Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der nur Freiheitsschaden geltend gemacht und erläutert hatte, meldete im März 1958, ohne ihn zu erläutern, auch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. several times till 19 June 1944 - Transferred to the Con. Camp on 26 Jan. 1945 Pris. Mit Formularsehreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 27, März 1967» das am 29# März 1967 bei der Entschädigungsbehörde einging, ^teilte der Kläger mit, er beanspruche Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente nach Maßgabe einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H, für die durch Verfolgung entstandenen physischen und psychischen Schäden, insbesondere (nun mit Schreibmaschine eingerückt) "Erschoepfungszustand, nervoese Beschwercen mit Folgeerscheinung". Der Kläger hat den Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt. Das gilt auch dann* wenn der Kläger nunmehr die Rente nach § 31 Abs. 2 BEG verlangt (BGH RzW 1975, 237; 1977, 73)* Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Nach seiner Ansicht ist der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mit dem 31. Der Kläger hat angegeben, daß er durch die - im einzelnen geschilderte und hinsichtlich des FreiheitsSchadens bereits entschädigte - Verfolgung einen Erschöpfungszustand und nervöse Beschwerden mit Folgeerscheinung erlitten habe, durch die seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert werde. Solche Angaben zur Krankengeschichte hat der erkennende Senat auch nicht im Urteil RzW 1978, 20 als unerläßlich für die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts bezeichnet. Außerdem hat er entschieden, daß gemäß § 190 a BEG zur Erläuterung der bereits genannten verfolgungsbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit die Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG) gehört, daß es aber ausreicht, wenn der Sachvortrag Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen ließ (BGH aaO; RzW 1978, 73; 1980, 102 Nr. 15; 152). Danach hat der Kläger die gemäß § 190 a BEG erforderlichen Angaben nachgeholt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 72/81 URTEIL Verkündet am 3. Juni 1982 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr. Wolf Broadway W > Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsklager, Rechtsanwalt gegen Freistaat vertreten Finanzen, Bayern, durch das Bayerische Staatsministerium der OMHplatzflP, Mi Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der nur Freiheitsschaden geltend gemacht und erläutert hatte, meldete im März 1958, ohne ihn zu erläutern, auch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. In den Akten befand sich bereits die Ablichtung einer ihn betreffenden ITS-Inhaftierungsbescheini-gung vom 11. Januar 1950, in der es heißt: "He was treated in the Hospital Mol __ several times till 19 June 1944 - Transferred to the Con. Camp on 26 Jan. 1945 Pris. Ur. 122708 - He was treated in the B^||0i. ,,Krankenbau,t till 18 Febr. 1945and then to the Con. Camp Mj (Kommando of und zu "References of documents": "Haeftlingsfragebogen, Haeftlingseffektenkarte, Krankenbaukarte, Zugangsbuch, Blockbuch, Veraenderungsmeldungen" of the Concen- tration Camp_documents - MoBBHTKrankenbauliste" of the Concentration Camp documents" Der Freiheitsschaden wurde 1959 entschädigt. Mit Formularsehreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 27, März 1967» das am 29# März 1967 bei der Entschädigungsbehörde einging, ^teilte der Kläger mit, er beanspruche Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente nach Maßgabe einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H, für die durch Verfolgung entstandenen physischen und psychischen Schäden, insbesondere (nun mit Schreibmaschine eingerückt) "Erschoepfungszustand, nervoese Beschwercen mit Folgeerscheinung". Außerdem machte er weitere Angaben über seine Verfolgung und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und erklärte formularmäßig: "Fuer Beweismittel wird auf die bereits vorhandenen und vorzulegende Zeugenerklaerung sowie Aerztezeug-nisse und sonstige Behandlungsnachweise verwiesen." Zusätzlich gab er an: "Behandlung durch: Dr. Dr. KflHBf, Dr. Li^BV Atteste folgen." Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab. Die Klage auf Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbs-fähigkeit von 25 v.H. nach dem Hundertsatz 15 der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes, in der Berufungsinstanz erweitert um den Zinsanspruch, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weite? Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Sntscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger hat den Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalts gestellt. Nach § 190 a Abs. 1 BEG mußten deshalb die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31. März 1967 nachgeholt werden* um den Untergang des Anspruchs zu vermeiden. Das gilt auch dann* wenn der Kläger nunmehr die Rente nach § 31 Abs. 2 BEG verlangt (BGH RzW 1975, 237; 1977, 73)* Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Nach seiner Ansicht ist der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mit dem 31. März 1967 erloschen, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt weder den Gesundheitsschaden ausreichend dargelegt noch Beweismittel angegeben habe. Seine Angaben ließen nicht erkennen* wann überhaupt die mit "Erschöpfungszustand, nervöse Beschwerden mit Folgeerscheinung" bezeichnete Schädigung in Erscheinung getreten sei, geschweige denn, wie und auf welche Weise sie sich weiterentwickelt und insbesondere seine Erwerbsfähigkeit konkret beeinträchtigt habe und gegebenenfalls noch beeinträchtige. Die lediglich summarischen Angaben zu dem schadenstiftenden Ereignis und den Schädigungsfolgen in dem Schreiben vom 27. März 1967 genügten den Anforderungen des § 190 a Abs. 1 BEG nicht. Außerdem habe der Kläger bis zu dem 31. März 1967 keine Beweismittel für seine Behauptungen benannt. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darstellung der auf der Verfolgung beruhenden Gesundheitsschäden überspannt. Der Kläger hat angegeben, daß er durch die - im einzelnen geschilderte und hinsichtlich des FreiheitsSchadens bereits entschädigte - Verfolgung einen Erschöpfungszustand und nervöse Beschwerden mit Folgeerscheinung erlitten habe, durch die seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. gemindert werde. Diese, wenn auch summarische, Angabe einer bestimmten, auf die Verfolgung zurückgeführten, nachhaltigen GesundheitsSchädigung reicht aus, den der Verfolgung angelasteten Gesundheitsschaden zu beschreiben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es nicht erforderlich anzugeben, wann der Erschöpfungszustand und die nervösen Beschwerden aufgetreten, wie sie verlaufen und wie sie behandelt worden seien. Solche Angaben zur Krankengeschichte hat der erkennende Senat auch nicht im Urteil RzW 1978, 20 als unerläßlich für die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts bezeichnet. Außerdem hat er entschieden, daß gemäß § 190 a BEG zur Erläuterung der bereits genannten verfolgungsbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit die Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG) gehört, daß es aber ausreicht, wenn der Sachvortrag Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen ließ (BGH aaO; RzW 1978, 73; 1980, 102 Nr. 15; 152). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sich in dem Schreiben vom 27. März 1967 auch auf bereits vorhandene sonstige Behandlungsnachweise bezogen. Solche Nachweise sind in der Inhaftierungsbescheinigung vom 11. Januar 1950 genannt. Danach hat der Kläger die gemäß § 190 a BEG erforderlichen Angaben nachgeholt. Er konnte seinen Sachvortrag samt Beweismittelangaben später ergänzen oder ändern (BGH RzY/ 1972, 31 Nr. 21). Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zorn Fuchs Gärtner Dr. Jähnke Dr. Lang