Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger verlangt eine BerufsSchadensrente, errechnet aus einer KapitalentSchädigung für die Zeit von Dezember 1944 bis Mai 1948; denn nach seiner verfolgungsbedingten Entlassung im Dezember 1944' wäre er als Antifaschist und tschechoslowakischer Staatsangehöriger im Juli 1945 wieder in leitender Stellung bei der Escompte Bank oder in einer vergleichbaren Position beschäftigt worden, wenn ihn nicht durch die Freiheitsentziehung verursachte GesundheitsSchäden bis Ende 1947 arbeitsunfähig gemacht hätten. Das Berufungsgericht meint, der Entschädigungszeitraum könne gemäß § 9 Abs. 5 BEG nicht über Anfang Mai 1945 hinaus erstreckt werden. Die Würdigung aller Umstände im vorliegenden Pall ergebe, daß der Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne die von ihm erlittene Verfolgung auf Grund von Maßnahmen der tschechischen Machthaber seine Stellxmg bei der Böhmischen Escompte Bank verloren und kei ne Möglichkeit gehabt hätte, in der Tschechoslowakei bis zur tatsächlichen Austreibung im Mai 1948 eine andere Berufstätigkeit auszuüben, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben hätte. der Einziehung zur Zwangsarbeit samt ihrer Auswirkung auf das Dienstverhätnis und der Behandlung durch tschechische Behörden nach dem Zusammenbruch der deutschen Herrschaft, sei seine gesamte Verfolgung und nicht nur die Freiheitsentziehung hinwegzudenken. Deshalb müsse festgestellt werden, wie es dem Kläger als deutschem Volkszugehörigen, der nach dem Anschluß des Sudetenlandes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und behalten habe, nach dem Zusammenbruch ergangen wäre. Die Vorteile, die der Kläger von Mai 1945 bis zur Flucht im Mai 1948 tatsächlich gehabt habe oder die ihm, wäre er im Dezember 1944 nicht aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen worden, zugestanden hätten, seien ausschließlich darauf zurückzuführen, daß gerade durch die Verfolgung seine Verhältnisse sich günstiger als die nicht verfolgter deutscher Volkszughhöriger gestaltet hätten; denn nur bei Protektoratsangehörigen und Verfolgten hätten die tschechischen Machthaber eine Weiterbeschäftigung überhaupt in Betracht gezogen. Ob die Bemühungen des Klägers um Wiedereinstellung bei der Böhmischen Escompte Bank Erfolg gehabt hätten, wenn er als Protektoratsangehöriger schon im Mai 1945 gesund und arbeitsfähig gewesen wäre, könne ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Dienstverhältnis durch den erzwungenen Arbeitseinsatz aufgelöst worden sei. Nach den Feststellungen des Tatrichters ist der Kläger im privaten Dienst durch Verlust seines Arbeitsplatzes (§§87, 88 Nr. 3 BEG) im Dezember 1944 geschädigt worden. § 9 Abs. 5 BEG nur dann, wenn auch ohne Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der gleiche Zustand bestehen würde, wie er tatsächlich vorliegt (BGH RzW 1972, 63). Der Tatrichter hätte mithin prüfen müssen, ob dann, wenn der Kläger nicht durch die verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung seine Stellung bei der Böhmischen Escompte Bank verloren und auch keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte, tschechoslowakische Behörden ihn trotz seiner Protektoratszugehörigkeit wegen seines deutschen Volkstums entlassen und bis Mai 1948 die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in ihrem Machtbereich unterbunden oder durch die Vertreibung aus der Tschechoslowakei verhindert hätten. Wenn das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen könnte, daß der Kläger im Frühsommer 1945 entlassen worden wäre, darf es nicht offenlassen, ob die tschechoslowakischen Behörden nur seine berufliche Tätigkeit in ihrem Staatsgebiet untersagt oder ihn schon 1945 oder 1946 wie die dort lebenden deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen vertrieben hätten.
