Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr.Lang und Gärtner für Recht erkannt: November 1971 den Antrag ab, weil der zurückgenommene Anspruch nicht wieder angemeldet werden könne. Ent s che i dungs gründe Der Tatrichter hält den 1958 angemeldeten Gesundheitsschadensanspruch wegen der in der Anmeldung enthaltenen Rücknahmeklausel und der Untätigkeit des Klägers bis zu dem Jahre 1965 für zurückgenommen. Es könne nicht als festgestellt erachtet werden, daß die Rücknahme des Anspruchs auf medizinischen Erwägungen beruht habe. Der Kläger habe übrigens auch nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen er den Anspruch zurückgenommen habe. Das Klagevorbringen lasse erkennen, daß der Kläger sich eines Anspruchs auf Rente nicht aus medizinischen Gründen begeben habe, sondern weil nach seiner Auffassung die Verfolgungskausalität gefehlt oder nicht habe nachgewiesen werden können. Der Kläger hatte 1958 rechtzeitig den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemacht, ohne die Anmeldung auf Kapitalentschädigung und Heilverfahren zu beschränken. Seine Durchsetzung hat der Kläger durch die Rücknahme der nicht spezifizierten Ansprüche aufgegeben (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30). Der Kläger hatte vor der Rücknahme zwar sein Verfolgungsschicksal geschildert und Gesundheitsschäden genannt, wegen derer er keine schwere physische Arbeit leisten könne; er hatte diese Gesundheitsschäden aber nicht mit der Verfolgung in Verbindung gebracht (BGH RzW 1969, 358 und ständig). Er war jedoch nicht gehindert, im Angleichungsverfahren darzulegen, daß medizinische Gründe bei der Aufgabe des Rentenanspruchs mitgewirkt haben (BGH RzW 1972, 274; 1973, 182; 1976, 68 Nr. 30). Das hat der Kläger getan, indem er in der Klageschrift vortragen ließ, es sei offenkundig, daß er zunächst der Auffassung gewesen sei, er werde den Zusammenhang seiner Leiden mit der Verfolgung nicht nachweisen können und daß er deshalb den Antrag zurückgenommen habe.
2403 096 / •7 ” BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 75/77 URTEIL Verkündet am 16. Februar 1978 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Zwi Hersz itraßei l/Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr.Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Dezember 1973 aufgehoben; der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1918 in Polen geborene jüdische Kläger war von 1940 bis Ende 1944 in Ghettos, Zwangsarbeitsla- 4t gern und Konzentrationslagern inhaftiert. Er meldete 1950 Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschadens an. Dazu legte er 1955 eine Bedürftigkeitsbescheinigung der IRGUN OLEJ MERKAZ EUROPA vor, aus der sich ergab, daß er an Tachycardie, Gastritis chronica und parasistica leide und deshalb keine schwere physische Arbeit leisten könne. Am 7. März 1958 mel- dete er formularmäßig unter anderem Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit an. Die Anmeldung enthält die Klausel, soweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden seien, gälten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen. Im November 1965 meldete der Kläger erneut Entschädigungsansprüche unter anderem für Körperschaden an und reichte im Juli 1966 Atteste und den ausgefüllten B-Bogen ein. Die Behörde ließ den Kläger vertrauensärztlich untersuchen und lehnte dann mit Bescheid vom 29. November 1971 den Antrag ab, weil der zurückgenommene Anspruch nicht wieder angemeldet werden könne. Die Klage, mit der der Kläger Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren nebst Zinsen begehrt, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger Aufhebung und ZurückVerweisung. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Ent s che i dungs gründe Der Tatrichter hält den 1958 angemeldeten Gesundheitsschadensanspruch wegen der in der Anmeldung enthaltenen Rücknahmeklausel und der Untätigkeit des Klägers bis zu dem Jahre 1965 für zurückgenommen. Der zurückgenommene Antrag könne nicht nach § 189 a BEG nachgemeldet werden. