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BGH · IX ZR 75/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Nach dem Krieg galt er als verschollen und wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Schweinfurt vom 3* Januar 1951 mit Wirkung vom®. 1949 meldete der Vater des Klägers, Otto Ffl|B, als "Erzieher" für die damals noch minderjährige nichteheliche Tochter des Klägers, Anna St|^|B®, einen Anspruch wegen Schadens an Leben nach dem Kläger an. Die Mutter des Klägers, Rosalie F^H, verlangte am 27, Januar 1964 Entschädigung wegen LebensSchadens nach dem Kläger. Am 3* Mai 1965 meldete sie auch den vom Kläger ererbten Freiheitsschaden an und bezog sich wegen der Rechtzeitigkeit der Anmeldung auf den früheren Antrag der Anna Steinbach. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch des Klägers scheitere daran, daß er die Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG versäumt habe. Daß die verschiedenen Anmeldungen der Angehörigen des Klägers nicht als Anträge für den Kläger verstanden werden können, hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Insoweit erhebt die Revision auch keinen Einwand, Die Schlußfrist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen in Art, VIII Abs, 1 Satz 1 BEG-SchlußG ist danach versäumt; eine Wiedereinsetzung findet nicht statt, Art, 56 Abs, 4 US-REG kann nicht entsprechend angewendet werden. Nach dieser Vorschrift wirkte im Bereich der früheren amerikanischen Zone die Anmeldung seitens eines vermeintlichen Berechtigten auch zugunsten des wahren Berechtigten und unter bestimmten Voraussetzungen auch zugunsten einer Nachfolgeorganisation. Die Anmeldefristen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind, nachdem die Anmeldefrist des Art. 56 Nr. 1 US-REG abgelaufen war, zunächst durch das USEG und dann in den §§ 189, 189 a und 189 b BEG eingehend Die Übernahme der rückerstattungsrechtlichen Ausnahmevorschrift des Art. 56 Abs.4 US-REG in das Entschädigungsrecht verbietet sich danach. Im Ergebnis wird der Kläger damit behandelt wie alle Spätheimkehrer, die erst nach dem 31* Dezember 1969 aus einem Ostblockland in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind und vor dem Schlußtermin keinen Antrag stellen konnten.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3. Juni 1982
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 75/81
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Oskar
F
9
I-Straße
9
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt HHHIHV»
München -
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, D^IHHBIstr. 9, Wj
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1917 geborene Kläger wurde als Sinto-Zigeuner 1939 festgenommen und zunächst in Schutzhaft, später in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten. Nach dem Krieg galt er als verschollen und wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Schweinfurt vom 3* Januar 1951 mit Wirkung vom®. 1945 für tot erklärt.
1949 meldete der Vater des Klägers, Otto Ffl|B, als "Erzieher" für die damals noch minderjährige nichteheliche Tochter des Klägers, Anna St|^|B®, einen Anspruch wegen Schadens an Leben nach dem Kläger an. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 24. Februar 1961 mangels Mitwirkung abgelehnt. Am 30. Juli 1965 starb Anna St^HHL Im
 
Dezember 1965 machte ihr früherer Bevollmächtigter für sie Freiheitsschaden als Erbin des Klägers geltend. Das Verfahren wurde nicht weiter verfolgt.
Die Mutter des Klägers, Rosalie F^H, verlangte am 27, Januar 1964 Entschädigung wegen LebensSchadens nach dem Kläger. Am 3* Mai 1965 meldete sie auch den vom Kläger ererbten Freiheitsschaden an und bezog sich wegen der Rechtzeitigkeit der Anmeldung auf den früheren Antrag der Anna Steinbach. Sie erhielt nach einem Vergleich vom 22. August 1967 zur Abgeltung des Lebensschadensanspruchs eine LebensSchadensrente ab 1. September 1965*
Der Kläger hatte den Krieg überlebt und sich seither in der Cfl| aufgehalten. Er kam 1976 in die Bundesrepublik und stellte am 7. April 1976 einen eigenen Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Im Mai 1977 machte er Ansprüche auf Soforthilfe und auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltend. Die Behörde lehnte eine Entschädigung wegen Fristversäumung ab. Die Klage auf 9.900 DM KapitalentSchädigung für Freiheitsschaden blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch des Klägers scheitere daran, daß er die Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG versäumt habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finde nicht statt. Die früheren Anmeldungen
 
seiner Mutter und seiner Tochter hätten vermeintliche Ansprüche aus ererbtem oder eigenem Recht der Angehörigen betroffen, seien also nicht in seinem Namen erfolgt. Auch die Anmeldung eines Nichtberechtigten könne nicht angenommen werden, weil sie nur dann zugunsten des Berechtigten wirke, wenn sie der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist genehmige.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Daß die verschiedenen Anmeldungen der Angehörigen des Klägers nicht als Anträge für den Kläger verstanden werden können, hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Insoweit erhebt die Revision auch keinen Einwand, Die Schlußfrist für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen in Art, VIII Abs, 1 Satz 1 BEG-SchlußG ist danach versäumt; eine Wiedereinsetzung findet nicht statt,
 Art, 56 Abs, 4 US-REG kann nicht entsprechend angewendet werden. Nach dieser Vorschrift wirkte im Bereich der früheren amerikanischen Zone die Anmeldung seitens eines vermeintlichen Berechtigten auch zugunsten des wahren Berechtigten und unter bestimmten Voraussetzungen auch zugunsten einer Nachfolgeorganisation. Sie beruhte auf rückerstattungsrechtlichen Besonderheiten und sollte den Interessen der Verfolgten so weit wie möglich entgegenkommen. Denn es erschien fraglich, ob bis zu dem Schluß der Anmeldefrist, dem 31. Dezember 1948 (Art. 56 Abs. 1 US-REG), in allen Fällen der wahre Berechtigte feststand. Daraus ergibt sich aber schon der Ausnahmecharakter der Vorschrift. Die Anmeldefristen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind, nachdem die Anmeldefrist des Art. 56 Nr. 1 US-REG abgelaufen war, zunächst durch das USEG und dann in den §§ 189, 189 a und 189 b BEG eingehend
 
und abschließend nach den Besonderheiten des Entschädigungsrechts geregelt worden. Die Übernahme der rückerstattungsrechtlichen Ausnahmevorschrift des Art. 56 Abs. 4 US-REG in das Entschädigungsrecht verbietet sich danach. Schon gar nicht kann damit die weit hinausgezogene Schlußfrist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG umgangen werden, die - von den in Art. VIII aaO ausdrücklich aufgeführten Ausnahmen abgesehen - die Entschädigung abschließen sollte. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Bestandsgarantien des UberleitungsVertrages vom 26. Mai 1952, da eine dem Art. 56 Abs. 4 US-REG entsprechende Vorschrift im Entschädigungsrecht-nie gegolten hat.
Im Ergebnis wird der Kläger damit behandelt wie alle Spätheimkehrer, die erst nach dem 31* Dezember 1969 aus einem Ostblockland in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind und vor dem Schlußtermin keinen Antrag stellen konnten.
Fuchs
 Zorn
Dr. Lang
 Gärtner
Dr. Jähnke