Leistungen, die die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH übersteigen, verzichtet habe. Juli 1971 als Angebot eines Teilerlasses erkannt und es nach §§ 146 ff BGB angenommen hätte« Umstände, die diesen Schluß erlauben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und keine der Parteien vorgetragen. Deshalb wird das an-gefochtene Urteil, soweit es den Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und Rente verneint hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 32 Abs. 1, 210 Abs. 1 Hat der Kläger vor der Entschädigungsbehörde nur die Mindestrente beantragt und ist er durch ihren Bescheid beschwert, kann er die Klage auf eine höhere als die im Verwaltungsverfahren beantragte Rente richten, auch noch durch Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge (insoweit Aufgabe von BGH RzW 1980, 92; Klarstellung zu BGH RzW 1975, 174 Nr. 6; 1978, 96; 185 Nr. 22). BGH, Urt. v. 11. Juni 1981 - IX ZR 74/79 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 74/79 URTEIL Verkündet am 11. Juni 1981 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jakob Street, Israel, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger Rechtsanwalt 9 9 gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ►Straße Beklagten und Revisionsbeklagten 2 fit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Oktober 1977 wird zurückgewiesen, soweit er Heilverfahren für ein Augenleiden verlangt. Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger beantragte Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Das vertrauensärztliche Gutachten bejahte den ursächlichen Zusammenhang mehrerer Leiden mit der Verfolgung imd nahm die durch sie bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit 46 vH an. Nachdem die Behörde Nachweise für sein Einkommen und das der Ehefrau sowie die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder verlangt hatte, erklärte sich der Kläger durch Anwaltsschriftsatz vom 26. Juli 1971 "mit einer Entschädigung auf der Basis der Mindestrente nach Maßgabe des vertrauensärztlichen Auslandsgutachtens einverstanden"• Im November 1971 wiederholte er seine Bitte, den Zuerkennungsbescheid auf dieser Basis zu erlassen, Die Behörde erkannte mit Bescheid vom 8. August 1972 nur eine reaktive Depression als Verfolgungsleiden an und gewährte neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung ab 1. November 1953 die Mindestrente für 25 vH verfolgungsbedingte Erwerbsminderung, Die Klage auf Heilverfahren auch für ein Augenleiden, auf weitere Kapitalentschädigung und Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH nebst Zinsen blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg, Die Berufung, mit der der Kläger für 40 vH verfolgungsbedingte Erwerbsminderung Rente nach dem sich aus seinen persönlichen Verhältnissen ergebenden Hundertsatz 45 der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes forderte, wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Soweit das Berufungsurteil den Anspruch auf ein weiteres Heilverfahren verneint, ist die Revision nicht begründet. Der Berufungsrichter stellt, dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Jaeger folgend, fest, das Augenleiden sei durch die Verfolgung weder verursacht noch beeinflußt worden, und hält eine nochmalige ärztliche Untersuchung und Begutachtung des Klägers nicht für veranlaßt. Der Sachverständige habe die unterschiedlichen objektiven Befunderhebungen berücksichtigt. Das von dem Kläger vorgelegte Gegengutachten enthalte keine Tatsachen oder Gesichtspunkte, mit denen der Sachverständige sich nicht befaßt habe. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge, der Berufungsrichter hätte zur Klärung der Frage der Verfolgungsbedingtheit des Augenleidens ein Obergutachten einholen müssen, greift nicht durch. Es fällt in den Bereich tatrichterlicher Beweiswürdigung, ob die vorliegenden Gutachten zur Urteilsfindung ausreichen (BGH RzW 1961, 229; 1964, 471 Nr. 39; 1967, 378 Nr. 27; 1968, 327 Nr. 24). Den Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und Rente verneint das Berufungsurteil, weil der Kläger sich im Verwaltungsverfahren mit der Mindestrente einverstanden erklärt habe. Er sei zwar aus prozessualen Gründen nicht gehindert gewesen, das Einverständnis zu widerrufen, bleibe aber in materieller Hinsicht daran gebunden. Durch seine Erklärung habe er eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er auf Entschädigungsleistungen, die über die betragsmäßig feststehenden