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BGH · IX ZR 73/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 73/68

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esgerichts zu Hamburg vom 29* November 1967 wird zurückgewiesen* neben einer Kapital ent Schädigung und Rentennachzahlung von zusammen 76*384>76 DM ab 1« April 1963 eine laufende Rente von 467,63 DM* Rer Berechnung dieser Entschädigung wurden nach Ziffer 2 des Vergleichs eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. Auf Grund der gesetzlichen Rentenerhöhungen wurde die Rente der Klägerin zunächst auf 492 DM und mit Wirkung vom 1. September 1966 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem sie zunächst die Gesundheits-schadensrente der Klägerin ab 1. Gleichzeitig setzte sie ab 1* November 1966 wegen der gestiegenen Einkünfte des Ehemannes den Hundertsatz der Rente gemäß §§ 35 f 206 BEG auf 30 und die Rente selbst auf 534 INI herab. November 1966 auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 33* Sie macht geltend, eine Änderung der Verhältnisse sei nur bei den Einkünften ihres Ehemannes aus seiner Erwerbstätigkeit in Höhe von 737 - 240 m 497 DM eingetreten. 1« Das Berufungsgericht bejaht eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von §§ 35 Abs.1, 206 BEG und hält daher eine Herabsetzung der Rente der Klägerin ab 1• November 1966 auf 534 DM für gerechtfertigt. Selbst wenn man nicht vom mittleren Hundertsatz von 27»5, sondern von dem im Vergleich festgelegten Hundertsatz von 35 ausgehe, führe die Berechnung der Rente ab 1• November 1966 zu einer insgesamt um 10 ^ niedrigeren Rente. H. der für Oktober 1966 festgesetzten Rente ausmache, sei die Entschädigungsbehörde zur Festsetzung eines Rentenbetrages von 534 EM berechtigt gewesen. Eie Heufestsetzung der Rente der Klägerin rechtfertigt sich bereits aus Art. II Abs.4, 5 der 7• ÄndVO zur 2. Eas gilt nicht nur, wenn eine laufende Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist. Ferner bezieht sich auch bei einem Vergleich die Bestandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO nur auf den Betrag der bisherigen Rente, nicht aber auf den Hundertsatz, der ihr zugrunde liegt. EV-BEG verfolgte Zweck sichergestellt werden, eine gleichmäßige Behandlung aller Verfolgten bei der Bemessung des Hundertsatzes herbeizuführen (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16). Hiergegen könnten rechtliche Bedenken allein erhoben werden, wenn der Vergleich gerade die Bemessung des Hundertsatzes der Rente betraf und sich aus ihm ergibt, daß dieser Hundertsatz unverändert bestehen bleiben soll* £3 bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine solche Regelung zulässig oder wirksam wäre (vgl* BGH RzW 1970, 75 Hr. 19). Denn durch den Vergleich vom 25* März 1963 ist der Hundertsatz von 35 nicht bindend vereinbart worden. März 1963 ist aber zu folgern, daß für die weitere Behandlung des Hundertsatzes der Rente nichts anderes gelten sollte als im Falle der Rentenfestsetzung durch Bescheid. Dadurch ist die Klägerin aber nicht benachteiligt worden; denn sie hat für die Zeit vom 1. Da die Herabsetzung des Hundertsatzes und damit der Rente zusammen mit den Rentenerhöhungen für die vorhergehende Zeit in einem einheitlichen Bescheid ausgesprochen worden ist, kann die Klägerin keine Rechtsfolgen für sich daraus herleiten, daß die Beklagte ihre Rente erst für einen späteren Zeitpunkt neu festgesetzt hat, als ihr die 7. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 22. September 1966 zunächst nur auf eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von §§ 33, 206 BEG gestützt hat. Dieser Rentenbetrag von 526 DM ist nicht unterschritten worden, da die Entschädigungsbehörde die Rente ab 1. Auch hinsichtlich ihres Besitzstandes kann sich die Klägerin nicht auf die Erhöhung ihrer Rente für die Zeit vom 1. Da sie auf diese Erhöhung keinen Anspruch hatte und die Entschädigungsbehörde im selben Bescheid die Rente wieder gekürzt hat, hat die Klägerin insoweit keine Rechte erlangt, die unter dem Gesichtspunkt der Bestandsgarantie zu schützen wären. Da die Klägerin nicht geltend macht, ihre verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit gehe über die im Vergleich vom 25. DV-BEG bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Entschädigungsbehörde der Klägerin einen über dem Mittelwert liegenden Hundertsatz von 30 zugebilligt hat. November 1966 allein an BEG-Renten zusammen 1.688 DM monatlich - sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß bei einem Hundertsatz von 30 die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin insgesamt gesehen nach § 31 Abs.4 BEG nicht angemessen berücksichtigt worden sind. Dem sachlichen Ergebnis des Berufungsrichters ist demnach beizutreten und die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 33 BEG § 97 ZPO
RenteHundertsatzvergleichenEntschädigungsbehördeHamburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

2462 079
-4M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
IX ZR 73/68	URTEIL	Verkündet	am
4* Juni 1970 Pohl,
 Jus ti zhaupt s ekr e tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ester
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde,
 Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 34t
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
AoH
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Puchs
 auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1970 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esgerichts zu Hamburg vom 29* November 1967 wird zurückgewiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei\ die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Bie 1903 geborene Klägerin und ihr Ehemann wurden wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt. Sie wanderten 1933 von Hamburg nach Palästina aus. Seit 1937 lebten sie wieder in Hamburg. Der 1969 verstorbene Ehemann der Klägerin war vor seiner Auswanderung als Rechtsanwalt tätig und nahm diese Tätigkeit bald nach seiner Rückkehr nach Hamburg wieder auf. Die Klägerin war seit ihrer Eheschließung 1929 nur während der Zeit von 1946 bis 1937 in Palästina und Israel berufstätig.
Durch Vergleich vom 25. März 1963 bewilligte die Beklagte der Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit
 
neben einer Kapital ent Schädigung und Rentennachzahlung von zusammen 76*384>76 DM ab 1« April 1963 eine laufende Rente von 467,63 DM* Rer Berechnung dieser Entschädigung wurden nach Ziffer 2 des Vergleichs eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H., ein Hundertsatz von 35 sowie die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zugrunde gelegt.
Die Einreihung der Klägerin bestimmte sich gemäß § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach der Stellung ihres Ehemannes.
Nach Ziffer 4 des Vergleichs blieb es der Entschädigungsbehörde Vorbehalten, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 den Hundertsatz der Rente neu festzusetzen und eine sich hierdurch etwa ergebende Überzahlung mit der laufenden Rente zu verrechnen. Sie machte hiervon jedoch keinen Gebrauch. Auf Grund der gesetzlichen Rentenerhöhungen wurde die Rente der Klägerin zunächst auf 492 DM und mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 auf 526 DM erhöht.
Der Ehemann der Klägerin erzielte zur Zeit des Vergleichsabschlusses aus Erwerbstätigkeit monatlich etwa 240 DM. Er erhielt außerdem wegen eigener Verfolgung eine Berufs Schadensund eine Gesundheitsschadensrente von zusammen 868 DM. Zu dieser Zeit war er in seiner Erwerbsfähigkeit bereits um mehr als 50 v. H. gemindert. Trotzdem stiegen die Einkünfte aus seiner Erwerbsfähigkeit im Laufe der Jahre an und betrugen im Kalenderjahr 1965 bereits monatlich 737 DM. Durch die gesetzlichen Rentenerhöhungen wurden seine BEG-Renten mehrfach angehoben, zuletzt ab 1. Oktober 1966 auf zusammen 1.154 TM. An eigenen Einkünften hatte die Klägerin Zinseinnahmen von 3*000 DM jährlich aus der Anlage von Entschädigungsleistungen.
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Am 22. September 1966 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem sie zunächst die Gesundheits-schadensrente der Klägerin ab 1. September 1965 auf 581 DM, ab 1« Januar 1966 auf 604 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 623 DM erhöhte. Gleichzeitig setzte sie ab 1* November 1966 wegen der gestiegenen Einkünfte des Ehemannes den Hundertsatz der Rente gemäß §§ 35 f 206 BEG auf 30 und die Rente selbst auf 534 INI herab.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Weiterzahlung ihrer Gesundheitsschadensrente ab 1. November 1966 auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 33* Sie macht geltend, eine Änderung der Verhältnisse sei nur bei den Einkünften ihres Ehemannes aus seiner Erwerbstätigkeit in Höhe von 737 - 240 m 497 DM eingetreten. Selbst wenn hiervon beim Hundertsatz ihrer Rente nach $ 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG 40 v. H. * 199 DM zu berücksichtigen seien, rechtfertige das nur eine Herabsetzung des Hundertsatzes um 2 1/2 v. H«. Dadurch ergebe sich Aber keine Abweichung der Rente um mindestens 10 v. H. von der bisher festgesetzten Rente. Die Renten des Ehemannes müßten außer Ansatz bleiben, weil er diese Renten schon bei Abschluß des Vergleiches vom 25* März 1963 bezogen habe. Auch könne steuerfreies Einkommen wie die BEG-Renten nicht als Einkommen angerechnet werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgrlinde
 Die Revision ist nicht begründet«