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Das ist zutreffend (BGH RzW 1972, 72 und ständig; 1976, 60 Nr.18). - k - / Ein Angleichungsrecht nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG verneint der Tatrichter. Zwar sei die Vorschrift auf die Antragsrücknahme entsprechend anzuwenden. Dennoch greife eine Anfechtung, wenn sie in der erneuten Anmeldung des Anspruchs erblickt werden sollte, nicht durch. Es könne nicht als festgestellt erachtet werden, daß die Rücknahme des Anspruchs auf medizinischen Erwägungen beruht habe. Der Kläger habe nämlich seinen Entschädigungsanspruch zur damaligen Zeit überhaupt nicht substantiiert gehabt. Erst die Verknüpfung konkreter gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit den Belastungen der Verfolgung trage aber die Unterstellung, daß das Entschädigungsbegehren aufgegeben worden sei, weil der Verfolgungszusammenhang medizinisch nicht erkannt worden wäre. Der Kläger habe übrigens auch nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen er den Anspruch zurückgenommen habe. Die Bescheinigung von 1955 sei nur zu dem Freiheitsschaden vorgelegt und dabei auf die Verfolgungsbedingtheit des Leidens nicht hingewiesen worden. Der Gesundheitsschaden sei damals noch nicht anhängig gewesen. Das Klagevorbringen lasse erkennen, daß der Kläger sich eines Anspruchs auf Rente nicht aus medizinischen Gründen begeben habe, sondern weil nach seiner Auffassung die Verfolgungskausalität gefehlt oder nicht habe nachgewiesen werden können. Dabei handele es sich um rechtliche Erwägungen oder Beweis-schwip^igkeiten im Tatsächlichen, aber nicht um ein Fallenlassen des Anspruchs aus medizinischen Überlegungen . Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. In der globalen Neuanmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs verbunden mit der Substantiierung und weiteren Verfolgung des Anspruchs lag eine Anfechtung nach Art. IV BEG-SchlußG (vgl. BGH RzW 1977, 232). Der Kläger hatte 1958 rechtzeitig den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemacht, ohne die Anmeldung auf Kapitalentschädigung und Heilverfahren zu beschränken. Die unbeschränkte Anmeldung umfaßte deshalb auch den Rentenanspruch. Seine Durchsetzung hat der Kläger durch die Rücknahme der nicht spezifizierten Ansprüche aufgegeben (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30). Ob dabei medizinische Gründe mitgewirkt haben, ist hier allerdings nicht zu unterstellen. Der Kläger hatte vor der Rücknahme zwar sein Verfolgungsschicksal geschildert und Gesundheitsschäden genannt, wegen derer er keine schwere physische Arbeit leisten könne; er hatte diese Gesundheitsschäden aber nicht mit der Verfolgung in Verbindung gebracht (BGH RzW 1969, 358 und ständig). Er war jedoch nicht gehindert, im Angleichungsverfahren darzulegen, daß medizinische Gründe bei der Aufgabe des Rentenanspruchs mitgewirkt haben (BGH RzW 1972, 274; 1973, 182; 1976, 68 Nr. 30). Das hat der Kläger getan, indem er in der Klageschrift vortragen ließ, es sei offenkundig, daß er zunächst der Auffassung gewesen sei, er werde den Zusammenhang seiner Leiden mit der Verfolgung nicht nachweisen können und daß er deshalb den Antrag zurückgenommen habe. Trifft dies zu, so haben ihn medizinische Gründe zur Antragsrücknahme bestimmt. Der Nachweis der Verfolgungsbedingtheit bestehender Leiden ist eine der medizinischen Kernfragen im Entschädigungsrecht. Die Aufgabe eines Rentenanspruchs wegen Zweifeln an der Beweisbarkeit des Verfolgungszusammen- hangs, der Aufgabe aus rechtlichen Gründen oder wegen Beweisschwierigkeiten im Tatsächlichen außerhalb des medizinischen Bereichs zuzuordnen, ist unverständlich. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit, die bisher unterlassene Prüfung nachzuholen, ob die Darstellung des Klägers über die Gründe, die ihn zur Rücknahme veranlaßt haben, zutrifft. Mai Henkel Fuchs Dr. Lang Gärtner