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BGH

Gericht: BGH

Als der Kläger nicht zurückkehrte und die Atelierverwaltung seine Wohnung an andere Künstler vergab, wurden seine Sachen in Kisten verpackt und auf dem Boden des abgestellt. Der Kläger hat Anspruch wegen Schadens an Eigentum nach § 51 BEO geltend gemacht und eine Entschädigung von zuerst 11.800 DM, spater 70.000 DM für seine in Verlust geratenen Sachen begehrt. Wenn sich auch nicht mehr feststellen lasse, daß er .die Atelierverwaltung oder Frau K(|^ gebeten habe, sich seiner Sachen anzunehmen, so sei nach dem Beweiscrgebnis doch festzustellen, daß die Sachen des Klägers tatsächlich beaufsichtigt worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Imstichlassen im Sinne von § 51 Abs.3 BEG vor, wenn Sachen durch unbeaufsichtigtes Zurücklassen einem unkontrollierbaren Zugriff fremder Personen und damit einem unbestimmten Schicksal preisgegeben werden (BGH in RzW 1967, 403 mit weiteren Nachweisen). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich an der bestehenden Rechtslage auch dann nichts ändert, wenn der Kläger Frau oder die Atelierverwaltung nicht ausdrücklich gebeten hat, sich seiner Sachen anzunehmen. Es genügt dabei, daß der Kläger bei seiner Auswanderung damit rechnen konnte, Frau Kflp oder ein anderer Angehöriger der Atelierverwaltung würde seine Sachen beaufsichtigen, und daß eine solche Aufsicht auch tatsächlich ausgeübt worden ist. Das Berufungsgericht hat das ohne Rechtsfehler bejaht, da der Kläger nach den ihm seit Jahren bekannten Verhältnissen im OSHHBh&üs erwarten konnte, daß man seine Sachen nach seiner Abreise nicht ohne Obhut ließ, sondern zuverlässig verwahren würde, wie es auch tatsächlich geschehen sei. Als der Kläger nach längerem Zeitablauf nicht nach zurückkehrte und auch sonst nichts von sich hören ließ, wurde seine Wohnung mit Atelier an einen anderen Künstler vergeben. Auch diese Maßnahme ist vom Berufungsgericht ebenso wie die spätere Verbringung einer Kiste mit Bildern, Zeichnungen und Skizzen des Klägers in das ebenfalls der Künstler-Nothilfe gehörende Haus am AfHHBPlafz als eine die Interessen des Klägers wahrende Aufsicht ge-würdigt worden. Der Revision kann nicht gefolgt werden, v/enn sie meint, eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht setze begrifflich voraus, daß die in Betracht kommende Aufsichtsperson sich einer Obhutspflicht bewußt sei und mit der Betreuung der Sachen eine Rechtspflicht wahrnehmen wolle. Es genügt vielmehr, daß die Vertrauensperson willens und in der Lage gewesen ist, die Sachen des Verfolgten vor dem unkontrollierbaren Zugriff dritter Personen ebenso zu bewahren, wie sie von dem Eigentümer selbst geschützt worden wären (BGH RzW 1965, 250). Das Berufungsgericht hat insoweit festgcstcllt, daß sich die Ateliervcrwaltung erkennbar bemüht habe, die Sachen des von ihr betreuten Klägers zu schützen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht naehprüfeno Entgegen der Auffassung der Revision kommt es grundsätzlich auch auf das spätere Schicksal der Sachen des Klägers nicht an, wenn zunächst eine seine Interessen wahrende Aufsicht bestanden hat (BGH 1963, 230; 1965, 316). Der spätere Verlust der Sachen des Klägers könnte nachträglich einen Schadenstatbestand im Sinne von § 51 BEG nur begründen, wenn sie durch auf die Verfolgung beruhende Maßnahmen zerstört, verunstaltet oder der Plün-derung preisgegeben worden sind. Das Berufungsgericht hat für die spätere Zeit unangreifbar festgestellt, daß nach den gesamten Umständen eine Plünderung, Zerstörung oder Verunstaltung in der Zeit bis zu dem Mai 1945 nicht wahrscheinlich sei. Sofern die Sachen nach Kriegsende geplündert worden sind, ist dieser Schaden im Bahmen von § 51 BEG nicht entschädigungsfähig, weil eine Preisgabe zur Plünderung nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus begrifflich ausscheidet und das Abhandenkommen von Sachen als solches keinen Schadenstatbestand nach § 51 BEG darstellt. Entscheidendes Gewicht kann schließlich auch nicht dem Umstand zukommen, daß die Angehörigen der Atelierverwaltung nach der Abreise des Klägers nach Paris sich wegen einer etwaigen weiteren Betreuung seiner Sachen nicht mit ihm in Verbindung setzen konnten» Der Kläger gehörte nicht zu den Gruppenverfolgten im Sinne von § 51 Abs.4 BEG; insbesondere war er nicht jüdischer Abstammung oder ein I

