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BGH · IX ZR 72/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 72/80

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ausbildung und wegen des Schadens an Leben nach seinen Eltern berief er sich für seine Anspruchsberechtigung auf §150 BEG. Das ihnen darauf von der Entschädigungsbehörde übersandte Formblatt "Angaben für die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis" reichten sie im April 1971 ausgefüllt zurück. Darunter befindet sich ein in nahezu fehlerfreiem Deutsch abgefaßter handschriftlicher Lebenslauf des Klägers, der auch die Sätze enthält: "Ich bin in R^BHI 3 Jahre in eine deutsche Schule gegangen, jedoch habe ich an diese Zeit weiter keine Erinnerungen, da ich als die Verfolgung einsetzte, erst 9 Jahre alt war*. Nach Ansicht des Konsulats-beamten ergab die Sprachprüfung, daß er dem deutschen Sprach-und Kulturkreis nicht zugehöre. Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche wegen fehlenden Nachweises der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung, soweit der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Leben und in der Ausbildung begehrte, durch Teilurteil zurück. Der Kläger habe, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich irreführende Angaben über seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und damit über seine Anspruchsberechtigung gemacht. der Entschädigungsbehörde das Formular "Angaben für die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis" und einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf in nahezu fehlerfreiem Deutsch vorgelegt habe. Sie habe vielmehr prüfen wollen, ob und inwieweit der Kläger sich auf den Umgang mit der deutschen Sprache - auch im Schriftlichen - verstehe. Anders sei die Diskrepanz zwischen dem nahezu einwandfrei geschriebenen Lebenslauf und dem Ergebnis der Sprachprüfung, daß er praktisch überhaupt nicht deutsch schreiben könne, nicht zu erkläre*. yfl zu schreiben* Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Vorlage des Fragebogens zu dem Zweck erfolgt sei, Entschädigung zu erlangen* Der Kläger habe sich hiervon einen günstigen Ausgang des Verfahrens versprochen und somit auch vorsätzlich gehandelt. Nach § 7 Abs* 1 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat. Der Berufungsrichter sieht in der Vorlage des Lebenslaufs eine irreführende Angabe über die Anspruchsberechtigung, weil der Kläger damit der Wahrheit zuwider habe glaubhaft machen wollen, daß er die deutsche Schriftsprache völlig beherrsche. Richtig ist, daß in der Vorlage eines eigenhändig in nahezu fehlerfreiem Deutsch geschriebenen Lebenslaufs die Angabe liegen kann, daß der Verfasser in dem daraus ersichtlichen Umfange deutsch zu schreiben verstehe (vgl. Denn irreführend könnte die Angabe nur sein, wenn die Entschädigungsbehörde mit dem ihm nur als Schriftprobe abverlangten eigenhändig geschriebenen Lebenslauf zugleich eine Erklärung über seine derzeitigen Kenntnisse in der deutschen Schriftsprache verlangt und der Kläger das erkannt hätte.

Zitierte Normen: § 150 BEG
SprachprüfungLebenslaufVorlageBEGEntschädigungEntschädigungsbehördeKlägerangebenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 72/80	URTEIL	Verkündet	am
15. April 1982
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sami
Vest
 Ith Street,
N.fl
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KaBB-FflUHft-Straße M*
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1982 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr, Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Schluß-urteil des 7. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1930 in RHü^H^RulHHI geborene Jüdische Kläger geriet während des Zweiten Weltkrieges mit seinen Eltern in die Verfolgung, in der diese umkamen. Im Januar 1945 gelangte er nach	erwarb	später	die	israelische	Staatsange-
hörigkeit und lebt seit 1963 in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Für den Freiheitsschaden wurde der Kläger 1962 entschädigt. Wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit und in der
 