Mindestrentenbeträge hinausgingen, verzichte. Gründe für den späteren Wegfall, etwa infolge rechtsgültiger Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums oder wegen Eintritts beziehungsweise Nichteintritts einer Bedingung, würden von ihm nicht geltend gemacht. Diese Begründung trägt die Ablehnung des Anspruchs auf höhere KapitalentSchädigung und Rente nicht. Erklärungen, die den Entschädigungsantrag erweitern oder begrenzen, ermittelt das Revisionsgericht unabhängig von der Würdigung des Tatrichters (BGH RzW 1971, 559; 1973, 182 und ständig)• Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe vor der Behörde seinen Anspruch auf die im Bescheid dann zuerkannte Mindestrente beschränkt* Es verkennt, daß er sich nicht mit der Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH, sondern ausdrücklich nach Maßgabe des vertrauensärztlichen Gutachtens einverstanden erklärt hatte* Dieses hatte aber mehrere Leiden als verfolgungsbedingt angesehen und die durch sie bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit 46 vH beziffert. Der Kläger war mithin durch die Ablehnung eines Teils des Heilverfahrens und der geforderten Kapitalentschädigung und Rente beschwert; seine Klage auf die abgelehnten Leistungen war nach § 210 BEG zulässig. Die vom Landgericht abgewiesene Klage erweiterte der Kläger im zweiten Rechtszug und forderte spätestens ab 1. September 1965 statt der Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH die nach dem Hundertsatz 45 der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes errechnete Rente. Eine solche Erweiterung ist nach § 209 Abs. 1 BEG, §§ 523» 268 aP, 264 nF ZPO zulässig (so BGH Urteil vom 4. Oktober 1979 -IX ZR 82/77; RzW 1980, 158). Der Senat hat allerdings in dem Urteil RzW 1980, 92 ausgeführt, daß eine Klageerweiterung nicht in Betracht komme, wenn der Mehranspruch über ein vor der Behörde eindeutig (auf die Mindestrente) begrenztes Begehren hinausgehe (vgl. BGH RzW 1975, 174 Nr. 6) und nicht auf einen neuen Sachverhalt gestützt werde. Daran hält der Senat nicht fest. Ein Antragsteller, der vor H der Entschädigungsbehörde seinen Antrag auf die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH oder weniger beschränkt hat, kann ihn im Verwaltungsverfahren bis zu dem Erlaß des Bescheides ändern, insbesondere Rente nach einem bestimmten Hundertsatz der Bezüge einer der vergleichbaren Beamtengruppen fordern und durch Darlegung bisher nicht erörterter, die Einstufung und den Hundertsatz betreffender Umstände begründen (BGH Urteil vom 6. November 1980 - IX ZR 30/78, zur Veröffentlichung bestimmt)« Ebenso kann ein Kläger, wenn die Behörde den ursprünglich beschränkten Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens ganz oder zu dem Teil abgelehnt hat, die wegen dieser Beschwer nach § 210 BEG zulässige Klage auf eine höhere als die im Verwaltungsverfahren beantragte Rente richten, und zwar auch noch durch Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge (§ 209 Abs« 1 BEG, §§ 523, 268 aF, 264 nF ZPO) und (oder) gegebenenfalls durch die Einführung eines bisher nicht erörterten Sachverhalts im Sinne des § 263 ZPO nF (§ 264 ZPO aF) ändern (vgl. BGH RzW 1978, 185 Nr. 22). Die mithin zulässig erweiterte Klage auf höhere Kapitalentschädigung und Rente ist nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne nähere Begründung meint, im Verwaltungsverfähren auf Leistungen, die die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH übersteigen, verzichtet habe. Wie schon dargelegt, hatte der Kläger sich mit der Mindestrente nur nach Maßgabe des vertrauensärztlichen Gutachtens einverstanden erklärt. Von einem materiell wirkenden Verzicht auf höhere Leistungen kann das Revisionsgericht nicht ausgehen. Die Wirksamkeit eines etwaigen Verzichts im Sinne des § 397 BGB würde auch voraussetzen, daß der Beklagte die Erklärung des Klägers vom 26. Juli 1971 als Angebot eines Teilerlasses erkannt und es nach §§ 146 ff BGB angenommen hätte« Umstände, die diesen Schluß erlauben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und keine der Parteien vorgetragen. Die danach erforderlichen Feststellungen zu dem Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit, zur Einreihung des Klägers in eine Beamtengruppe und zur Bemessung des Hundertsatzes fehlen. Deshalb wird das an-gefochtene Urteil, soweit es den Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung und Rente verneint hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Fuchs Zorn Gärtner Dr. Jähnke Dr. Lang