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BGH · IX ZR 75/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 6. Januar 1971 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 24. Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 29. Zur Begründung führte er aus: Die Durchsetzung des Anspruchs sei allein deshalb gescheitert, weil der Kläger schuldhaft die Nachmeldefrist des § 3.89 a Abs. 1 BEG versäumt habe. Der Berufungsrichter ist der Ansicht, daß der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 171 Abs. 1 BEG eingeräumten Ermessens nicht überschreitet, wenn er dem Kläger keinen Härteausgleich gewährt. Es könne offen bleiben, ob bei einer Versäumung der Nachschiebefrist des § 189 a BEG überhaupt ein Härteausgleich gewährt werden könne, da der Beklagte nicht allein die Versäumung dieser Frist zu dem Anlaß genommen habe, den Härteausgleich zu versagen. Er habe seinen ablehnenden Bescheid vielmehr mit dem nicht unerheblichen Verschulden des Klägers an der Fristversäumung begründet. Die Entschädigungsbehörde übt ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise aus, wenn sie bei der Entscheidung über die Gewährung von Här-teausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG denjenigen, der erst die Frist des § 189 a Abs.1 BEG schuldhaft versäumt hat, grundsätzlich ^schlechter behandelt, als es in Ziffer II 7 der Richtlinien bei schuldhafter Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG vorgesehen ist. Die Entschädigungsbehörde durfte somit dem Kläger nicht allein deswegen einen Härteausgleich verweigern, weil er die Nachmeldefrist des § 189 a Abs. 1 BEG schuldhaft versäumt hat.

Zitierte Normen: § 171 BEG
BEGHärteausgleichVersäumungKlägerZRBescheid

Volltext der Entscheidung

2378 093	J-b[
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 75/75
URTEIL
t
l!r.kÄ $77
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Max
Street,
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Niedersachsen ,
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Hannover, Auestraße 14,
Beklagten und Revisionsbeklagten

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Januar 1971 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 24. Februar 1970 abgeändert. Der Bescheid des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 24. Februar 1969 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1906 geborene jüdische Kläger wanderte im Juli 1933 aus Verfolgungsgründen von Erfurt nach dem damaligen Palästina aus. Er meldete am 3. Januar 1957 Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und an Vermögen an. Das Verfahren wurde durch Bescheid vom 4. Oktober I960 abgeschlossen. Am 6. Dezember 1966 beantragte der Kläger eine Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; hilfsweise beantragte er, ihm wegen dieses Schadens einen Härteausgleich zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 29. März 1967 als unzulässig zurück.
Durch Bescheid vom 24. Februar 1969 lehnte der Beklagte auch den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs ab. Zur Begründung führte er aus: Die Durchsetzung des Anspruchs sei allein deshalb gescheitert, weil der Kläger schuldhaft die Nachmeldefrist des § 3.89 a Abs. 1 BEG versäumt habe. Ein solches Verhalten schließe nach Ziffer II 6 der von den Ländern erlassenen Richtlinien zu § 171 BEG die Bewilligung eines Härteausgleichs aus. Ziffer II 7 der Richtlinien betreffe nur den Fall der Versäumung der Antragsfrist des § 189 BEG.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des Bescheids weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter ist der Ansicht, daß der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 171 Abs. 1 BEG eingeräumten Ermessens nicht überschreitet, wenn er dem Kläger keinen Härteausgleich gewährt. Es könne offen bleiben, ob bei einer Versäumung der Nachschiebefrist des § 189 a BEG überhaupt ein Härteausgleich gewährt werden könne, da der Beklagte nicht allein die Versäumung dieser Frist zu dem Anlaß genommen habe, den Härteausgleich zu versagen. Er habe seinen ablehnenden Bescheid vielmehr mit dem nicht unerheblichen Verschulden des Klägers an der Fristversäumung begründet. Diese aus Ziffer II 6 der Richtlinien zu § 171 BEG abgeleitete Begründung sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Ziffer II 7 dieser Richtlinien sei nicht anzuwenden, da sie sich nur auf die Versäumung der Frist des § 189 BEG, nicht aber die des § 189 a BEG beziehe. Es sei auch nicht zu beanstanden.
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1° <^er Beklagte bei dem erheblichen Verschulden des Klägers nicht geprüft habe, wie sich die NichtentSchädigung auf die wirtschaftliche Existenz des Klägers auswirke.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entschädigungsbehörde übt ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise aus, wenn sie bei der Entscheidung über die Gewährung von Här-teausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG denjenigen, der erst die Frist des § 189 a Abs. 1 BEG schuldhaft versäumt hat, grundsätzlich ^schlechter behandelt, als es in Ziffer II 7 der Richtlinien bei schuldhafter Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG vorgesehen ist. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. April 1977 - IX ZR 113/76 - näher begründet. Darauf wird verwiesen.
Die Entschädigungsbehörde durfte somit dem Kläger nicht allein deswegen einen Härteausgleich verweigern, weil er die Nachmeldefrist des § 189 a Abs. 1 BEG schuldhaft versäumt hat. Es kommt vielmehr auch darauf an, ob der Kläger ohne die Fristversäumung im Sinne von Ziffer II 7 der Richtlinien zweifelsfrei (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23* Juni 1977 - IX ZR 27/74) Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hätte.

Andere Erwägungen, die die Versagung von Härteaus-Cleich rechtfertigen könnten, hat die Behörde nicht angestellt, Die Sache ist deshalb zur abschließenden Entscheidung reif. Der angefochtene Bescheid ist unter Abänderung der tatrichterlichen Urteile aufzuheben.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr. Thumra
 Dr. Lang