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BGH · IX ZR 72/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 72/79

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den B-Bogen, mit dem er der Verfolgung angelastete Leiden bezeichnete und Beweismittel angab, reichte er im November 1969 ein. Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Heilverfahren wegen psychischen und physischen Erschöpfungszustandes mit gleichzeitiger Lungenerkrankung für die Zeit vom 1. Die auf zeitlich unbefristete, verzinste Entschädigung gerichtete Klage für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 - 59 % bei Einstufung in den höheren Dienst blieb ohne Erfolg. Wie dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen ist, bezweifelt das Berufungsgericht nicht, daß die in dem B-Bogen enthaltenen Angaben und bezeichneten Beweismittel des Klägers - zusammen mit dem zuvor dargelegten VerfolgungsSchicksal - zur Substantiierung ausreichten. Damit hat der Kläger das Nötige getan, um eine sachliche Prüfung seines Entschädigungsverlangens herbeizuführen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 72/79	URTEIL	Verkündet	am
7. Mai 1981
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Friedrich Juraj Straße fl
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, itraßefl, W(
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
s*
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1931 in Preßburg geborene Jüdische Kläger wurde während des zweiten Weltkrieges verfolgt. Er hat die CSSR am 11. August I960 verlassen und ist am 6. November 1968 in die Bundesrepublik eingereist, wo er seither wohnt.
Im Februar 1969 beantragte er Entschädigung, darunter auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, und bat wegen der versäumten Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zugleich legte er sein Verfolgungsschicksal
 
und seinen Gesundheitszustand bei der Befreiung aus dem Konzentrationslager dar. Den B-Bogen, mit dem er der Verfolgung angelastete Leiden bezeichnete und Beweismittel angab, reichte er im November 1969 ein.
Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Heilverfahren wegen psychischen und physischen Erschöpfungszustandes mit gleichzeitiger Lungenerkrankung für die Zeit vom 1. Februar 1945 bis 31. Dezember 1951, sowie für denselben Zeitraum Kapitalentschädigung und Zinsen. Der Bemessung zugrunde gelegt war eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %, die Einstufung in den gehobenen Dienst und ein Hundertsatz von 27,5. Die auf zeitlich unbefristete, verzinste Entschädigung gerichtete Klage für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 - 59 % bei Einstufung in den höheren Dienst blieb ohne Erfolg. Die Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Mehranspruch weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, einen verspätet gestellten, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Entschädigungsantrag habe der Berechtigte zugleich mit der Antragstellung begründen müssen. Der Kläger habe dies versäumt, weil er nicht rechtzeitig Beweismittel für seinen Anspruch bezeichnet habe. Dieser sei daher erloschen.
Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dem 31. März 1967 gestellte Entschädigungsanträget die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden waren, mußten nicht sogleich erläutert werden. Dem Anspruchsteller stand hierzu vielmehr eine Frist bis zu dem 31 • Dezember 1969 zur Verfügung. Das hat der Senat in seinem in RzW 1979, 228 veröffentlichten Urteil entschieden; er verweist darauf.
Diese Frist hat der Kläger gewahrt. Wie dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen ist, bezweifelt das Berufungsgericht nicht, daß die in dem B-Bogen enthaltenen Angaben und bezeichneten Beweismittel des Klägers - zusammen mit dem zuvor dargelegten VerfolgungsSchicksal - zur Substantiierung ausreichten. Der B-Bogen ist im November 1969 eingereicht worden. Damit hat der Kläger das Nötige getan, um eine sachliche Prüfung seines Entschädigungsverlangens herbeizuführen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Gärtner
Dr. Jähnke