* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 73/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 73/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Kreft am 9. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). 64), daß die gesetzliche Schriftform auch dann gewahrt ist, wenn ein Dritter die formbedürftige Erklärung mit einem fremden Namen unterzeichnet und der Namensträger den Dritten Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte zu 1) die mit ihrem Namen Unterzeichnete Bürgschaftserklärung vom 11. Es stellt fest, daß die Beklagte zu 1) zu demindest die Unterzeichnung der Urkunde mit ihrem Namen gebilligt habe und damit einverstanden gewesen sei, daß die so Unterzeichnete Bürgschaftserklärung der Klägerin ausgehändigt wurde. Damit hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte zu 1) die Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung mit ihrem Namen zu demindest nachträglich genehmigt hat (§ 177 BGB entsprechend); der Feststellung, wer die Urkunde unterschrieben hat, bedurfte es dazu nicht. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses durch das Berufungsgericht bekämpft, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 177 BGB
NameDritterBürgschaftserklärungBerufungsgerichtZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 73/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Inm^^jjBiB,
kHIB Straße
V /
Beklagte zu 1)
und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Paul H.	Wirtschaftswerbung GmbH,
gesetzlichvertreten durch ihre Geschäftsführer Erich	und Niels-Christian PflH,
KuflH^^Bstraße HB, b|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Bernd-Thomas T| B|
WII
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Winter und Dr. Kreft
 am 9. März 1989 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Februar 1988 wird abgelehnt.
Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Es entspricht seit der Entscheidung in RGZ 74, 79 ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. BGHZ 45, 193, 196; BGH, Urt. v. 29. September 1951 - II ZR 62/51, NJW 1952,
64), daß die gesetzliche Schriftform auch dann gewahrt ist, wenn ein Dritter die formbedürftige Erklärung mit einem fremden Namen unterzeichnet und der Namensträger den Dritten
3
zu der Unterschriftsleistung ermächtigt hat oder diese genehmigt. Davon abzugehen besteht kein Anlaß. Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage ist darin nicht zu sehen.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte zu 1) die mit ihrem Namen Unterzeichnete Bürgschaftserklärung vom 11. Mai 1984 selbst unterschrieben hat oder ob ein Dritter die Unterschrift geleistet hat. Es stellt fest, daß die Beklagte zu 1) zu demindest die Unterzeichnung der Urkunde mit ihrem Namen gebilligt habe und damit einverstanden gewesen sei, daß die so Unterzeichnete Bürgschaftserklärung der Klägerin ausgehändigt wurde. Damit hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Beklagte zu 1) die Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung mit ihrem Namen zu demindest nachträglich genehmigt hat (§ 177 BGB entsprechend); der Feststellung, wer die Urkunde unterschrieben hat, bedurfte es dazu nicht. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses durch das Berufungsgericht bekämpft, hat der Senat
 geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO).
Merz
 Winter
Fuchs
 Kref t
Gärtner