Zitierte Normen: § 51 BEG
tatsächlichBEGBerufungsgerichtPersonAtelierverwaltungKlägerSacheKünstlerEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

2524 070
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1?_2R_73/6J__	URTEIL	Verkündet	am
19»Dezember 1968 Pohl,
 Justizhauptsekretäi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Arnold

- Frozeßbevollmachtigter:
Kläger und Revisionsklägerv
 Rechtsanv/alt
 gegen
die Freie und Hansestadt II am b u r g , vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde,
 Amt für Y/iedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Revisionsbeklagte
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Offterdingcr, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn ohne mündliche Verhandlung am 19. Dezember 1968
für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats 9a des Hanseatischen Ober-landesgerichts zu Hamburg vom 11. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
.Tatbestand:
Der Kläger ist Kunstmaler und gehörte einer Richtung an, die von den NS-Machthabern als "entartete Kunst'1 bezeichnet
 wurde . Er wohnte seit 1934 in	mit	aiidoren	Künstlern
 in dem von der Stadt zur Verfügung gestellten
 haus, das der HdBHP Künstler-Nothllfe unterstand. Die Verbindung zwischen den Künstlern und der Atelierverwal-
tung wurde durch Brau KflH^ hergesteilt, die mit dem Kunstmaler Prof. K|^^, ihrem Ehemann, gleichfalls im
 haus wohnte.
Nachdem dom Kläger - wie auch anderen Künstlern der "Hamburger Sezession" - die Ausstellung seiner Vferke unmöglich gemacht wurde, ging er im Herbst 1937 auf eine Studien-
 
