DY-BEG Art. IV Abs.k und gleichlautende Übergangsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen Zur Anpassung eines Mindestrentenvergleichs nach ausdrücklichem Verzicht auf weitergehende Entschädigungs ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. a. für die Zeit vom 1.11.1953 bis zu dem 31.3.1967 einen Gesamtrentenbetrag von 19.618 DM; Der Antragsteller verzichtet auf die Geltendmachung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. In der Zeit von 1969 bis 1976 erhielt der Kläger die Jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. September 1965 auf die errechnete Rente nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst zu erhöhen. der folgenden Änderungsverordnungen gestützte Mehrforderung* Die Festsetzung des Anspruchs auf die jeweilige Mindestrente (Nr* 1 b des Vergleichs) schließe in Verbindung mit dem Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft (Nr* 3 des Vergleichs) die Berücksichtigung anderer auch auf Gesetz beruhender Leistungsverbesserungen als den im Vergleich vorgesehenen der Mindestrente ausdrücklich aus. DV-BEG und den wortgleichen Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG besteht Anspruch auf die Leistungsverbeserungen auf Grund dieser Verordnungen auch, soweit die Ansprüche vor Verkündung der jeweiligen Verordnung durch Vergleich geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1980, 25; 26). Gleichzeitig haben sie in Nr. 3 vereinbart, daß der Antragsteller auf die Geltendmachung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verzichtet. Dieser materiell-rechtliche, nach dem Wortlaut unbeschränkte Verzicht ist ein Teilerlaß jeder etwa noch geschuldeten Leistung, auch soweit sie in Zukunft die jeweilige Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. November 1979 - IX ZR 84/78) ergibt der eindeutige Wortlaut dieses Vergleichs ohne Auslegung unmittelbar, daß auch in Zukunft nur diese Mindestrente zu zahlen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein r O ------------------------------------------------------ f BEG § 177; 8. ÄndVO zur 2. DY-BEG Art. IV Abs. k und gleichlautende Übergangsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen Zur Anpassung eines Mindestrentenvergleichs nach ausdrücklichem Verzicht auf weitergehende Entschädigungs ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. BGH, Urt. v. 21. Januar 1982 - IX ZR 73/80 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 73/80 URTEIL Verkündet am 21. Januar 1982 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jona Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. ■■■■, als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts gegen Freie und Hansestadt 9 vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Straße 9 Beklagte und Revisionsbeklagte 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12* November 1980 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der am ^|. geborene Kläger und die Entschä- digungsbehörde schlossen am folgenden Vergleich: "1. Der Antragsteller erhält als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit a. für die Zeit vom 1.11.1953 bis zu dem 31.3.1967 einen Gesamtrentenbetrag von 19.618 DM; b. sowie ab 1.4.1967 eine monatlich im voraus zahlbare laufende Rente in Höhe der jeweiligen Mindestrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. Diese beträgt z.Zt. 150 DM monatlich. 2. ... (betr. die Auszahlung) 3. Der Antragsteller verzichtet auf die Geltendmachung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. 4. Die Berechnung der nach diesem Vergleich zu leistenden Zahlungen ergibt sich aus der Anlage. " In der Zeit von 1969 bis 1976 erhielt der Kläger die Jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG. Von den Erhöhungen wurde er selbst durch die Behörde mittels Formularschreiben benachrichtigt. Im Mai 1977 beantragte er unter Hinweis auf die Jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Rente ab 1. September 1965 auf die errechnete Rente nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst zu erhöhen. Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf die Rente ab 1. September 1965 nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst nebst Zinsen blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Der Berufungsrichter verneint die auf Art. IV Abs. 4 der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG und gleichlautende Bestimmungen rt / der folgenden Änderungsverordnungen gestützte Mehrforderung* Die Festsetzung des Anspruchs auf die jeweilige Mindestrente (Nr* 1 b des Vergleichs) schließe in Verbindung mit dem Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft (Nr* 3 des Vergleichs) die Berücksichtigung anderer auch auf Gesetz beruhender Leistungsverbesserungen als den im Vergleich vorgesehenen der Mindestrente ausdrücklich aus. Das Berufungsurteil ist richtig. Nach Art. IV Abs. 4 der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG und den wortgleichen Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG besteht Anspruch auf die Leistungsverbeserungen auf Grund dieser Verordnungen auch, soweit die Ansprüche vor Verkündung der jeweiligen Verordnung durch Vergleich geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Das ist sie nur dann, wenn der klare, einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete künftige Verbesserungen ausgeschlossen, oder daß nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zugelassen sind. Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1980, 25; 26). Voraussetzung jeder Auslegung ist die Auslegungsfähigkeit. Durch Nr. 1b der Vereinbarung vom 22. Mai 1967 haben die Parteien die laufende Rente ab 1. April 1967 auf die 5 - Höhe der "jeweiligen Mindestrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H." festgelegt. Gleichzeitig haben sie in Nr. 3 vereinbart, daß der Antragsteller auf die Geltendmachung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verzichtet. Dieser materiell-rechtliche, nach dem Wortlaut unbeschränkte Verzicht ist ein Teilerlaß jeder etwa noch geschuldeten Leistung, auch soweit sie in Zukunft die jeweilige Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. übersteigt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1981 - IX ZR 74/79 - und vom 25. Juni 1981 - IX ZR 31/80). Anders als in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (vgl. RzW 1980, 25; 26; Urteil vom 8. November 1979 - IX ZR 84/78) ergibt der eindeutige Wortlaut dieses Vergleichs ohne Auslegung unmittelbar, daß auch in Zukunft nur diese Mindestrente zu zahlen ist. Daß ein anderes Ergebnis weder aus §§ 242, 779 BGB hergeleitet werden kann noch die Grundsätze über die J Abhilfe anwendbar sind, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt. Die Revision hat dagegen nichts erinnert. Mai Zorn Henkel Fuchs Gärtner