12o Dezember 1968 Broeske, Jus tisänge stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden die Urteile des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7» Dezember 1967 und der 4. Der Kläger ist der Vater und zugleich der Alleinerbe des am fHIHM 1936 in geborenen Werner Dieser wurde 1941 wegen seiner jüdischen Abstammung mit seiner Mutter von aus in den Osten deportiert und ist seitdem verschollen» Der Kläger verfolgt mit seiner Klage den Anspruch auf Zahlung von 10.000 DM weiter. Dieser Schaden entstehe nicht erst dann, wenn die erforderlichen Kosten aufgewandt werden, sondern trete bereits mit dem Ausschluß von der Ausbildung ein. Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - ausführlich dargelegt hat, kann eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung außer in den Fällen der nachgewiesenen höheren Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung nur dann beansprucht werden, wenn der in seiner Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligte Verfolgte in Zeitpunkt seines Todes nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter stand.
f < / V 2524 069 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 74/68 URTEIL Verkündet am 12o Dezember 1968 Broeske, Jus tisänge stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr den Kaufmann Kurt W ?:oad 9 9 - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden die Urteile des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7» Dezember 1967 und der 4. Sntschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 6o März 1967 aufgehoben» Die Klage wird abgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei} die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Vater und zugleich der Alleinerbe des am fHIHM 1936 in geborenen Werner Dieser wurde 1941 wegen seiner jüdischen Abstammung mit seiner Mutter von aus in den Osten deportiert und ist seitdem verschollen» Der Kläger begehrt wegen des Ausbildungsschadens seines Sohnes 10»000 DM KapitalentSchädigung. Die Bntschädigungs- ~ 3 - behörde hat den Antrag abgelehnt, weil der Sohn des Klagers keinen Schaden in der schulischen Ausbildung erlitten habe» Der Kläger verfolgt mit seiner Klage den Anspruch auf Zahlung von 10.000 DM weiter. Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Klageantrag verurteilt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Land Vorbehalten wird, die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht geltend zu machen» Bs hat die Revision zugelassen» Mit der Revision verfolgt das Land seinen im Berufungoverfahren gestellten Antrag weiter. Der Kläger beantragt , die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Sohn des Klägers im Herbst 1942 schulpflichtig geworden sei, da er vor dem 31. Oktober 1936 geboren wurde. Infolge seiner Deportation aus rassischen Gründen im Jahre 1941 sei er von der Grundochulausbildung ausgeschlossen worden. Hierin liege nach der Fiktion des § 1*5 Abs. 1 BEG ein entschädigungsfähiger Schaden, weil eine Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft nicht erforderlich sei. Ausreichend sei der bloße Ausschluß von der Ausbildung oder deren Unterbrechung, sofern diese nicht lediglich von unerheblicher Dauer war» Bin in der Deportation vor Vollendung seines 14. Lebensjahres verstorbenes Kind habe unter dieser Voraussetzung einen entschadigüngsfähigen Ausbildungsschaden erlitten, ohne daß es der Feststellung eines besonderen materiellen r c Schadens bedürfe. Außerdem beinhalte ein längerer Ausschluß von der vorberuflichen Ausbildung als solcher bereits einen materiellen Schaden. Um das durch mehrjährigen Ausschluß von der Schulausbildung Versäumte aufzuholen, müsse im Hegelfall Zeit und Geld in erheblichem Maße aufgewandt werden. Dieser Schaden entstehe nicht erst dann, wenn die erforderlichen Kosten aufgewandt werden, sondern trete bereits mit dem Ausschluß von der Ausbildung ein. Da der Erblasser etwa 2 1/2 Jahre von seiner beruflichen Ausbildung ausgeschlossen gewesen sei, stelle auch der Schaden in seiner vorberuflichen Ausbildung eine nicht unerhebliche Benachteiligung dar. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - ausführlich dargelegt hat, kann eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung außer in den Fällen der nachgewiesenen höheren Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung nur dann beansprucht werden, wenn der in seiner Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligte Verfolgte in Zeitpunkt seines Todes nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter stand. Diese Voraussetzung liegt bei Werner selbst wenn man gemäß § 180 Abs. 1 BEG vom Todes- Zeitpunkt des 8. Mai 1945 ausgeht, zweifelsfrei nicht vor, da er nur ein Lebensalter von acht Jahren erreicht hat. Erhöhte AufWendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung sind nicht geltend gemacht worden. 4 Auf die Revision des beklagten Landes ist das ange-fochtene Urteil daher aufzuheben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs„ 1 BIG, 91 ZK). Mai Wüstenberg Graf von der Mühlen Zorn