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BGH · IX ZR 73/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 73/09

Das Berufungsurteil hätte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müssen, weil dieses offen gelassen hatte, ob die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. November 2009 auch den Arbeitnehmeranteil zurückgezahlt hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 InsO Vorlagen. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte, belehrt nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, dem nicht widersprochen hat, sind demgemäß

Zitierte Normen: § 28e SGB_IV § 130 InsO § 28e SGB_IV
RechtsstreitRechtsstreitsKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 73/09
11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 11. Februar 2010 beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe:
1	Die Revision des Klägers war zulässig und begründet. Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV hätte einer Anfechtung des Lastschrifteinzugs (auch) der Arbeitnehmeranteile nicht entgegengestanden (BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 233/08, ZIP 2009, 2301, z.V.b. in BGHZ). Das Berufungsurteil hätte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müssen, weil dieses offen gelassen hatte, ob die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO.
2	Da die Beklagte jedoch schon vorprozessual den Arbeitgeberanteil und nach dem Senatsurteil vom 5. November 2009 auch den Arbeitnehmeranteil zurückgezahlt hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung nach § 130 InsO Vorlagen. Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte, belehrt nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, dem nicht widersprochen hat, sind demgemäß
 
die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sachund Streitstandes des Rechtsstreits, der ersichtlich hauptsächlich der Klärung der Auswirkungen des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dienen sollte, nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 11.12.2008 - 458 C 9881/08 -LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2009 - 20 S 6/09 -