2442 100 / / t j / * i t' BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 73/71 URTEIL Verkündet am ---------- — 24. Mai 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Karl traße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 5* Februar 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Mutter des 1893 in Proßnitz (Mähren) geborenen Klägers war Jüdin. Auf Grund der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 wurde er zunächst eingebürgert, verlor aber kurze Zeit später die deutsche Staats- angehörigkeit und wurde zu dem Protektoratsangehörigen erklärt. Br wurde als Direktor der Filiale der Böhmischen Escompte Bank in Mährisch-Ostrau abberufen und zur Zentrale dieser Bank in Prag versetzt. Am 6. Dezember 1944 nahm ihn die Protektoratspolizei wegen seiner Jüdischen Abstammung fest und überstellte ihn in das Arbeitslager Kienhaide. Nach seiner Befreiung am 8. Mai 1945 gelangte er wieder nach Prag. Er wurde als tschechoslowakischer Staatsbürger anerkannt und konnte über sein Vermögen frei verfügen. Nach seiner Behauptung wurden ihm nach dem Umsturz vom Februar 1948 seine Rechte als tschechoslowakischer Staatsbürger entzogen und sein Vermögen beschlagnahmt. Er floh im Mai 1948 nach Österreich und lebt seit März 1952 in der Bundesrepublik. Er ist als Vertriebener anerkannt und gilt nach Art. 116 Abs. 2 GG als nicht ausgebürgert er deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger verlangt eine BerufsSchadensrente, errechnet aus einer KapitalentSchädigung für die Zeit von Dezember 1944 bis Mai 1948; denn nach seiner verfolgungsbedingten Entlassung im Dezember 1944' wäre er als Antifaschist und tschechoslowakischer Staatsangehöriger im Juli 1945 wieder in leitender Stellung bei der Escompte Bank oder in einer vergleichbaren Position beschäftigt worden, wenn ihn nicht durch die Freiheitsentziehung verursachte GesundheitsSchäden bis Ende 1947 arbeitsunfähig gemacht hätten. Der Bescheid vom 29. Oktober 1962 reihte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein, begrenzte den Entschädigungszeitraum auf 5 Monate (Dezember 1944 bis Mai 1945) und gewährte ab 1. Mai 1958 die Mindestrente von 100 DM, ab 1. Januar 1959 jedoch gemäß § 95 Abs* 3 BBG nur die errechnete Rente von 15 DM, seit 1. Januar 1961 von 17 DM, da vom 1. Januar 1959 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Ruhegeld von 607,50 DM zahlt. Die Klage auf eine höhere Rente, die aus 5.896 DM Kapitalentschädigung auf Grund eines Entschädigungszeitraums von Dezember 1944 bis Mai 1948 zu bestimmen sei, blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seine Ansprüche weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht meint, der Entschädigungszeitraum könne gemäß § 9 Abs. 5 BEG nicht über Anfang Mai 1945 hinaus erstreckt werden. Die Würdigung aller Umstände im vorliegenden Pall ergebe, daß der Kläger mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne die von ihm erlittene Verfolgung auf Grund von Maßnahmen der tschechischen Machthaber seine Stellxmg bei der Böhmischen Escompte Bank verloren und kei ne Möglichkeit gehabt hätte, in der Tschechoslowakei bis zur tatsächlichen Austreibung im Mai 1948 eine andere Berufstätigkeit auszuüben, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben hätte. Bei der hier maßgebenden hypothetischen Verknüpfung zweier Kausalreihen, nämlich der Einziehung zur Zwangsarbeit samt ihrer Auswirkung auf das Dienstverhätnis und der Behandlung durch tschechische Behörden nach dem Zusammenbruch der deutschen Herrschaft, sei seine gesamte Verfolgung und nicht nur die Freiheitsentziehung hinwegzudenken. Deshalb müsse festgestellt werden, wie es dem Kläger als deutschem Volkszugehörigen, der nach dem Anschluß des Sudetenlandes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und behalten habe, nach