reise rach Paris und blieb dort bis Kriegsausbruch. Seine Wohnungsund Ateliereinrichtung ließ er unter Übergabe seiner Wohnungsschlüssel an die Atelierverwaltung im 0^^^-HBhaus zurück. Als der Kläger nicht zurückkehrte und die Atelierverwaltung seine Wohnung an andere Künstler vergab, wurden seine Sachen in Kisten verpackt und auf dem Boden des	abgestellt. 1943 wurde das
oMHftiaus durch Bombenangriff zerstört. Vor diesem Zeitpunkt wurde eine große Kiste mit Bildern, Zeichnungen und Skizzen des Klägers in ein anderes, von der Künstler-Kothilfe verwaltetes Haus am AlHI^Pplatz in	ver“
lagert. Der Kläger, der während des Krieges in Frankreich lebte und erst 1946 nach	zurückkehrte,	fand dort
 diese Kiste wieder, jedoch ohne wesentlichen Inhalt. Seine übrigen im G^l^haus zurückgelassenen Sachen waren nicht mehr auffindbar.
Der Kläger hat Anspruch wegen Schadens an Eigentum nach § 51 BEO geltend gemacht und eine Entschädigung von zuerst 11.800 DM, spater 70.000 DM für seine in Verlust geratenen Sachen begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil der Kläger die Sachen nicht im Stich gelassen habe und sie nicht durch die Verfolgung, sondern durch Kriegseinwirkung verloren habe. Das Landgericht hat die hiergegen eingereichte Klage abgowiesen. Auch die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, die vom Bundesgerichtshof zugolassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Ent 3 che i dungsgründ e_;
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht i3t zwar davon ausgegangen, daß der Kläger 1937 von	nach	Paris ausgewandert sei,
 um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen.
Es hat aber verneint, daß ein Eigentumsschaden im Sinne von § 51 BEG eingetreten sei. Der Kläger habe sein Eigentum weder durch Preisgabe zur Plünderung verloren, noch ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht im Stich y: -lassen müssen (§51 Abs. 3 BEG). Wenn sich auch nicht mehr feststellen lasse, daß er .die Atelierverwaltung oder Frau K(|^ gebeten habe, sich seiner Sachen anzunehmen, so sei nach dem Beweiscrgebnis doch festzustellen, daß die Sachen des Klägers tatsächlich beaufsichtigt worden seien. Wie Frau Kdem Kläger 1946 mitgeteilt h^fee, habe sie Maßnahmen zur Sicherstellung der Sachen veranlaßt oder durchgeführt. Die Verlagerung der Sachen des Klägers sei auch interessewahrend gewesen; denn die Atelierverwaltung habe sich erkennbar bemüht, die Gegenstände zu schützen. Da die Sachen des Klägers nicht im Stich gelassen worden seien, komme es auf ihr späteres Schicksal nicht mehr an.
Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Imstichlassen im Sinne von § 51 Abs. 3 BEG vor, wenn Sachen durch unbeaufsichtigtes Zurücklassen einem unkontrollierbaren Zugriff fremder Personen und damit einem unbestimmten Schicksal preisgegeben werden (BGH in RzW 1967, 403 mit weiteren Nachweisen). Das ist nicht der Pall, wenn der Verfolgte sie einer vertrauenswürdigen, nicht verfolgten Person
 
überlassen hat, die eine wirksame Obhut gewährleistete (BGH RzW 1965» 316). Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die beim Zurücklassen der Sachen Vorlagen.
Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsfehler das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß die Ehefrau des Malers Prof.	über	die	Sachen	des	Klägers	eine
 seine Interessen wahrende Aufsicht ausgeübt hat. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich an der bestehenden Rechtslage auch dann nichts ändert, wenn der Kläger Frau	oder	die	Atelierverwaltung	nicht
 ausdrücklich gebeten hat, sich seiner Sachen anzunehmen. Eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht kann nämlich auch durch eine vom Verfolgten nicht bestellte Aufsichtsperson ausgeübt werden (BGH RzW 1959? 257; 1961, 214; 1963, 310). Es genügt dabei, daß der Kläger bei seiner Auswanderung damit rechnen konnte, Frau Kflp oder ein anderer Angehöriger der Atelierverwaltung würde seine Sachen beaufsichtigen, und daß eine solche Aufsicht auch tatsächlich ausgeübt worden ist. Das Berufungsgericht hat das ohne Rechtsfehler bejaht, da der Kläger nach den ihm seit Jahren bekannten Verhältnissen im OSHHBh&üs erwarten konnte, daß man seine Sachen nach seiner Abreise nicht ohne Obhut ließ, sondern zuverlässig verwahren würde, wie es auch tatsächlich geschehen sei.
Die Sachen des Klägers befanden sich zunächst unter Verschluß in seiner Wohnung, deren Schlüssel die Atelierverwaltung verwahrte. Als der Kläger nach längerem Zeitablauf nicht nach	zurückkehrte	und	auch sonst nichts
 von sich hören ließ, wurde seine Wohnung mit Atelier an einen anderen Künstler vergeben. Deshalb mußten seine Sachen
 
