* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 74/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 74/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.877,76 € festgesetzt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Widerklage richtete sich nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts gegen die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtNichtzulassungsbeschwerdeMöhringKölnZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 74/12
vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 21. November 2013 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.877,76 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2	Die Widerklage richtete sich nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts gegen die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Weder
 
der Tod des Gesellschafters I.	noch	die	Eröffnung	des	Insolvenzverfah-
rens über dessen Nachlass führten deshalb zu einer Unterbrechung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 -VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 12 mwN).
3	Von	einer	weitergehenden	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 18.02.2011 -80 254/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 12.03.2012 - 17 U 21/11 -