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BGH · IX ZR 74/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 74/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2015 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Begleichung der Umsatzsteuer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Finanzamt als eine gläubigerbenachteiligende Leistung angefochten werden (vgl. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 358; vom 9. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 358; vom 9.

Zitierte Normen: § 129 InsO
22BundesgerichtshofsZahlungNaumburgBeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 74/15
vom 22. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 22. Oktober 2015 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2015 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 194.373,61 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1.	Die angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin haben entgegen der
 Auffassung des Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst. Die Begleichung der Umsatzsteuer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Finanzamt als eine gläubigerbenachteiligende Leistung angefochten werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 -IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221; vom 24. Mai 2012 -IX ZR 125/11, WM 2012, 1208). Gleiches gilt bei Zahlungen von Arbeitgebern auf die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 358; vom 9. Dezember 2004
 
-IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 317). Die von der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen.
3	2.	Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.
Vill
 Gehrlein
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.09.2014 -11 0 2259/13 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.01.2015 - 5 U 190/14 -