Oktober 1967 auf Grund der Neufassung des § 114 BEG nach Kürzung gemäß § 141 e BEG und Anrechnung der Entschädigung für Ausbildungsschaden 13.853 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden und stellte fest, daß dem Kläger das Recht, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen, nicht zustehe. Oktober 1967 zugestellten Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 16,147 DM zu verurteilen. Der Kläger habe im ersten Rechtszug nur den Ausspruch des Bescheids über die Kapitalentschädigung, nicht aber die Ablehnung des Rentenwahlrechts mit der Klage angefochten. Es könne nicht angenommen werden, daß sich die Klage auch gegen den das Rentenwahlrecht betreffenden Teil des Bescheids gerichtet habe. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Klage, mit der eine höhere Kapitalentschädigung begehrt werde, richte sich ohne weiteres auch gegen die Versagung des Rentenwahlrechts, stehe nicht entgegen; denn sie sei durch die Neufassung des § 199 Abs. 2 BEG überholt. Im Gegensatz zu dem früheren Recht hat die Entschädigungsbehörde gemäß § 199 Abs. 2 BEG n.F. in ihrem die Kapitalentschädigung festsetzenden Bescheid auch das Fehlen eines Rentenrechts festzustellen* selbst wenn der Antragsteller die Rente noch nicht gewählt hatte. Das bedeutet Jedoch nicht, daß einer dieser Anträge innerhalb der Frist des §210 BEG gestellt werden muß, wenn der Bescheid, soweit er die begehrte Kapitalentschädigung ablehnt, fristgerecht angefochten ist. Denn die rechtzeitig erhobene Klage kann auch nach Ablauf der Klagfrist Jedenfalls auf Ansprüche aus derselben Schadensart erweitert werden, die nicht über ein im Verfahren vor der Behörde eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen. Eine solche Erweiterung ist auch noch im Berufungsrechtszug möglich (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 523, 268 Nr. 2 ZPO), es sei denn, daß der Kläger zuvor zu erkennen gegeben hat, daß er den Bescheid in einem bestimmten Umfang nicht anfechten wolle (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Kläger zunächst nur eine höhere als die im Bescheid zuerkannte Kapitalentschädigung verlangt und die Ablehnung eines Rentenwahlrechts nach § 199 Abs. 2 BEG nicht angegriffen hat. Das Rentenwahlrecht war Gegenstand des Bescheids, der den BerufsSchadensanspruch insgesamt regelte, selbst wenn der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Rente noch nicht gewählt und die Feststellung seines Wahlrechts bisher nicht verlangt hatte. Daher kann die rechtzeitig erhobene Klage noch nach Ablauf der Frist des § 210 BEG dadurch erweitert werden, daß das Wahlrecht £um Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wird. Er hat vor Erhebung der Klage und im ersten Rechtszug keine Erklärung abgegeben, die sein Recht, von der läge auf höhere Kapitalentschädigung zu dem Rentenanspruch >rzugehen, beeinträchtigt.
BUNDESGERICHTSHOF / / IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 74/71 URTEIL Verkündet am 28. Juni 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr. Edmund W NMHHfe/Israel, W Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, und gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten /■ > / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 28. Juni 1973 unter Mitwirkung der Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über 1 die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1907 geborene jüdische Kläger bestand im Herbst 1933 in Berlin das medizinische Staatsexamen. Als Praktikant und zur Promotion wurde er nicht mehr zugelassen. Nachdem er an der Universität Basel ein weiteres Semester studiert hatte und dort zu dem Doktor der Medizin promoviert worden war, wanderte er im April 193^ nach Palästina aus. Erst 1937 konnte er eine Arztpraxis eröffnen, aus der er zunächst nur sehr geringe Einkünfte erzielte. 1942 wurde er als Arzt bei der Arbeiter-Krankenkasse angestellt. Seine Privatpraxis behielt er bei. Den auf § 114 BEG gestützten Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen lehnte die Behörde am 18. April 1957 ab, gewährte aber 5.000 DM, nach Inkrafttreten des BEG-SchlußG weitere 5.000 DM für Schaden in der Ausbildung. Durch Bescheid vom 5. Februar 1962 war dem Kläger wegen verfolgungsbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zuerkannt worden. Die Behörde bewilligte am 9. Oktober 1967 auf Grund der Neufassung des § 114 BEG nach Kürzung gemäß § 141 e BEG und Anrechnung der Entschädigung für Ausbildungsschaden 13.853 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden und stellte fest, daß dem Kläger das Recht, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen, nicht zustehe. Gegen diesen am 19. Oktober 1967 zugestellten Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 16,147 DM zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und beantragte am 26. März 1969, ihm unter Anrechnung anderweitiger Entschädigungsleistungen eine Rentennachzahlung von 144.480 DM und ab 1. April 1969 eine laufende Rente von monatlich 1.030 DM zuzusprechen. Seit 1940 sei seine Erwerbsfähigkeit um 55 % gemindert. Wegen eines im Januar 1969 erlittenen Herzinfarkts sei er fast völlig arbeitsunfähig. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug erhobenen Ansprüche weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht meint, die durch die Berufungsanträge geänderte Klage auf Rente sei unzulässig. Denn der Bescheid sei unanfechtbar geworden, soweit er das Rentenwahlrecht nach § 199 Abs. 2 BEG n.F. ablehne* Gegen diese Entscheidung hätte der Kläger innerhalb der bis 19. April 1968 laufenden Frist des § 210 BEG Klage auf Feststellung seines Rentenwahlrechts oder auf Rente erheben müssen. Diese Frist sei versäumt. Der Kläger habe im ersten Rechtszug nur den Ausspruch des Bescheids über die Kapitalentschädigung, nicht aber die Ablehnung des Rentenwahlrechts mit der Klage angefochten. Es könne nicht angenommen werden, daß sich die Klage auch gegen den das Rentenwahlrecht betreffenden Teil des Bescheids gerichtet habe. Dafür gebe weder der Klagantrag noch seine Begründung im ersten Rechtszug einen Anhalt. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Klage, mit der eine höhere Kapitalentschädigung begehrt werde, richte sich ohne weiteres auch gegen die Versagung des Rentenwahlrechts, stehe nicht entgegen; denn sie sei durch die Neufassung des § 199 Abs. 2 BEG überholt. Diese Ausführungen des Tatrichters stehen nicht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1972, 469 dargelegt hat: Im Gegensatz zu dem früheren Recht hat die Entschädigungsbehörde gemäß § 199 Abs. 2 BEG n.F. in ihrem die Kapitalentschädigung festsetzenden Bescheid auch das Fehlen eines Rentenrechts festzustellen* selbst wenn der Antragsteller die Rente noch nicht gewählt hatte. Der Antragsteller, der die Feststellung für unrichtig hält, muß nunmehr eine Entscheidung der Gerichte über das Bestehen des Wahlrechts herbeiführen, indem er die Feststellung des Rentenwahlrechts begehrt oder die Rente wählt und die Verurteilung zur Leistung verlangt. Das bedeutet Jedoch nicht, daß einer dieser Anträge innerhalb der Frist des §210 BEG gestellt werden muß, wenn der Bescheid, soweit er die begehrte Kapitalentschädigung ablehnt, fristgerecht angefochten ist. Macht der Kläger einen von der Behörde abgelehnten Entschädigungsanspruch vor den Gerichten geltend, dann tritt die gerichtliche Entscheidung an die Stelle des Bescheids. Solange das Verfahren vor den Entschädigungs-gerichten nicht abgeschlossen ist, bleibt offen, ob und in welchem Umfang der ablehnende Bescheid gegenstandslos oder unanfechtbar wird. Denn die rechtzeitig erhobene Klage kann auch nach Ablauf der Klagfrist Jedenfalls auf Ansprüche aus derselben Schadensart erweitert werden, die nicht über ein im Verfahren vor der Behörde eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen. Eine solche Erweiterung ist auch noch im Berufungsrechtszug möglich (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 523, 268 Nr. 2 ZPO), es sei denn, daß der Kläger zuvor zu erkennen gegeben hat, daß er den Bescheid in einem bestimmten Umfang nicht anfechten wolle (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Kläger zunächst nur eine höhere als die im Bescheid zuerkannte Kapitalentschädigung verlangt und die Ablehnung eines Rentenwahlrechts nach § 199 Abs. 2 BEG nicht angegriffen hat. Das Rentenwahlrecht war Gegenstand des Bescheids, der den BerufsSchadensanspruch insgesamt regelte, selbst wenn der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Rente noch nicht gewählt und die Feststellung seines Wahlrechts bisher nicht verlangt hatte. Daher kann die rechtzeitig erhobene Klage noch nach Ablauf der Frist des § 210 BEG dadurch erweitert werden, daß das Wahlrecht £um Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wird. Das kann dadurch geschehen, daß der Kläger vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter statt einer höheren Kapitalentschädigung die Leistung der Rente fordert. Zu Unrecht hat mithin das Berufungsgericht den in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag, das beklagte Land zur Zahlung der Berufsschadensrente zu verurteilen, als verspätet und daher unzulässig angesehen. Der Kläger hat nichts getan, was zur Unanfechtbarkeit des Ausspruchs über das Fehlen des Rentenrechts hätte führen können. Er hat vor Erhebung der Klage und im ersten Rechtszug keine Erklärung abgegeben, die sein Recht, von der läge auf höhere Kapitalentschädigung zu dem Rentenanspruch >rzugehen, beeinträchtigt. Es besteht auch kein Anhalt ir, daß er dieses Recht mißbraucht habe. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und zur Prüfung der Voraussetzungen des Rentenanspruchs an den Tatrichter zurückverwiesen. Dr. Thumm Wüstenberg Henkel Portmann Fuchs