Mai 1965 beantragten Wiedereinsetzung (§ 189 Abs.3 BEG) begründet nicht das Vertrauen in das Fortbestehen oder ein Wiederaufleben des alten Rechts. November 1969 bejahte der Regierungspräsident in Darmstadt seine Zuständigkeit nach § 185 BEG, verweigerte aber eine Wiedereinsetzung, weil sie gegen die Versäumung der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht in Betracht komme, und lehnte wegen Fehlens der Voraussetzungen dieser Vorschrift die Anträge ab. BVerfG RzW 1970, 67) in die Bundesrepublik eingereist ist, nur dann entschädigungsberechtigt sein, wenn er nicht mehr als sechs Monate vor der Einreise das Gebiet des Staates verlassen hätte, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1977, 10 dargelegt hat, ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Spätaussiedler die Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht eingehalten hat. Es meint aber, es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger Ansprüche nach §§ 150 ff BEG zustehen; denn diese Ansprüche seien nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits* Das Land Hessen sei für derartige Ansprüche nach §§ 185 Abs.5? November 1969 hat der Regierungspräsident in Darmstadt seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die im Februar 1968 erhobenen Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fort kommen ausdrücklich anerkannt und dementsprechend zur Sache entschieden. Deshalb ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 185 Abs. 2 Nr. 4 BEG erfüllt sind, die Zuständigkeit der Hessischen Entschädigungsbehörde und damit auch die Passivlegitimation des beklagten Landes (§ 188 BEG) gegeben (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH Urteil vom 27. Das ist hier nicht der Fall, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, auf deren Inhalt das Berufungsurteil Bezug nimmt* Danach hatte der Kläger lediglich Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beim Regierungspräsidenten in Köln beantragt und durch Bescheid vom 14. Die besondere, von sonstigen Voraussetzungen unabhängige Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung über das Beihilfebegehren (Art» V Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG) berührt nicht die in §§ 185 bis 188 BEG geregelte Passivlegitimation der Länder und die Zuständigkeit ihrer Entschädigungsorgane für die Entschädigungsansprüche , die aus den Tatbeständen des zweiten Abschnitts des BEG hergeleitet werden.] Die durch Sachentscheidung begründete Passivlegitimation eines Landes und die Zuständigkeit seiner Entschädigungsorgane erstrecken sich auf die angemeldeten Ansprüche ohne Rücksicht darauf, aus welcher Vorschrift die Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 4a, 150 oder 160 BEG) hergeleitet werden kann. Die Verletzung dieses Grundsatzes führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn der Kläger ist nach dem festgestellten Sachverhalt und seinem Vortrag, dessen Ergänzung in der Revisionsbegründung nicht angekündigt wird und auch sonst in den entscheidvingserheblichen Punkten ausgeschlossen erscheint, nicht gemäß §§ 150 ff BEG entschädigungsberechtigt : u § 150 Abs. 2 BEG nF ist allerdings aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung insoweit mit Art. 20 GG nicht zu vereinbaren und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Ein etwaiges Vertrauen darauf, daß das bisherige Recht auch dann maßgebend bleibe, wenn eine seiner Voraussetzungen erst nach der Verabschiedung der rückwirkenden Rechtsänderung erfüllt wird, ist nicht geschützt (vgl. Danach setzt der Rückgriff auf das alte Recht nicht nur voraus, daß der deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG aF (vgl. Mai 1965 im Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39; 1975, 79) verlassen hat, sondern auch, daß bis zu dem genannten Zeitpunkt ein wirksamer Entschädigungsantrag nach § 189 BEG gestellt war (BGH Urteil vom 21. Der Kläger hat erst im Februar 1968 Entschädigung verlangt und die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen angemeldet. November 1969, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BBG verneint, Wiedereinsetzung für den Antrag vom Februar 1968 nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG gewährt hat (BGH RzW 1970, 314).
