Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. April 1969 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 554 Abs. 2, 554a ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird abgelehnt, weil nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht ist, daß die Fristversäumnis auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht. Das Vorbringen der Klägerin reicht nicht aus, um bei Anlegung dieses Maßstabes ein unabwendbares Ereignis darzutun. April 1969 in den Postbriefkasten einzuwerfen, nicht aus, sondern legte den noch nicht freigemachten Briefumschlag auf den Tisch, an dem der Lehrling Marlies W^IBfe die Post zur Absendung vorbereitete. Zur Darlegung der Erfüllung der besonderen Sorgfaltspflicht bedarf es bei dieser Sachlage ins einzelne gehender Ausführungen darüber, ob und in welcher Form im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Vorsorge dafür getroffen ist, daß die Lehrlinge den ihnen erteilten Weisungen nachkommen. Außerdem bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin offen, wodurch verhindert wird, daß Fristen im Terminkalender gestrichen werden, noch ehe die Schriftsätze, die diese Fristen wahren sollen, tatsächlich zur Post aufgegeben worden sind.
/446 Oil BUNDESGERICHTSHOF TT ZR 74/69 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Ita * » Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanvälte Dr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 20. Mai 1969 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1967 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin vom 17. April 1969 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird zurückgewiesen. Das Revisions- und Wiedereinsetzungsverfahren sind frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. G- r ü n d e : Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 554 Abs. 2, 554a ZPO). Die Revisionsbegründungsfrist war bis zu dem 14. April 1969 einschließlich verlängert worden; die Revisionsbegründung ist jedoch erst am 17. April 1969 bei Gericht eingegangen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird abgelehnt, weil nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht ist, daß die Fristversäumnis auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 425» Urteil vom 14» November 1968 -IX ZR 288/67) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Ein auch nur geringfügiges Verschulden schließt die Unabwendbarkeit aus. Dabei steht ein Verschulden des Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich. Das Vorbringen der Klägerin reicht nicht aus, um bei Anlegung dieses Maßstabes ein unabwendbares Ereignis darzutun. Nach ihrer Darstellung ist der verspätete Eingang der Revisionsbegründung insbesondere auf folgende Umstände zurückzuführen: Der Lehrling Marita führte den von der Sekretärin des Rechtsanwalts D^BHMi erteilten Auftrag, den Brief mit der Revisionsbegründung noch am Abend des 11. April 1969 in den Postbriefkasten einzuwerfen, nicht aus, sondern legte den noch nicht freigemachten Briefumschlag auf den Tisch, an dem der Lehrling Marlies W^IBfe die Post zur Absendung vorbereitete. Dieser Lehrling überhörte den Hinweis, daß es sich um eine eilige Fristsache handele. Der Brief blieb infolgedessen liegen und geriet bis zu dem 16. April 1969 in einen schmalen Spalt zwischen einem Karteikasten und der Kante eines Ablagefachs. Dort entdeckte ihn zufällig der Lehrling Brunhilde Die stellvertretende Bürovorsteherin Carmen sprich die Frist im Fristen- kalender schon nach Vorweisen des Briefes auf Grund der bloßen Zusicherung, er werde noch am gleichen Tage eingeworfen. Zur Darlegung der Erfüllung der besonderen Sorgfaltspflicht bedarf es bei dieser Sachlage ins einzelne gehender Ausführungen darüber, ob und in welcher Form im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Vorsorge dafür getroffen ist, daß die Lehrlinge den ihnen erteilten Weisungen nachkommen. Hier haben zwei Lehrlinge in einer wichtigen Fristsache hintereinander ihre Pflichten vernachlässigt. Diese Tatsache begründet Zweifel daran, daß ein geeignetes Überwachungssystem besteht, das derartigen Unzulänglichkeiten entgegenwirkt. Das Wiedereinsetzungsgesuch und die mit ihm überreichten eidesstattlichen Versicherungen enthalten dazu lediglich allgemeine Formulierungen, die über Art und Umfang wirklicher Kontrollen nichts aussagen. Außerdem bleibt nach dem Vorbringen der Klägerin offen, wodurch verhindert wird, daß Fristen im Terminkalender gestrichen werden, noch ehe die Schriftsätze, die diese Fristen wahren sollen, tatsächlich zur Post aufgegeben worden sind. Da die Voraussetzungen des § 233 ZPO danach nicht als erfüllt angesehen werden können, muß der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen werden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEO, §§ 97, 238 Abs. 3 ZPO. Mai Dr. Woesner