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BGH · IX ZR 74/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 74/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Mai 1961 nahm die den Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurück. Dezember 1965 meldete der Kläger alle Ansprüche nach BEG, darunter auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, neu an. August 1966 focht er gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG den Verzicht auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an und übersandte am 30. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter und erweitert ihn um den Anspruch auf Heilverfahren und die gesetzlichen Zinsen. Ents cheidungsgründe Soweit der Kläger Anspruch auf Heilverfahren und auf Zinsen erhebt, ist die Revision unzulässig« Im Revisionsverfahren darf die Klage nicht erweitert werden (§ 209 Abs. 1 BEG; § 561 ZPO; vgl. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch die Erklärung seines Bevollmächtigten am 4. Da zu diesem Zeitpunkt bei der Entschädigungsbehörde kein anderer BEG-Anspruch mehr anhängig war, handelte es sich um eine regelnde Rücknahme, die dem Verzicht auf den Anspruch im Sinne von Art. III Nr. 3 und Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG gleichsteht (BGH RzW 1969, 358; 1974, 183 Nr. 19). Damit weicht das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung einer Rücknahmeerklärung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ab. Das Berufungsgericht übersieht außerdem, daß dem Kläger auch ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG zustehen kann. Der Kläger hat die Rücknahme seines Anspruchs wegen GesundheitsSchadens bis zu dem 30. Er hat den Anspruch wegen Gesundheitsschadens nach § 190 Abs. 1 BEG und auch das Überleitungsrecht ausreichend sub stantiiert (vgl.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 561 ZPO § 33 BEG
GesundheitBerufungsgerichtErklärungAnspruchKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ff/
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Juni 1980 Pohl,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 74/77
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Samuel Nisen M 67, Av. VflP Mi
III,
!-U^B/Belgien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZM^IBstraße 4, K(
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
S/Z
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 1973 wird verworfen, soweit er Heilverfahren und Zinsen verlangt.
Auf das Rechtsmittel im übrigen wird das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am 17. Mai 1936 in Forest (Belgien) geborene Jüdische Kläger war während des zweiten Weltkrieges in Frankreich Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Im Juli 1955 beantragte er Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und erhielt 1956 hierfür 3.750 DM. Am 28. März 1958 machte er mit Formularschreiben auch Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und wegen Schadens an Leben geltend. Uber letztere entschied die Landesrentenbehörde I960. Mit Schreiben vom 4./15. Mai 1961 nahm die den Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurück. Anträge des Klägers im Jahre 1962, seinen Anspruch wegen
 
Gesundheitsschadens weiterzuverfolgen, lehnte die Behörde unter Hinweis auf die Rücknahme des Anspruchs mehrfach ab, ohne einen formellen Bescheid zu erlassen.
Durch Formularantrag vom 22. Dezember 1965 meldete der Kläger alle Ansprüche nach BEG, darunter auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, neu an. Am 5. August 1966 focht er gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG den Verzicht auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an und übersandte am 30. September 1966 eine ärztliche Bescheinigung des Dr. M(^|^ in Brüssel vom 26. September 1966.
Mit Bescheid vom 4. November 1966 lehnte die Behörde den Antrag ab, da durch die Rücknahme des Anspruchs \om 4. Mai 1961 ein neues Antragsrecht verbraucht sei. Klage und Berufung, mit denen der Kläger einen Anspruch auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und auf Rente geltend machte, blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter und erweitert ihn um den Anspruch auf Heilverfahren und die gesetzlichen Zinsen.
Ents cheidungsgründe
 Soweit der Kläger Anspruch auf Heilverfahren und auf Zinsen erhebt, ist die Revision unzulässig« Im Revisionsverfahren darf die Klage nicht erweitert werden (§ 209 Abs. 1 BEG;
 § 561 ZPO; vgl. BGH NJW 1961, 1467).
Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig und begründet
 
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch die Erklärung seines Bevollmächtigten am 4. Mai 1961 zurückgenommen hat. Da zu diesem Zeitpunkt bei der Entschädigungsbehörde kein anderer BEG-Anspruch mehr anhängig war, handelte es sich um eine regelnde Rücknahme, die dem Verzicht auf den Anspruch im Sinne von Art. III Nr. 3 und Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG gleichsteht (BGH RzW 1969, 358; 1974,
 183 Nr. 19). Das verkennt das Berufungsgericht. Es meint zwar, der Kläger könne sich schon deshalb nicht auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG berufen, weil nicht festgestellt werden könne, daß er den Gesundheitsschadensanspruch am 15. Mai 1961 aus medizinischen Gründen aufgegeben habe. Es läßt diese Frage aber letztlich auf sich beruhen, weil es sich bei der Erklärung vom 15. Mai 1961 nicht um einen Verzicht, sondern um eine Erklärung gehandelt habe, die nur formell das anhängige Entschädigungsverfahren beendet habe. Diese falle aber nicht unter Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG. Damit weicht das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anfechtung einer Rücknahmeerklärung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG ab.
Das Berufungsgericht übersieht außerdem, daß dem Kläger auch ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit § 33 Abs. 2 BEG zustehen kann. Das kann dann der Fall sein, wenn er nach den Verhältnissen in seinem Heimatland Belgien zu dem Zeitpunkt, von dem an ihm Kapitalentschädigung zusteht, noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte (vgl.
 BGH RzW 1977, 211 mit weiteren Hinweisen). Der Kläger hat die Rücknahme seines Anspruchs wegen GesundheitsSchadens bis zu dem 30. September 1966 fristgemäß angefochten. Daß er die Anfechtung nicht auch auf Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG
gestützt hat, ist unschädlich (vgl. BGH RzW 1970, 28).
Er hat den Anspruch wegen Gesundheitsschadens nach § 190 Abs. 1 BEG und auch das Überleitungsrecht ausreichend sub stantiiert (vgl. BGH RzW 1978, 75).
Mai	Zorn	Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner