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BGH · IX ZR 73/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 73/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel , Port mann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger beanspruchen als Erben der weitere 10.000 DM Kapitalentschädigung für schaden. Im Dezember 1961 beantragte Frau Levy Entschädigung für den Schaden, den sie durch die Auswanderung in dem Beruf als Haushaltsstütze und Hausmädchen in einer Pen- Die Behörde lehnte ab, weil sie diese Tätigkeit nur aufgenommen habe, um die Zeit nach Abschluß der Schulausbildung bis zur Auswanderung zu Überbrücken^Die Verfolgte erhob Klage und verglich sich im September 1963 mit dem beklagten Land auf 20.000 IW Kapitalentschädigung zur Abgeltung aller Ansprüche., Sie betreffe nur die Höhe der Entschädigung, der Vergleich aber gerade den Anspruchsgrund* Wegen der Zweifel darüber sei er geschlossen worden* An den Anspruchsvoraussetzungen des § 64 BEG habe das BEG-Schlußgesetz zugunsten der Erblasserin nichts geändert* Da die Be-rechnungselemente für den VergleichsabschluB belanglos gewesen seien, könne ihre Änderung durch das BEG-Schlußgesetz eine Anfechtung nach Art* III Nr* 3 BEG-SchlußG nicht rechtfertigen. Diese Begründung ist fehlerhaft* Sie widerspricht den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 139 und 1972, 216 zur Auslegung und Anwendung des Art* III Nr* 3 BEG-SchlußG* Danach hängt das Anfechtungsrecht nur davon ab, ob dem Berechtigten ohne den Vergleich nach dem BEG idF des Art. I BEG-SchlußG eine höhere Entschädigung als nach dem früheren Recht zusteht, wobei nicht darauf abzustellen ist, was er durch die frühere Regelung erhalten hat* Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angeführten Entscheidungen verwiesen*

Zitierte Normen: § 75 BEG
EntschädigungBehördeBerufungsgerichtBEGAuswanderungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Of-f
BUNDESGERICHTSHOF
Di NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
13. Dezember 1979 Pohl
 JustizamtsInspektor
 alt Urkuudtbeamter der GetcklflttteUe
URTEIL
IX ZR 73/76
in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Siegbert LflM,
2. Bernardo
 Argentinienf
Kläger und Revisionskläger»
ProzeBbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
»
E°E
Land Hessen»
vertreten durch den Hessischen Sozialminister»
traß
 Beklagten und Revisionsbeklagten

r
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel , Port mann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 11. April 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger beanspruchen als Erben der weitere 10.000 DM Kapitalentschädigung für schaden.
Die jüdische Erblasserin lebte früher und wanderte 1937 nach Südamerika aus. Sie 1936 Entschädigung für Ausbildungsschaden, vom 6. Februar 1957 setzte die Behörde 5.000 DM Entschä-* digung fest.
Im Dezember 1961 beantragte Frau Levy Entschädigung für den Schaden, den sie durch die Auswanderung in dem Beruf als Haushaltsstütze und Hausmädchen in einer Pen-
Irmgard deren Berufs-
in
 beantragte Durch Bescheid
 
sion erlitten habe. Die Behörde lehnte ab, weil sie diese Tätigkeit nur aufgenommen habe, um die Zeit nach Abschluß der Schulausbildung bis zur Auswanderung zu Überbrücken^Die Verfolgte erhob Klage und verglich sich im September 1963 mit dem beklagten Land auf 20.000 IW Kapitalentschädigung zur Abgeltung aller Ansprüche.,
Im September 1965 verlangte sie weitere 5.000 DM Entschädigung für Ausbildungsschaden. Dem entsprach die Behörde durch Bescheid vom 18. November 1965. Im Dezember 1965 meldete Frau U^ß den Berufsschadensanspruch neu an, erklärte im September 1966 die Anfechtung des Vergleichs und bat im Februar 1967 über den Berufsschäden unter Berücksichtigung des § 75 Abs. 2 BEG nF erneut zu entscheiden.
Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf 10.000 DM Kapitalentschädigung blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter verneint ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG: Die Änderung der §§ 75, 92 BEG durch das BEG-Schlußgesetz habe die Rechtslage der Erblasserin nicht beeinflußt. Sie
 betreffe nur die Höhe der Entschädigung, der Vergleich aber gerade den Anspruchsgrund* Wegen der Zweifel darüber sei er geschlossen worden* An den Anspruchsvoraussetzungen des § 64 BEG habe das BEG-Schlußgesetz zugunsten der Erblasserin nichts geändert* Da die Be-rechnungselemente für den VergleichsabschluB belanglos gewesen seien, könne ihre Änderung durch das BEG-Schlußgesetz eine Anfechtung nach Art* III Nr* 3 BEG-SchlußG nicht rechtfertigen.
Diese Begründung ist fehlerhaft* Sie widerspricht den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 139 und 1972, 216 zur Auslegung und Anwendung des Art* III Nr* 3 BEG-SchlußG* Danach hängt das Anfechtungsrecht nur davon ab, ob dem Berechtigten ohne den Vergleich nach dem BEG idF des Art. I BEG-SchlußG eine höhere Entschädigung als nach dem früheren Recht zusteht, wobei nicht darauf abzustellen ist, was er durch die frühere Regelung erhalten hat* Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angeführten Entscheidungen verwiesen*
Den erforderlichen Anspruchsvergleich hat das Berufungsgericht nicht angestellt, auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen* Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Dabei wird zu beachten sein, daß keinen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden hat, wer nach Aus-
Schluß von der erstrebten Ausbildung sich zur Auswanderung entschließt und nur vorübergehend zur Überbrückung der Wartezeit berufstätig wird (BGH RzW 19611 405t ständig).
Mai
 Henkel
Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner