April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannti Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. der Verfolgungszeit erlittenen Gesundheitsschaden durch die geänderte Rechtsprechung der Obergerichte grundsätzlich bejaht wurde und daher eine Anmeldung erst danach möglich geworden ist”* In einer dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Erklärung des Klägers vom 13. Oktober 1966 an Eides Statt, als er seine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz habe geltend machen wollen, sei ihm allseits gesagt worden, für ihn als Rußlandflüchtling bestehe keine Aussicht auf Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht, nachdem er die Namen der Anwälte genannt hatte, die ihn unrichtig beraten hätten, das erstinstanzliche Urteil auf, gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das Berufungsgericht erteilt dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist (§ 189 Abs.3 Satz 1 BEG), weil glaubhaft sei, daß er von der Rechtsprechung zur Entschädigung aus Polen geflohener Juden wegen in der Sowjetunion erlittener Gesundheitsschäden unverschuldet keine Kenntnis erlangt und sein Wiedereinsetzungsgesuch in Erwartung einer Regelung durch das BEG-Schlußgesetz gestellt habe. § 189 Abs.3 BEG enthält keine Regelung darüber, in welcher Frist bei der Behörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist beantragt werden muß. Um ein Verschulden im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG auszuschließen, muß das Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, eingereicht werden, nachdem das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Nachholung des Antrags eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. April 1965 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch mit der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 13. Zudem war die Angabe des Klägers, er sei bei der Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche schlecht informiert worden, ganz unbestimmt und nicht überprüfbar.
07y BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 74/72 URTEIL Verkündet am 1. April 1976 Pohl, AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Odeonsplatz 4, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Mosche B CBI^P/Israel, Ji - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt // Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannti Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 1969 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 10. Februar 1967 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1924 in Polen geborene jüdische Kläger hielt sich seit Ende 1946 in DP-Lagem in Bayern auf. 1949 wanderte er nach Israel aus. Auf Grund einer am 17. Dezember 1964 ausgestellten Vollmacht meldete sein Prozeßbevollmächtigter am 21. April 1965 Ansprüche aus §§ 28 ff BEG an. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist, nweil erst nach Ablauf der Anmeldefrist die AnspruchsVoraussetzungen für einen in Rußland während der Verfolgungszeit erlittenen Gesundheitsschaden durch die geänderte Rechtsprechung der Obergerichte grundsätzlich bejaht wurde und daher eine Anmeldung erst danach möglich geworden ist”* In einer dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Erklärung des Klägers vom 13. Dezember 1964 schilderte dieser seine Verfolgung sowie die Erlebnisse in der Sowjetunion und nannte seine gesundheitlichen Schäden. Zur verspäteten Antragstellung heißt es darin: nDa ich nur kurze Zeit im deutschbesetzten Gebiet war und dann nach Rußland flüchtete, wurde ich schlecht informiert bei der Anmeldung meiner Entschädigungsansprüche. Ich möchte demzufolge hiermit nur den Gesundheitsschaden geltend machen.” Die Behörde lehnte den Entschädigungsantrag ab, da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Zur Vorlage bei dem Landgericht versicherte der Kläger am 25. Oktober 1966 an Eides Statt, als er seine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz habe geltend machen wollen, sei ihm allseits gesagt worden, für ihn als Rußlandflüchtling bestehe keine Aussicht auf Erfolg. Viele Monate vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes seien jedoch Gerüchte im Umlauf gewesen, daß damit auch Rußlandfälle anerkannt würden. Daraufhin habe er seinen Gesundheitsschaden angemeldet. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht, nachdem er die Namen der Anwälte genannt hatte, die ihn unrichtig beraten hätten, das erstinstanzliche Urteil auf, gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht erteilt dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG), weil glaubhaft sei, daß er von der Rechtsprechung zur Entschädigung aus Polen geflohener Juden wegen in der Sowjetunion erlittener Gesundheitsschäden unverschuldet keine Kenntnis erlangt und sein Wiedereinsetzungsgesuch in Erwartung einer Regelung durch das BEG-Schlußgesetz gestellt habe. Diese Begründung und die dazu im einzelnen angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht. Dem Kläger darf keine Wiedereinsetzung in die mit dem 1. April 1958 abgelaufene Antragsfrist erteilt werden. § 189 Abs. 3 BEG enthält keine Regelung darüber, in welcher Frist bei der Behörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist beantragt werden muß. Diese Lücke hat die Rechtsprechung nach den für das Entschä-digungsverf ahren geltenden Grundsätzen ausgefüllt. Um ein Verschulden im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG auszuschließen, muß das Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, eingereicht werden, nachdem das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist abzulehnen, wenn seine Verspätung nicht unverschuldet war. Deshalb ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Nachholung des Antrags eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Das Gesuch muß die Behörde in die Lage versetzen, entweder einer genauen und in sich glaubhaften Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder die vorgebrachten Gründe der Verspätung nachzuprüfen (BGH RzW 1971, 510 und ständig; zuletzt BGH RzW 1975» 273). Diesen Anforderungen genügte das am 21. April 1965 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch mit der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 13. Dezember 1964 nicht. Die zwischen dem 13. Dezember 1964 und 21. April 1965 eingetretene Verzögerung wurde nicht erklärt. Zudem war die Angabe des Klägers, er sei bei der Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche schlecht informiert worden, ganz unbestimmt und nicht überprüfbar. Wann, von wem und auf welchen Sachvortrag hin (vgl. BGH RzW 1975» 274) der Kläger über seine Entschädigungsberechtigung unrichtig unterrichtet worden sei, blieb offen. Weiter fehlte jede Angabe dazu, was ihn wann veranlaßt habe, nun gleichwohl um Entschädigung für seinen Gesundheitsschaden nachzusuchen. Danach konnte das Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben. Der Entschädigungsantrag scheitert an der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts muß unter Aufhebung des Berufungsurteils wiederhergestellt werden (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf 209 Abs. 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. Mai Fuchs § 225 Abs. 1, 1 ZPO. Dr. Thumm Portmann Dr. Lang