aus der Wohnung entfernt und auf dem Boden des OflHIBPhauson abgestellt werden. Auch diese Maßnahme ist vom Berufungsgericht ebenso wie die spätere Verbringung einer Kiste mit Bildern, Zeichnungen und Skizzen des Klägers in das ebenfalls der Künstler-Nothilfe gehörende Haus am AfHHBPlafz als eine die Interessen des Klägers wahrende Aufsicht ge-würdigt worden. Der Revision kann nicht gefolgt werden, v/enn sie meint, eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht setze begrifflich voraus, daß die in Betracht kommende Aufsichtsperson sich einer Obhutspflicht bewußt sei und mit der Betreuung der Sachen eine Rechtspflicht wahrnehmen wolle. Es genügt vielmehr, daß die Vertrauensperson willens und in der Lage gewesen ist, die Sachen des Verfolgten vor dem unkontrollierbaren Zugriff dritter Personen ebenso zu bewahren, wie sie von dem Eigentümer selbst geschützt worden wären (BGH RzW 1965, 250). Das Berufungsgericht hat insoweit festgcstcllt, daß sich die Ateliervcrwaltung erkennbar bemüht habe, die Sachen des von ihr betreuten Klägers zu schützen. Dieses Eingreifen zugunsten des abwesenden Klägers entspreche auch der durch die Beweisaufnahme fest-gestellten Einstellung der tätig gewordenen Personen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht naehprüfeno
 Entgegen der Auffassung der Revision kommt es grundsätzlich auch auf das spätere Schicksal der Sachen des Klägers nicht an, wenn zunächst eine seine Interessen wahrende Aufsicht bestanden hat (BGH 1963, 230; 1965,
 316). Der spätere Verlust der Sachen des Klägers könnte nachträglich einen Schadenstatbestand im Sinne von § 51 BEG nur begründen, wenn sie durch auf die Verfolgung beruhende Maßnahmen zerstört, verunstaltet oder der Plün-derung preisgegeben worden sind. Die Verfolgung des Klü-
 
gers hat als solche zu keinem derartigen Schaden geführt. Das Berufungsgericht hat für die spätere Zeit unangreifbar festgestellt, daß nach den gesamten Umständen eine Plünderung, Zerstörung oder Verunstaltung in der Zeit bis zu dem Mai 1945 nicht wahrscheinlich sei. Sofern die Sachen nach Kriegsende geplündert worden sind, ist dieser Schaden im Bahmen von § 51 BEG nicht entschädigungsfähig, weil eine Preisgabe zur Plünderung nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus begrifflich ausscheidet und das Abhandenkommen von Sachen als solches keinen Schadenstatbestand nach § 51 BEG darstellt.
Entscheidendes Gewicht kann schließlich auch nicht dem Umstand zukommen, daß die Angehörigen der Atelierverwaltung nach der Abreise des Klägers nach Paris sich wegen einer etwaigen weiteren Betreuung seiner Sachen nicht mit ihm in Verbindung setzen konnten» Der Kläger gehörte nicht zu den Gruppenverfolgten im Sinne von § 51 Abs. 4 BEG; insbesondere war er nicht jüdischer Abstammung oder ein	I
politischer Gegner des NS-Begimes. Er mußte daher mit keinen gegen seine Freiheit, sein Leben oder seine Gesundheit gerichteten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, was auch sein spä- | teres Schicksal in Frankreich gezeigt hat, wo er von der	j
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deutschen Besatzungsmacht im wesentlichen unbehelligt blieb.	j
Es wäre ihm daher möglich und auch zuzu demuten gewesen, sich	|
wenigstens schriftlich mit der Atelierverwaltung im d^haus wegen einer weiteren Verwahrung seiner Sachen in	I
Verbindung zu setzen. Da sein dort verbliebenes Eigentum	I
keiner Beschlagnahmeverfügung durch die NS-Stellen unterlag, hätte seinen entsprechenden Wünschen auch entsprochen '! werden können. Insofern war die Lage des Klägers anders als bei jüdischen Verfolgten, die sowohl hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit als auch ihres Eigentums einem	j
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- a -
Sonderrecht unterstanden und sich daher im Palle der Auswanderung regelmäßig nicht mehr um ihr zurückgolassenes Eigentum kümmern konnten. Pie vom Bundesgerichtshof für solche Pälle aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl, RzY/ 1964, 509; 1965, 230) können somit hier nicht gelten.
Pie Revision des Klägers ist daher zurückzuv/eisen.
Pie Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Offtcrdinger
 Pr0 Graf
 von der Mühlen
 Zorn