Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Behörde hat die Zulässigkeit des Antrags ausdrücklich bejaht und damit Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG gewährt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Kläger mit den Ansprüchen auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Die Vorschrift greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung nach § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1980, 101; 1981, 23).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 72/83 URTEIL Verkündet am 24. November 1983 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Alexander T ■Oi Str. 34 c, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^BBF-F^PlH^-'Str* 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 1983 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Jüdische Kläger kam im Dezember 1969 als Aussiedler von Polen in die Bundesrepublik, Er ist als heimatvertriebener Deutscher anerkannt. Am 30. Dezember 1969 beantragte er Entschädigung, u. a. für Gesundheitsschaden, und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Dabei schilderte er die Verfolgung in Polen und bezeichnete die Krankheiten, die darauf zurückzuführen seien. Die Behörde bejahte die Zulässigkeit des Antrags, verneinte aber den Anspruch mangels fristgerechter Angabe von Beweismitteln (§§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 3 BEG). Klage und Berufung blieben aus dem gleichen Grunde erfolglos. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Antrag vom 30. Dezember 1969 ist rechtswirksam gestellt. Die Behörde hat die Zulässigkeit des Antrags ausdrücklich bejaht und damit Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gewährt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Kläger mit den Ansprüchen auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Die Vorschrift greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung nach § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1980, 101; 1981, 23). Rechtswirksam ist der Antrag auch gestellt, wenn wie hier Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG erteilt ist (vgl. BGH RzW 1981, 23; Urteil vom 1. Juli 1982 - IX ZR 67/81). Im Antragsschreiben vom 24. Dezember 1969 hat der Kläger den Sachverhalt, der seinen GesundheitsSchadensanspruch begründet, in ausreichender Weise vorgetragen (BGH RzW 1980, 30; 1981, 23). Deshalb ist das Fehlen von Beweisangaben im Antrag unschädlich (BGH RzW 1980, 101). Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben* Mangels tatsächlicher Feststellungen zu dem Anspruch wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Merz Zorn Henkel Dr* Lang Gärtner