1« Das Berufungsgericht bejaht eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von §§ 35 Abs. 1, 206 BEG und hält daher eine Herabsetzung der Rente der Klägerin ab 1• November 1966 auf 534 DM für gerechtfertigt. Auszugehen sei von den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Vergleichsabschlusses am 25. März 1963» weil die späteren Mitteilungen über die gesetzlichen Rentenerhöhungen keine echten Änderungsbescheide darstellten. Danach habe sich das Einkommen des Ehemannes von 240 DM auf 737 DM monatlich erhöht, während seine BEG-Renten von 868 auf 1.154 DM angestiegen seien. Selbst wenn man nicht vom mittleren Hundertsatz von 27»5, sondern von dem im Vergleich festgelegten Hundertsatz von 35 ausgehe, führe die Berechnung der Rente ab 1• November 1966 zu einer insgesamt um 10 ^ niedrigeren Rente.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts müsse das aus einer unzu demutbaren Erwerb Stätigkeit des Ehemannes der Klägerin erzielte Einkommen gemäß § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG mit 40 v. H. berücksichtigt werden. Auch seine BEG-Renten gehörten zu dem nach dieser Vorschrift anzurechnenden Einkommen. Demnach müsse sich die Klägerin 40 v. H. aus 737 + 1.154 = 756,40 INI als eigenes Einkommen zurechnen lassen. Nach Abzug des Freibetrages von 200 DM verblieben 556,40 INI, die zu einer Kürzung des Hundertsatzes um 3 x 2,5 = 7»5 führten. Ziehe man diese 7»5 vom bisherigen Hundertsatz 35 ab, so ergebe sich ein Hundertsatz von 27,5, woraus sich eine Monatsrente von aufgerundet 489 DM
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errechne. Stelle man diese Rente der zuletzt auf 623 EM festgesetzten Rente gegenüber, betrage der Unterschied 134 EM. Ea dieser mehr als 10 v. H. der für Oktober 1966 festgesetzten Rente ausmache, sei die Entschädigungsbehörde zur Festsetzung eines Rentenbetrages von 534 EM berechtigt gewesen.
2.	Eas Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eabei kann unerörtert bleiben, ob eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von §§ 35 Abs. 1, 206 REG vorliegt. Eie Heufestsetzung der Rente der Klägerin rechtfertigt sich bereits aus Art. II Abs. 4, 5 der 7• ÄndVO zur 2. EV-BEG i. Verb. m. §§ 15, 15a der 2. EV-BEG.
Auf eine Leistungsverbesserung für laufende Renten nach der 7. ÄndVO zur 2. EV-BEG besteht nur im Rahmen der veränderten Hundertsatzbestimmungen der §§ 15» 15a der 2. EV-BEG Anspruch (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33). Eas gilt nicht nur, wenn eine laufende Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist. Art. II Abs. 1 bis 3 der 7. ÄndVO findet nach Absatz 4 dieser Bestimmung entsprechende Anwendung, soweit der Anspruch vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich geregelt worden ist. Ferner bezieht sich auch bei einem Vergleich die Bestandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO nur auf den Betrag der bisherigen Rente, nicht aber auf den Hundertsatz, der ihr zugrunde liegt. Hur auf diese Weise kann der mit der Neufassung der §§ 15, 15a der 2. EV-BEG verfolgte Zweck sichergestellt werden, eine gleichmäßige Behandlung aller Verfolgten bei der Bemessung des Hundertsatzes herbeizuführen (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16).
 
Hiergegen könnten rechtliche Bedenken allein erhoben werden, wenn der Vergleich gerade die Bemessung des Hundertsatzes der Rente betraf und sich aus ihm ergibt, daß dieser Hundertsatz unverändert bestehen bleiben soll* £3 bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine solche Regelung zulässig oder wirksam wäre (vgl* BGH RzW 1970, 75 Hr. 19). Denn durch den Vergleich vom 25* März 1963 ist der Hundertsatz von 35 nicht bindend vereinbart worden. Wie sich aus Ziffer 2 ergibt, handelt es sich bei den dort aufgeführten Punkten nur um Berechnungselemente für die in Ziffer 1 festgelegte Zahlung der Kapitalentschädigung und Rente* Einzelne Berechnungselemente sind aber nicht der Rechtskraft fähig (BGrH RzW 1961, 116; 1968, 360). Das gilt entsprechend bei einem Vergleich, wenn dieses Berechnungselement nicht gerade der Gegenstand der vergleichsweisen Regelung war.
Schon aus dem Vorbehalt zur Heufestsetzung des Hundertsatzes in Ziffer 4 des Vergleichs vom 25. März 1963 ist aber zu folgern, daß für die weitere Behandlung des Hundertsatzes der Rente nichts anderes gelten sollte als im Falle der Rentenfestsetzung durch Bescheid.
Die Entschädigungsbehörde war daher nach Verkündung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG berechtigt, bei der Neufestsetzung der Leistungsverbesserung der laufenden Rente gemäß Art. I dieser Verordnung auch den Huxidertsatz der Rente neu zu bestimmen. Sie war lediglich gehalten, nach Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO den Rentenbetrag nicht niedriger als bisher festzusetzen. Dagegen war sie an die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG nicht gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19* März 1970 - IX ZR 5/68). Das gilt insbesondere für das Erfordernis, daß die neu errechnet© Rente um 10 oder 30 v. H. von der bisher festgesetzten Rente abweichen muß.
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3.	Der vorliegende Pall weist insoweit eine Besonderheit auf, als die Entschädigungsbehörde in demselben Änderungs-bescheid zunächst die gesetzlichen Rentenerhöhungen ab
1. September 1965» sowie 1. Januar und 1. Oktober 1966 vorgenommen und erst ab 1« November 1966 den Hundertsatz und damit den Betrag der laufenden Rente herabgesetzt hat. Dadurch ist die Klägerin aber nicht benachteiligt worden; denn sie hat für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Oktober 1966 eine höhere Rente erhalten, als ihr nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG zugestanden hätte. Da die Herabsetzung des Hundertsatzes und damit der Rente zusammen mit den Rentenerhöhungen für die vorhergehende Zeit in einem einheitlichen Bescheid ausgesprochen worden ist, kann die Klägerin keine Rechtsfolgen für sich daraus herleiten, daß die Beklagte ihre Rente erst für einen späteren Zeitpunkt neu festgesetzt hat, als ihr die 7. ÄndVO erlaubt hätte.
Sie kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 22. September 1966 zunächst nur auf eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von §§ 33, 206 BEG gestützt hat. Die Entschädigungsgerichte
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haben selbständig zu prüfen, ob der Klageanspruch - hier die Weiterzahlung der höheren Rente ab 1 • November 1966 -nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zurRecht besteht. Sie sind deshalb an die rechtliche Beurteilung der Entschädigungsbehörde nicht gebunden. Außerdem hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits auch auf die Änderung der Rechtslage durch Einfügung der neuen Hundertsatzbe-stimmungen in §§ 15 und 15a der 2. DV-BEG hingewiesen.
4.	Bei der Neufestsetzung der Rente zu dem 1. November 1966 ist der Besitzstand der Klägerin gewahrt worden. Abzustellen
 
ist nach Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO dabei nur auf den Rentenbetrag, der vor Verkündung der 7. ÄndVO festgesetzt worden ist. Dieser Rentenbetrag von 526 DM ist nicht unterschritten worden, da die Entschädigungsbehörde die Rente ab 1. November 1966 auf 534 DM neu festgesetzt hat.
Auch hinsichtlich ihres Besitzstandes kann sich die Klägerin nicht auf die Erhöhung ihrer Rente für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Oktober 1966 berufen. Da sie auf diese Erhöhung keinen Anspruch hatte und die Entschädigungsbehörde im selben Bescheid die Rente wieder gekürzt hat, hat die Klägerin insoweit keine Rechte erlangt, die unter dem Gesichtspunkt der Bestandsgarantie zu schützen wären.
5.	Zutreffend ist der Hundertsatz der Rente demnach ab 1. November 1966 nach §§ 15, 15a der 2. DV-BEG bestimmt worden. Da die Klägerin nicht geltend macht, ihre verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit gehe über die im Vergleich vom 25. März 1963 zugrundegelegten 30 # hinaus, ist gemäß § 31 Abs. 6 BEG i. Verb. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 der 2. DV-BEG von dem mittleren Hundertsatz von 27,5 auszugehen. Umstände, die nach § 15a der 2. DV-BEG einen Zuschlag zu diesem Mittelwert rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Die Frage eines Abschlages nach § 15a Abs. 3 der 2. DV-BEG bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Entschädigungsbehörde der Klägerin einen über dem Mittelwert liegenden Hundertsatz von 30 zugebilligt hat.
Bei der günstigen Vermögens- und Einkommenslage der Klägerin und ihres Ehemannes - außer den Einkünften aus

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Erwerbstätigkeit bezog das Ehepaar am 1. November 1966 allein an BEG-Renten zusammen 1.688 DM monatlich - sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß bei einem Hundertsatz von 30 die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin insgesamt gesehen nach § 31 Abs. 4 BEG nicht angemessen berücksichtigt worden sind.
Dem sachlichen Ergebnis des Berufungsrichters ist demnach beizutreten und die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Puchs