- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.j Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Selbst wenn die Klägerin aus dem Leasingvertrag den eingeklagten Anspruch gegen die Hauptschuldnerin wegen deren Verpflichtung zu dem Kauf des Leasinggegenstandes haben sollte, so hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 72/96 BESCHLUSS vom 20. Februar 1997 in dem Rechtsstreit U0 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Mfrurice Manfred H. Ml •Straßeflfc Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1 2 Ute S—, Straße Karl-Heinz ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.j 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Februar 1997 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1996 wird nicht angenommen . Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 167.977,50 DM. Gründe Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Selbst wenn die Klägerin aus dem Leasingvertrag den eingeklagten Anspruch gegen die Hauptschuldnerin wegen deren Verpflichtung zu dem Kauf des Leasinggegenstandes haben sollte, so hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine 3 entsprechende Verbindlichkeit nicht von den Beklagten verbürgt worden ist. Dies ist im Hinblick auf § 5 AGBG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer