Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des aus Hamburg stammenden Karl Heinz DflBBB* Dieser flüchtete 1938 nach Prag. Von Dezember 1953 bis Mai 1955 war die Klägerin mit David verheiratet. Außerdem erhielt die Klägerin nach § 23 Satz 1 BEG für ihre erste und zweite Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. Sie verlangt nunmehr die Weiterzahlung der nach dem Tode ihres dritten Ehemannes wieder aufgelebten Witwenrente. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. 2 BEG nur nach Beendigung einer zweiten, nicht aber nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe wieder auf.Diese Ansicht widerspricht der inzwischen ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats vom 6. Der Anspruch auf Witwenrente lebt danach auch nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe wieder auf.§ 23 S. Januar 1977 an seine Stelle getretene § 61 Abs.3 BeamtVG werden bei im wesentlichen gleichem Wortlaut aber dahin verstanden, daß der Anspruch auf Witwenrente auch nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe wiederauflebt (OVG Hamburg RiA 1964, 92; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 164 BBG An. 74; Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamtengesetz, § 164 Rdn. 22; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgung, § 61 Rdn. 17; Schütz, Beamtenrecht, 5. Das gilt auch für die Witwenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz. 2 BEG Ansprüche auf Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann, nachdem durch den Tod von Theodor H^||B ihre neue Ehe aufgelöst worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF 2i/9 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 74/78 URTEIL Verkündet am 26. Juni 1980 Pohl JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und ■ gegen Freie und Hansestadt H| vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, AflHP-SJBHHHI^-Straße 5, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Januar 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des aus Hamburg stammenden Karl Heinz DflBBB* Dieser flüchtete 1938 nach Prag. Dort wurde er im August 1942 als Jude verhaftet und deportiert. Seitdem ist er verschollen. Das Zivilgericht in Prag erklärte ihn zu dem 5. März 1943 für tot. Von Dezember 1953 bis Mai 1955 war die Klägerin mit David verheiratet. Am 11. Januar 1959 ging sie eine dritte Ehe mit Theodor HflP ein; er starb am 24. Mai 1971. Die Entschädigungsbehörde hatte der Klägerin wegen Schadens an Leben nach Karl Heinz D^HHfc für die Zeit vom 1. April 19^3 bis 31. Dezember 1953 und vom 1. Januar 1956 bis 31. Januar 1959 eine nach der Mindestrente berechnete Kapitalentschädigung sowie Rente gewährt. Außerdem erhielt die Klägerin nach § 23 Satz 1 BEG für ihre erste und zweite Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. Sie verlangt nunmehr die Weiterzahlung der nach dem Tode ihres dritten Ehemannes wieder aufgelebten Witwenrente. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. August 1972 ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in RzW 1978, 98 veröffentlicht worden ist, verneint einen Anspruch auf Witwenrente. Der Rentenanspruch lebe nach § 23 S. 2 BEG nur nach Beendigung einer zweiten, nicht aber nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe wieder auf. Diese Ansicht widerspricht der inzwischen ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats vom 6. März 1980 (IX ZR 17/77). Der Anspruch auf Witwenrente lebt danach auch nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe wieder auf. § 23 S. 2 BEG bestimmt, daß die mit der Wieder- /if? Verheiratung erloschene Rente wiederauflebt, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Eine Beschränkung auf den Fall der Auflösung der zweiten Ehe ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht. Sie folgt auch nicht aus dem Sinn der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung. Dieser wollte mit ihr die Versorgung von Verfolgten an die für Bundesbeamte geltende Regelung des § 164 Abs. 3 BBG anpassen (vgl. BT-Drucks. II 1949 S. 107). § 164 Abs. 3 BBG und der seit dem 1. Januar 1977 an seine Stelle getretene § 61 Abs. 3 BeamtVG werden bei im wesentlichen gleichem Wortlaut aber dahin verstanden, daß der Anspruch auf Witwenrente auch nach Auflösung einer dritten oder weiteren Ehe wiederauflebt (OVG Hamburg RiA 1964, 92; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 164 BBG Anm. 74; Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamtengesetz, § 164 Rdn. 22; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgung, § 61 Rdn. 17; Schütz, Beamtenrecht, 5. Aufl. § 61 BeamtVG Rdn. 9). Das gilt auch für die Witwenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Der Gesetzgeber wollte mit § 23 S. 2 BEG der vielfach beobachteten Neigung entgegenwirken, eine Wiederheirat nur wegen des damit verbundenen Rentenverlustes zu unterlassen (vgl. BT-Drucks. II 1949; BGH RzW 1958, 305 Nr. 34). Dieses familienpolitische Anliegen ist auch bei Eingehung einer dritten oder weiteren Ehe von Bedeutung. Die Witwe kann hier gleichfalls von der neuen Eheschließung abgehalten werden, wenn sie Gefahr läuft, beim Scheitern oder der Auflösung der neuen Ehe ihren Anspruch auf Witwenrente nach ihrem ersten Mann zu verlieren. Die Klägerin hat somit nach § 23 S. 2 BEG Ansprüche auf Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann, nachdem durch den Tod von Theodor H^||B ihre neue Ehe aufgelöst worden ist. Eine abschließende Entschei- dung in der Sache ist nicht möglich, da der Tatrichter keine Feststellungen über die anderweitigen Versor-gungs- und Unterhaltsansprüche der Klägerin getroffen hat. Diese wären nach §23 S. 3 BEG auf die Rente anzurechnen. Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Dr. Jähnke