Ausbildung und wegen des Schadens an Leben nach seinen Eltern berief er sich für seine Anspruchsberechtigung auf §150 BEG. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1969 baten seine Bevollmächtigten, über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York eine Sprachprüfung sowie die vertrauensärztliche Untersuchung zu veranlassen. Das ihnen darauf von der Entschädigungsbehörde übersandte Formblatt "Angaben für die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis" reichten sie im April 1971 ausgefüllt zurück. Es ist von dem Kläger unter den vorgedruckten Sätzen ^Ich versichere die Richtigkeit vorstehender Angaben. Die Folgen unrichtiger oder irreführender Angaben sind mir bekannt (§7 BEG)" am 23. Juni 1970 unterzeichnet. Sodann folgt ein gedruckter Hinweis: "(Schriftprobe siehe Rückseite)". Diese trägt die gedruckte Überschrift "Eigenhändig geschriebener Lebenslauf". Darunter befindet sich ein in nahezu fehlerfreiem Deutsch abgefaßter handschriftlicher Lebenslauf des Klägers, der auch die Sätze enthält: "Ich bin in R^BHI 3 Jahre in eine deutsche Schule gegangen, jedoch habe ich an diese Zeit weiter keine Erinnerungen, da ich als die Verfolgung einsetzte, erst 9 Jahre alt war*. Den gedruckten Satz unter dem Lebenslauf "Ich versichere ausdrücklich, daß ich diesen Lebenslauf eigenhändig geschrieben habe" hat der Kläger unter dem 5. April 1971 unterzeichnet. In der Folgezeit reichte er weitere Unterlagen zur Begründung seines Anspruchs ein, auch die Erklärung, keinen Antrag nach dem israelischen Invalidengesetz gestellt zu haben. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York teilte im Juni 1973 das Ergebnis der Sprachprüfung mit. Danach hatte der Kläger ein Diktat und einen Aufsatz geschrieben, die zahlreiche Fehler aufweisen, eine Leseprobe abgelegt
 und eine Unterhaltung geführt. Nach Ansicht des Konsulats-beamten ergab die Sprachprüfung, daß er dem deutschen Sprach-und Kulturkreis nicht zugehöre.
Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche wegen fehlenden Nachweises der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis ab. Die Klage blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Berufung, soweit der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Leben und in der Ausbildung begehrte, durch Teilurteil zurück. Nachdem die medizinische Überprüfung einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden bejaht und das Oberlandesgericht eine vergleichsweise Regelung angeregt hatte, versagte der Beklagte etwa bestehende Entschädigungsansprüche nach § 7 BEG. Das Oberlandesgericht wies die Berufung, soweit Über sie noch nicht durch das Teilurteil entschieden worden war, durch Schlußurteil zurück.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.
Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht stellt die Umstände, deretwegen der Beklagte die Entschädigung versagt hat, fest und billigt dessen Ermessensentscheidung. Der Kläger habe, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich irreführende Angaben über seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und damit über seine Anspruchsberechtigung gemacht. Die irreführenden Angaben lägen darin, daß er
 
der Entschädigungsbehörde das Formular "Angaben für die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis" und einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf in nahezu fehlerfreiem Deutsch vorgelegt habe. Dadurch habe er glaubhaft machen wollen, daß er die deutsche Schriftsprache völlig beherrsche. Die Entschädigungsbehörde habe ihn zur Vorlage des ausgefüllten Formulars nicht deshalb aufgefordert, weil sie seine Lebensgeschichte habe erfahren wollen, die ihr bereits hinreichend bekannt gewesen sei. Sie habe vielmehr prüfen wollen, ob und inwieweit der Kläger sich auf den Umgang mit der deutschen Sprache - auch im Schriftlichen - verstehe. Das habe der Kläger gewußt. Ihm sei auch bekannt gewesen, daß er eine selbständig erarbeitete Niederschrift habe vorlegen sollen. Das aber habe er bewußt nicht getan. Es möge richtig sein, daß er den Lebenslauf mit eigener Hand geschrieben habe. Dabei müsse er aber eine ihm von einer anderen Person zur Verfügung gestellte Vorlage benutzt, also lediglich abgeschrieben haben, was ein anderer ihm vorgeschrieben habe. Anders sei die Diskrepanz zwischen dem nahezu einwandfrei geschriebenen Lebenslauf und dem Ergebnis der Sprachprüfung, daß er praktisch überhaupt nicht deutsch schreiben könne, nicht zu erkläre*. Daß er sich auf die Abfassung des Lebenslaufs gründlich vorbereitet habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob er nach entsprechender Vorbereitung bei seinen Sprach-kenntnissen den Lebenslauf habe fertigen können, sei nicht mehr angezeigt. Bei dem Ergebnis der Sprachprüfung erscheine es nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, daß der Kläger einerseits einen fast fehlerfreien Lebenslauf habe niederschreiben können, andererseits aber bei der Sprachprüfung nicht imstande gewesen sei, einen einzigen Satz fehlerfrei
 
yfl
 zu schreiben* Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Vorlage des Fragebogens zu dem Zweck erfolgt sei, Entschädigung zu erlangen* Der Kläger habe sich hiervon einen günstigen Ausgang des Verfahrens versprochen und somit auch vorsätzlich gehandelt. Mit ihrer Entscheidung habe die Entschädigungsbehörde sich in den Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten*
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Nach § 7 Abs* 1 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat. Der Berufungsrichter sieht in der Vorlage des Lebenslaufs eine irreführende Angabe über die Anspruchsberechtigung, weil der Kläger damit der Wahrheit zuwider habe glaubhaft machen wollen, daß er die deutsche Schriftsprache völlig beherrsche. Richtig ist, daß in der Vorlage eines eigenhändig in nahezu fehlerfreiem Deutsch geschriebenen Lebenslaufs die Angabe liegen kann, daß der Verfasser in dem daraus ersichtlichen Umfange deutsch zu schreiben verstehe (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 25. November 1977 - 8 U (WG) 85/77 * BGH, Beschl. v. 23. September 1980 - IX ZB 160/78 = BVerfG, Beschl. v. 12. Dezember 1980 - 1 BvR 1280/80)i Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, wenn daraus Rückschlüsse auf dessen Sprachgewohn-heiten in dem für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (vgl. BGH RzW 1970, 503» 1980, 22) gezogen werden. Die Vorlage eines eigenhändig in deutscher
 
Sprache geschriebenen Lebenslaufs kann die Versagung des Entschädigungsanspruchs jedoch nur dann begründen, wenn darin nicht nur eine übertreibende Bewertung (vgl. BGH RzW 1966, 555), sondern eine irreführende Angabe über die Sprachkenntnisse des Verfassers liegt. Ob ein solcher Vorwurf ohne Verstoß gegen die Denkgesetze hier bejaht werden kann, obgleich der Kläger in seinem Lebenslauf angegeben hat, bis zu dem Beginn der Verfolgung, also 30 Jahre vor dessen Abfassung, nur drei Jahre eine deutsche Schule besucht, daran keine Erinnerung und seine Eltern in der Verfolgung verloren zu haben, bedarf keiner Entscheidung. Denn irreführend könnte die Angabe nur sein, wenn die Entschädigungsbehörde mit dem ihm nur als Schriftprobe abverlangten eigenhändig geschriebenen Lebenslauf zugleich eine Erklärung über seine derzeitigen Kenntnisse in der deutschen Schriftsprache verlangt und der Kläger das erkannt hätte. Dann kann er verpflichtet gewesen sein, auf seine heutige Unkenntnis der deutschen Sprache oder die Mithilfe Dritter bei der Abfassung des Lebenslaufs hinzuweisen. Das Berufungsurteil enthält für seine dahin zielenden Feststellungen keine Begründung, wie die Revision mit Recht rügt.
Deshalb wird das Urteil aufgehoben. Umstände, die ergeben würden, daß die Entschädigungsbehörde ihr etwaiges Recht, den Entschädigungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BEG zu versagen, ausnahmsweise verwirkt hätte (vgl. BGH RzW 1979,
 521 1981, 9} Urt. v. 9. Juli 1981 - IX ZR 33/80), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.
Die Zurückverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit, die für die Entscheidung über den Anspruch des Klägers erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Fuchs
 Zorn
Henkel
 Dr. Lang
 Gärtner