Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Von Rechts wegen Tatbestand Die Behörde lehnte 1965 den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Gesundheitsschaden mit der Begründung ab, daß ein Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Erkrankung der Klägerin nicht angenommen werden könne. Die Abhilfe sei auch schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin den Antrag verspätet, nämlich nicht innerhalb der Frist nach Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder gestellt habe, ohne zu dieser Verspätung Ausführungen zu machen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Entschädigungsbehörde mit der Erwägung, der Abhilfeantrag sei im Sinne von Abschnitt III Nr. 2 ZVR verspätet gestellt, ihre Weigerung, das Verfahren wieder aufzugreifen, frei von Ermessensfehlem (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG) begründet. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats in dem Verfahren IX ZR 78/76 verwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 74/76 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 9. März 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Anna Mindla G t Belgien, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1976 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Behörde lehnte 1965 den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Gesundheitsschaden mit der Begründung ab, daß ein Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Erkrankung der Klägerin nicht angenommen werden könne. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es an der allein in Betracht kommenden Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG fehle. Die Berufung wurde durch Urteil vom 21. Februar 1968 aus demselben Grunde zurückgewiesen. Im Juli 1972 ließ die Klägerin durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt ihre Entschädigungsakten einsehen. Mit Schriftsatz vom 26. März 1973 bat der Anwalt erneut um Übersendung der Akten. Am 1. Juni 1973 stellte die Klägerin einen Abhilfeantrag mit der Begründung, die frühere medizinische Beurteilung der Ursächlichkeit der Verfolgung für ihr Leiden sei unrichtig* Die Behörde lehnte nach Beratung durch ihren ärztlichen Dienst die Gewährung einer Entschädigung im Abhilfeverfahren ab. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der früheren Entscheidung seien nicht vorhanden. Die Abhilfe sei auch schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin den Antrag verspätet, nämlich nicht innerhalb der Frist nach Abschnitt III Nr. 2 der Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) der Länder gestellt habe, ohne zu dieser Verspätung Ausführungen zu machen. Unter Verzicht auf weitere überflüssige Ermittlungen werde daher die begehrte Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen verweigert. Die Klägerin erhob Leistungsklage auf Kapitalentschädigung und Rente. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe * Die Revision ist nicht begründet. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Entschädigungsbehörde mit der Erwägung, der Abhilfeantrag sei im Sinne von Abschnitt III Nr. 2 ZVR verspätet gestellt, ihre Weigerung, das Verfahren wieder aufzugreifen, frei von Ermessensfehlem (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG) begründet. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die Entschädigungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachprüfung des Entschä- digungsbegehrens davon abhängig macht, daß der Antragstel ler den Abhilfeantrag innerhalb einer angemessenen Frist stellt. Die in Abschnitt III Nr, 2 Satz 2, 3 ZVR hierfür vorgesehene Frist ist in Fällen der vorliegenden Art nicht zu beanstanden. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats in dem Verfahren IX ZR 78/76 verwiesen. Dr«, Lang Gärtner Dr. Thumm Henkel Portmann