Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Ehefrau des am 8. Juni 1972 in Ramat-Gan (Israel) verstorbenen Solomon KflHHfe der während des Krieges in Bulgarien wegen seiner Jüdischen Abstammung verfolgt worden ist. Als Erbin ihres Ehemannes erhob die Klägerin Klage auf Zahlung eines Härteausgleichs von 200 DM monatlich für die Zeit vom 1. Mit der Berufung verlangte die Klägerin nunmehr kraft eigenen Rechts Zahlung von 200 DM monatliche Rente ab 1. Das Berufungsgericht führt aus, daß der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG vor behördlicher Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht vererblich sei und deshalb nicht im Erbwege auf die Klägerin übergehen könne. Das ist richtig und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1979, 183 Nr. 17). Das Oberlandesgericht verneint auch einen Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich aus eigenem Recht. Januar 1969 bei der Behörde eingegangene Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Zahlung von Härteausgleich könne nicht als Antrag der Klägerin gewertet werden* Gegen diese Annahme spreche schon sein Wortlaut, da der Ehemann der Klägerin sich nur der Ich-Form bedient habe* Außerdem sei dem Antrag nur eine vom Ehemann Unterzeichnete Vollmacht beigefügt gewesen* Mit dieser Begründung kann ein eigener Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich nach § 165 BEG nicht verneint werden. Die Auslegung des 1969 gestellten Antrages durch das Berufungsgericht, damit sei nur ein Härteausgleichsanspruch des Ehemannes angemeldet worden, haftet am Wortlaut der Erklärung. Sie ist zu eng* Wenn ein nach § 165 BEG Anspruchsberechtigter um einen Härteausgleich zur Versorgung für sich und seine ebenfalls zu dem Kreise der verfolgten und entschädigten Flüchtlinge zählende Ehefrau nachgesucht hat, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er damit nicht nur seinen Anspruch auf Beihilfe, sondern auch den seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau mit deren Zustimmung geltend gemacht hat. Hierfür spricht nicht nur die Anführung der Klägerin im Antrag selbst, sondern auch der Hinweis in der eidesstattlichen Erklärung, daß der Antragsteller verheiratet sei land sich in einer Notlage befinde«
05f s'/M BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 73/78 URTEIL Verkündet am 29* November 1979 Pohl, Justizamtsinspektor ela Urknndabeemter der GeachiftaateUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Rina K 9 Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwali gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, >str«a. Beklagten und Revisionsbeklagten Si* Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr* Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1975 aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung von 100 DM ab 1. Januar 1969» von 130 DM ab 1. Januar 1971» von 155 DM ab 1. November 1973, von 180 DM ab 1. Januar 1975 und von 200 DM ab 1. Januar 1977 abgewiesen und über die Kosten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Ehefrau des am 8. Juni 1972 in Ramat-Gan (Israel) verstorbenen Solomon KflHHfe der während des Krieges in Bulgarien wegen seiner Jüdischen Abstammung verfolgt worden ist. 1959 und 1967 erhielt er für seinen Freiheitsschaden 4.350 DM Entschädigung. Der Klägerin wurde I960 eine Entschädigung von 3*450 DM wegen Schadens an Freiheit zuerkannt. Am 27. Januar 1969 ging bei der Behörde folgender Antrag des Ehemannes der Klägerin ein: M 705 Kl Vorname: Solomon wBe triff t^Reg^Nr. Name: Geburtsort und Datum: Bulgarien Personalausweis Nr. 943 439 Adresse: Israel Ehefrau: Rina Ident .Nr. flK40 Hierdurch erhebe ich auch noch Ansprueche laut § 165 BEG, da der mir zugesprochene Betrag nicht ausreicht xand ich mich in einer Notlage befinde. Dem Anträge sind beigegeben: 1. Eidesstattliche Erklärung 2. Vollmacht" Die eidesstattliche Erklärung vom 20. 11. 1968 lautete: "Ich heisse Solomon KfllHHiuncl bin am flJHB 1905 in Bulgarien als Sohn von Avram und Simha geboren. Bei Beginn der anti jüdischen Massnahmen wohnte ich in Bulgarien. Ich bin verheiratet und habe zwei S$hne. Ich habe lange Jahre gearbeitet. Seit einem Jahr und einigen Monaten habe ich zu arbeiten auf gehört. Da ich mich in einer Notlage befinde, bitte ich mir eine Beihilfe laut § 165 BEG gewähren zu wollen." Mit Bescheid vom 28. Februar 1972 lehnte die Behörde den Antrag ab, weil der Antragsteller nicht hilfsbedürftig sei. Als Erbin ihres Ehemannes erhob die Klägerin Klage auf Zahlung eines Härteausgleichs von 200 DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 8. Juni 1972. Die Klage blieb ohne Erfolg. Mit der Berufung verlangte die Klägerin nunmehr kraft eigenen Rechts Zahlung von 200 DM monatliche Rente ab 1. Januar 1969 auf unbestimmte Zeit. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. s*: f Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, ermäßigt ihn aber für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1976 auf zeitlich gestaffelte Beträge zwischen 100 und 180 DM monatlich. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus, daß der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG vor behördlicher Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht vererblich sei und deshalb nicht im Erbwege auf die Klägerin übergehen könne. Das ist richtig und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1979, 183 Nr. 17). Das Oberlandesgericht verneint auch einen Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich aus eigenem Recht. Die Klägerin habe erstmals mit der am 19. Oktober 1973 bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift zu erkennen gegeben, daß sie eigene Ansprüche auf Härteausgleichsleistungen geltend mache. Diese Anmeldung sei wegen der Ausschlußfrist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG verspätet. Der am 27. Januar 1969 bei der Behörde eingegangene Antrag des Ehemannes der Klägerin auf Zahlung von Härteausgleich könne nicht als Antrag der Klägerin gewertet werden* Gegen diese Annahme spreche schon sein Wortlaut, da der Ehemann der Klägerin sich nur der Ich-Form bedient habe* Außerdem sei dem Antrag nur eine vom Ehemann Unterzeichnete Vollmacht beigefügt gewesen* Mit dieser Begründung kann ein eigener Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich nach § 165 BEG nicht verneint werden. Das Revisionsgericht stellt den Gegenstand einer Anmeldung selbständig fest (BGH RzW 1967, 425). Die Auslegung des 1969 gestellten Antrages durch das Berufungsgericht, damit sei nur ein Härteausgleichsanspruch des Ehemannes angemeldet worden, haftet am Wortlaut der Erklärung. Sie ist zu eng* Wenn ein nach § 165 BEG Anspruchsberechtigter um einen Härteausgleich zur Versorgung für sich und seine ebenfalls zu dem Kreise der verfolgten und entschädigten Flüchtlinge zählende Ehefrau nachgesucht hat, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er damit nicht nur seinen Anspruch auf Beihilfe, sondern auch den seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau mit deren Zustimmung geltend gemacht hat. Dem wird in der Übung der Entschädigungsbehörden des beklagten Landes seit Jahren Rechnung getragen* Auch der Senat hält diese Auslegungsregel jedenfalls dann für richtig, wenn - wie hier - der Antrag erkennen läßt, daß der Bedürftigkeit von in Gemeinschaft lebenden Ehegatten abgeholfen werden soll (BGH RzW 1976, 103). Hierfür spricht nicht nur die Anführung der Klägerin im Antrag selbst, sondern auch der Hinweis in der eidesstattlichen Erklärung, daß der Antragsteller verheiratet sei land sich in einer Notlage befinde« sfl* Das Berufungsurteil wird deshalb entsprechend dem Revisionsantrag aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach §165 BEG an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Portmann