dem Zusammenbruch ergangen wäre. Er wäre wie alle anderen deutschen Staatsangehörigen sofort entweder vertrieben oder zu demindest gehindert worden, eine Berufstätigkeit auszuüben. Die Vorteile, die der Kläger von Mai 1945 bis zur Flucht im Mai 1948 tatsächlich gehabt habe oder die ihm, wäre er im Dezember 1944 nicht aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen worden, zugestanden hätten, seien ausschließlich darauf zurückzuführen, daß gerade durch die Verfolgung seine Verhältnisse sich günstiger als die nicht verfolgter deutscher Volkszughhöriger gestaltet hätten; denn nur bei Protektoratsangehörigen und Verfolgten hätten die tschechischen Machthaber eine Weiterbeschäftigung überhaupt in Betracht gezogen. Ob die Bemühungen des Klägers um Wiedereinstellung bei der Böhmischen Escompte Bank Erfolg gehabt hätten, wenn er als Protektoratsangehöriger schon im Mai 1945 gesund und arbeitsfähig gewesen wäre, könne ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Dienstverhältnis durch den erzwungenen Arbeitseinsatz aufgelöst worden sei. Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Begrenzung des Entschädigungszeitraums auf fünf Monate. Nach den Feststellungen des Tatrichters ist der Kläger im privaten Dienst durch Verlust seines Arbeitsplatzes (§§87, 88 Nr. 3 BEG) im Dezember 1944 geschädigt worden. Bis Mai 1948 hatte er eine ausreichende Lebensgrundlage nicht wieder erlangt (§75 Abs. 2 BEG). Der Entschädigungszeitraum endet vor Mai 1948 gern. § 9 Abs. 5 BEG nur dann, wenn auch ohne Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der gleiche Zustand bestehen würde, wie er tatsächlich vorliegt (BGH RzW 1972, 63). Danach ist zu prüfen, ob festgestellt werden kann, daß ohne die Verfolgung Ereignisse eingetreten wären, die eine Erwerbstätigkeit mit ausreichendem Einkommen zwischen Mai 1945 und Mai 1948 verhindert hätten. Dabei sind die Freiheitsentziehung als konkrete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme und ihre Schadensfolgen hinwegzudenken; der sich seit 6. Dezember 1944 ergebende hypothetische Verlauf der Ereignisse ist nachzuzeichnen und dem tatsächlichen Geschehen gegenüberzustellen. Der Tatrichter hätte mithin prüfen müssen, ob dann, wenn der Kläger nicht durch die verfolgungsbedingte Freiheitsentziehung seine Stellung bei der Böhmischen Escompte Bank verloren und auch keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte, tschechoslowakische Behörden ihn trotz seiner Protektoratszugehörigkeit wegen seines deutschen Volkstums entlassen und bis Mai 1948 die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in ihrem Machtbereich unterbunden oder durch die Vertreibung aus der Tschechoslowakei verhindert hätten. Feststellungen, die danach für die Beendigung des Entschädigungszeitraums zu dem Mai 1945 erforderlich sind, hat der Tatrichter nicht getroffen. Sein Urteil wird deshalb aufgehoben. Wenn das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen könnte, daß der Kläger im Frühsommer 1945 entlassen worden wäre, darf es nicht offenlassen, ob die tschechoslowakischen Behörden nur seine berufliche Tätigkeit in ihrem Staatsgebiet untersagt oder ihn schon 1945 oder 1946 wie die dort lebenden deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen vertrieben hätten. Im letzten Fall würde der Entschädigungszeitraum vor Mai 1948 nur beendet sein, wenn der Tatrichtar auch die Überzeugung gewönne, daß der Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen ohne die verfolgungsbedingte Schädigung, mithin auch ohne die behauptete durch die Freiheitsentziehung verursachte Arbeitsunfähigkeit, allein durch die Vertreibung und die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung im Zufluchtsland entstanden wäre (vgl. BGH RzW 1970, 352 Nr. 9). Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann