Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.877,76 € festgesetzt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Widerklage richtete sich nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts gegen die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 74/12 vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. November 2013 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.877,76 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 2 Die Widerklage richtete sich nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts gegen die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Weder der Tod des Gesellschafters I. noch die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über dessen Nachlass führten deshalb zu einer Unterbrechung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 -VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 12 mwN). 3 Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 18.02.2011 -80 254/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 12.03.2012 - 17 U 21/11 -