Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen, weil der Anspruch verspätet angemeldet worden sei. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, das landgerichtliche Urteil geändert und den Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung über den Anspk*uch an das Landgericht zurückverwiesen. Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des § 160 BBG verneint hat, entsprechen der bisherigen Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Bei der Überprüfung wird deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse des Vaters des Klägers abzustellen sein. Die Bescheinigung vom 18* April 1957 enthält keine Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention.
2473 053 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 73/69 URTEIL Verkflndet am 15* Januar 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Salomon Gr Wf Rue des - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt SHB» als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten W Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 15« Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, » Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel ' für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25« Oktober 1967 aufgehoben. 1 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Der jüdische Kläger ist 1936 in AflHIHP bei Brüssel als Sohn polnischer Einwanderer geboren. Er war in Belgien der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt. Hach der Befreiung blieb er in Belgien. Seit 1934 besitzt er die belgische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen, weil der Anspruch verspätet angemeldet worden sei. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, das landgerichtliche Urteil geändert und den Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung über den Anspk*uch an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat nunmehr die allgemeinen AnspruchsvorausSetzungen verneint und die Klage wiederum abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gleiche Auffassung vertreten und die erneute Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger kann nach §160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören« Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei am 1. Oktober 1933 polnischer Staatsangehöriger gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 349 Abs. 1> 562 ZPO). Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des § 160 BBG verneint hat, entsprechen der bisherigen t Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Hr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG 8chon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Be-rechtigtenkreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 268/68). Bei der Überprüfung wird deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse des Vaters des Klägers abzustellen sein. Die Bescheinigung vom 18* April 1957 enthält keine Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Kläger bis zu dem 1. Oktober 1953 (§ 160 Abs. 1 BEO) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention formell anerkannt oder tatsächlich behandelt worden ist. Senatspräsident Mai Maaß von der Mühlen ist beurlaubt. Er kann nicht unterschreiben. Maaß Graf Henkel