Nachschlagewerk: Ja nein BGHZ: BEG 1956 § 150 Auf diese Vorschrift kann die Entschädigungsberechtigung nur gestützt werden, wenn bis zu dem 26. Mai 1965 auch ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag gestellt war. Die Erteilung einer erst nach dem 26. Mai 1965 beantragten Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 BEG) begründet nicht das Vertrauen in das Fortbestehen oder ein Wiederaufleben des alten Rechts. BGH, Urt. v. 2. Juni 1977 - IX ZR 73/74 - OLG Frankfurt (Main) LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZE 75/74 URTEIL Verkündet am 2. Juni 1977 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtstreit Vilem 0 traße t - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwä^e und Dr. HL. (Ä5 - gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7» Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt % Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 1. Oktober 1971 wird zurückgewi e s en. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1911 in V^^ HfBH) geborene jüdische Kläger verließ am 6. Januar 1965 die Tschechoslowakei, begab sich nach Wien und Anfang Februar 1965 nach Israel. Wie er behauptet, war seine Absicht, in die Bundesrepublik einzureisen, durch eine Erkrankung vereitelt worden. Im September 1967 kehrte er nach Wien zurück und gelangte am 1. Oktober 1967 in die Bundesrepublik. Am 14. November 1967 gewährte ihm der Regierungspräsident in Köln antragsgemäß nach Art. V BEG-SchlußG eine Beihilfe von 2.000 DM sowie den dreifachen Steigerungsbetrage Ende Dezember 1967 ließ sich der Kläger ständig in Offenbach (Main) nieder. Am 22. Februar 1968 beantragte er bei der Behörde in Darmstadt Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit sowie im beruflichen Fortkommen und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der gesetzlichen Frist, Im Bescheid vom 11. November 1969 bejahte der Regierungspräsident in Darmstadt seine Zuständigkeit nach § 185 BEG, verweigerte aber eine Wiedereinsetzung, weil sie gegen die Versäumung der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht in Betracht komme, und lehnte wegen Fehlens der Voraussetzungen dieser Vorschrift die Anträge ab. Das Landgericht wies die Klage auf 6.150 DM für Schaden an Freiheit, auf Heilfürsorge, Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit sowie auf Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG könnte der Kläger, der am 1. Oktober 1967, also nach dem 26. Mai 1965 (vgl. BVerfG RzW 1970, 67) in die Bundesrepublik eingereist ist, nur dann entschädigungsberechtigt sein, wenn er nicht mehr als sechs Monate vor der Einreise das Gebiet des Staates verlassen hätte, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist. Das trifft hier nicht zu, weil der Kläger schon im Januar 1965 das Vertreibungsgebiet verlassen hatte. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1977, 10 dargelegt hat, ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Spätaussiedler die Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht eingehalten hat. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt. V 2. Es meint aber, es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger Ansprüche nach §§ 150 ff BEG zustehen; denn diese Ansprüche seien nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits* Das Land Hessen sei für derartige Ansprüche nach §§ 185 Abs. 5? 232 Abs. 1 BEG nicht passiv legitimiert, habe sie nicht beschieden und sich im Rechtsstreit auch nicht auf sie eingelassen. Danach fehle es an den Voraussetzungen des § 210 BEG. Das ist nicht richtig. Im Bescheid vom 11. November 1969 hat der Regierungspräsident in Darmstadt seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die im Februar 1968 erhobenen Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fort kommen ausdrücklich anerkannt und dementsprechend zur Sache entschieden. Deshalb ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 185 Abs. 2 Nr. 4 BEG erfüllt sind, die Zuständigkeit der Hessischen Entschädigungsbehörde und damit auch die Passivlegitimation des beklagten Landes (§ 188 BEG) gegeben (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH Urteil vom 27. Januar 1977 - IX ZR 124/72, zur Veröffentlichung bestimmt). Dem wäre nur dann nicht so, wenn vor Einreichung der Anträge vom 22. Februar 1968 die Ansprüche bei dem zuständigen Entschädigungsorgan eines anderen Landes anhängig gewesen wären (BGH aaO). Das ist hier nicht der Fall, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, auf deren Inhalt das Berufungsurteil Bezug nimmt* Danach hatte der Kläger lediglich Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG beim Regierungspräsidenten in Köln beantragt und durch Bescheid vom 14. November 1967 auch erhalten. Die besondere, von sonstigen Voraussetzungen unabhängige Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung über das Beihilfebegehren (Art» V Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG) berührt nicht die in §§ 185 bis 188 BEG geregelte Passivlegitimation der Länder und die Zuständigkeit ihrer Entschädigungsorgane für die Entschädigungsansprüche , die aus den Tatbeständen des zweiten Abschnitts des BEG hergeleitet werden.] Dafür, daß ein Verfahren wegen solcher Ansprüche bei Entschädigungsorganen außerhalb Hessens anhängig war oder noch ist, fehlt jeder Anhalt. Die durch Sachentscheidung begründete Passivlegitimation eines Landes und die Zuständigkeit seiner Entschädigungsorgane erstrecken sich auf die angemeldeten Ansprüche ohne Rücksicht darauf, aus welcher Vorschrift die Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 4a, 150 oder 160 BEG) hergeleitet werden kann. Die zuständigen Entschädigungsorgane haben den erhobenen Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BGH RzW 1966, 333 Nr. 36). 3. Die Verletzung dieses Grundsatzes führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; denn der Kläger ist nach dem festgestellten Sachverhalt und seinem Vortrag, dessen Ergänzung in der Revisionsbegründung nicht angekündigt wird und auch sonst in den entscheidvingserheblichen Punkten ausgeschlossen erscheint, nicht gemäß §§ 150 ff BEG entschädigungsberechtigt : Die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes erfüllt der Kläger nicht. Er hat nicht bis zu dem 1. Oktober 1953» sondern erst im Januar 1965 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Vertreibungsgebiete verlassen. ( u § 150 Abs. 2 BEG nF ist allerdings aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung insoweit mit Art. 20 GG nicht zu vereinbaren und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche, die nach der alten Fassung des § 150 BEG schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Bundestag, also vor dem 26. Mai 1965 entstanden waren, beseitigen würde (BVerfG RzW 1971, 309; BGH RzW 1972, 101; 1975, 79). Das Vertrauen in das Fortbestehen der früheren Rechtslage ist nur dann schutzwürdig, wenn der Antragsteller nach altem Recht bereits einen durchsetzbaren Anspruch erlangt, mithin alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs erfüllt hatte. Ein etwaiges Vertrauen darauf, daß das bisherige Recht auch dann maßgebend bleibe, wenn eine seiner Voraussetzungen erst nach der Verabschiedung der rückwirkenden Rechtsänderung erfüllt wird, ist nicht geschützt (vgl. BVerfG RzW 1970, 67). Anzuwenden ist dann das geltende Recht in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes. Danach setzt der Rückgriff auf das alte Recht nicht nur voraus, daß der deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG aF (vgl. hierzu BGH RzW 1974, 181) die Vertreibungsgebiete bis zu dem 26. Mai 1965 im Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg (BGH RzW 1971, 456; 1972, 101; 1974, 39; 1975, 79) verlassen hat, sondern auch, daß bis zu dem genannten Zeitpunkt ein wirksamer Entschädigungsantrag nach § 189 BEG gestellt war (BGH Urteil vom 21. März 1974 - IX ZR 58/73; Beschlüsse vom 22. Januar 1976 - IX ZB 410/75 und vom 19. April 1977 -IX ZB 526/76). Denn ohne wirksamen Antrag konnten Ansprüche auch nach dem früheren Recht nicht durchgesetzt werden (§ 189 Abs. 1 Satz 1 BEG). \ Ein solcher Antrag fehlt hier. Der Kläger hat erst im Februar 1968 Entschädigung verlangt und die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen angemeldet. Unerheblich ist, daß die Behörde durch ihren Bescheid vom 11. November 1969, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BBG verneint, Wiedereinsetzung für den Antrag vom Februar 1968 nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gewährt hat (BGH RzW 1970, 314). Sie begründet das Vertrauen darauf, daß die Ansprüche nicht mehr an der Fristversäumnis scheitern, eröffnet aber nicht die Anwendung des vor dem 18. September 1965 maßgebenden Rechts. Sie schafft eine Rechtsstellung, die es dem Kläger erlaubt, eine Sachentscheidung nach dem nunmehr geltenden Recht zu verlangen. Jedenfalls die Erteilung einer erst nach Verabschiedung des neuen Rechts beantragten Wiedereinsetzung kann nicht rückwirkend das Vertrauen in das Fortbestehen oder ein Wiederaufleben des alten Rechts begründen. Dr. Henkel Fuchs Thumm Portmann Dr. Lang