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BGH · IX ZR 72/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 72/78

August 1966 meldete der Kläger von Prag/CSSR aus beim Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, Körper oder Gesundheit, Eigentum und in der Ausbildung an und berief sich dabei auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß es mir nicht möglich ist, Ihnen Entschädigungs-leistungen zu gewähren, weil nach dem Bundesentschädigungsgesetz diejenigen Personen ausgeschlossen sind, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Oktober 1966, die die Behörde ohne Beantwortung zu den Akten nahm, bat der Kläger trotz des Schreibens vom 6. Februar 1969 lehnte das Bayerische Landesentschädigungsamt die Ansprüche des Klägers ab, weil es nicht zuständig und der Freistaat Bayern nicht passiv legitimiert sei. Die Klage scheitere daran, daß die Entschädigungsbehörde des Beklagten für die Entscheidung Uber die Entschädigungsansprüche des Klägers nicht zuständig und der Beklagte daher auch nicht passiv legitimiert sei. den Erstantrag des Klägers vom August 1966, der zuständigkeitshalber beim Regierungspräsidenten in Köln gemäß §§ 185 Abs. 5 Nr. 1, 188 BEG gestellt worden sei, habe dieser mit Schreiben vom 6. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stehe dem nicht entgegen; es habe nur zur Folge, daß die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt worden sei. Oktober 1966 begründete Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen und die Passivlegitimation dieses Landes bestünden fort und seien auch dadurch, daß der Kläger im Herbst 1968 seinen Wohnsitz nach München verlegt und beim Bayerischen Landesentschädigungsamt einen weiteren Antrag eingereicht habe, nicht beseitigt worden. Die Zuständigkeit sei auch nicht durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beiden Ländern und dem Kläger auf das Land Bayern übertragen worden. Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn eine frühere Entscheidung unanfechtbar geworden sei und sich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Beschei des die für die Sachentscheidung und die Zuständigkeit maß gebenden Umstände geändert hätten, könne hier offenbleiben Es stehe nämlich nicht fest, daß die Entscheidung des Regierungspräsidenten in Köln vom 6. Oktober 1966 unanfechtbar geworden sei, weil die Klagefrist wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung nicht habe in Lauf gesetzt werden können. Ob das Klagerecht inzwischen verwirkt worden sei, sei wegen der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne, die zwischen dem Ablehnungsbescheid und dem Wiederaufgreifen der Sache durch den Kläger liege, sowie im Hinblick auf das weitere Schreiben des Klägers an den Regierungspräsidenten in Köln vom 26. Oktober 1966, das der Kläger nach seinem Schreiben vom 26. Oktober 1966 sowohl mit den EinleitungsWorten "Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß es mir nicht möglich ist, Ihnen Entschädigungsleistungen zu gewähren ..." als auch mit dem Schlußsatz "Ich bitte daher um Ihr Verständnis, daß ich angesichts dieser Rechtslage Ihren Anspruch nicht berücksichtigen kann." Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Zuständigkeit des Landes, dessen zuerst angerufene Behörde sachlich über den Antrag entschieden hat, für das weitere Verfahren auch dann begründet, wenn sich durch später eintretende Umstände die Zuständigkeit eines Daran hätte auch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen mit dem Kläger nichts mehr ändern können, weil bereits eine ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidenten in Köln vorlag (vgl.

Zitierte Normen: § 185 BEG
LandBehördeBEGKölnAnspruchSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S4S
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 72/78	URTEIL	Verkfindet	am
26. Juni 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hans R	,
HflH|straße 38, Mt
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	0.
G.
und
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OfliBplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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/'/X
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 15./19. August 1966 meldete der Kläger von Prag/CSSR aus beim Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, Körper oder Gesundheit, Eigentum und in der Ausbildung an und berief sich dabei auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Am 6. Oktober 1966 schrieb ihm der Regierungspräsident in Köln wie folgt:
MBetr.:
 
Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Bezug: Ihr Schreiben vom 15. 8. 1966
Sehr geehrter Herr
 Ihr Antrag auf Wiedergutmachung ist hier eingegangen.
Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß es mir nicht möglich ist, Ihnen Entschädigungs-leistungen zu gewähren, weil nach dem Bundesentschädigungsgesetz diejenigen Personen ausgeschlossen sind, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich solcher Staaten, die auf Grund einer Sonderregelung so behandelt werden, als seien diplomatische Beziehungen aufgenommen worden.
Leider unterhält die Volksrepublik CSSR keine diplomatischen Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland. Auch eine Sonderregelung der vorerwähnten Art besteht nicht. Ich bitte daher um Ihr Verständnis, daß ich angesichts dieser Rechtslage Ihren Anspruch nicht berücksichtigen kann.
Hochachtungsvoll
 Im Aufträge:
gez. N|B."
Mit einer weiteren Eingabe vom 26. Oktober 1966, die die Behörde ohne Beantwortung zu den Akten nahm, bat der Kläger trotz des Schreibens vom 6. Oktober 1966 um Weiterbearbeitung seines Antrages. Im August 1968 verließ er seine tschechoslowakische Heimat und ließ sich im Oktober 1968 in München nieder. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1968 machte er beim Bayerischen Landesentschädigungsamt Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen geltend. Im Mantelformular wies er auf den bereits 1966 beim
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Regierungspräsidenten in Köln eingereichten und von diesem abgelehnten Antrag hin.
Mit Bescheid vom 28. Februar 1969 lehnte das Bayerische Landesentschädigungsamt die Ansprüche des Klägers ab, weil es nicht zuständig und der Freistaat Bayern nicht passiv legitimiert sei. Die Voraussetzungen des § 185 Abs. 2 Nr. 4 BEG seien nicht erfüllt, da der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sei.
Mit Teilurteil vom 15. Dezember 1972 verurteilte das Landgericht den Beklagten, an den Kläger 6.900 DM als Entschädigung für Schaden an Freiheit zu zahlen. Auf die Berufung des Landes hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und wies die Klage ab, soweit in ihm über den Anspruch des Klägers entschieden ist. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht führt aus:
Die Klage scheitere daran, daß die Entschädigungsbehörde des Beklagten für die Entscheidung Uber die Entschädigungsansprüche des Klägers nicht zuständig und der Beklagte daher auch nicht passiv legitimiert sei. Über
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den Erstantrag des Klägers vom August 1966, der zuständigkeitshalber beim Regierungspräsidenten in Köln gemäß §§ 185 Abs. 5 Nr. 1, 188 BEG gestellt worden sei, habe dieser mit Schreiben vom 6. Oktober 1966 ablehnend entschieden. Dieses Schreiben sei ein Bescheid gemäß § 195 BEG, weil es die dort zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse enthalte. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung stehe dem nicht entgegen; es habe nur zur Folge, daß die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die durch den Antrag des Klägers vom August 1966 und den Ablehnungsbescheid vom 6. Oktober 1966 begründete Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen und die Passivlegitimation dieses Landes bestünden fort und seien auch dadurch, daß der Kläger im Herbst 1968 seinen Wohnsitz nach München verlegt und beim Bayerischen Landesentschädigungsamt einen weiteren Antrag eingereicht habe, nicht beseitigt worden. Die Zuständigkeit sei auch nicht durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beiden Ländern und dem Kläger auf das Land Bayern übertragen worden. Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn eine frühere Entscheidung unanfechtbar geworden sei und sich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Beschei des die für die Sachentscheidung und die Zuständigkeit maß gebenden Umstände geändert hätten, könne hier offenbleiben Es stehe nämlich nicht fest, daß die Entscheidung des Regierungspräsidenten in Köln vom 6. Oktober 1966 unanfechtbar geworden sei, weil die Klagefrist wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung nicht habe in Lauf gesetzt werden können. Ob das Klagerecht inzwischen verwirkt worden sei, sei wegen der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne, die zwischen dem Ablehnungsbescheid und dem Wiederaufgreifen
 der Sache durch den Kläger liege, sowie im Hinblick auf das weitere Schreiben des Klägers an den Regierungspräsidenten in Köln vom 26. Oktober 1966 äußerst zweifelhaft.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Seine Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Das Schreiben des Regierungspräsidenten in Köln vom 6. Oktober 1966, das der Kläger nach seinem Schreiben vom 26. Oktober 1966 auch erhalten hat, war ein Bescheid im Sinne von § 195 BEG. Mit Ausnahme der Rechtsmittelbelehrung, ohne die die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt wird, enthielt das Schreiben alle nach § 195 Abs. 2 BEG wesentlichen Bestandteile (vgl. BGH RzW 1970, 76; 1975, 185). Dabei brauchte die Entscheidungsformel nicht durch einen bestimmten Entscheidungstenor herausgehoben zu werden. Es genügt die Wiedergabe der Entscheidung, daß dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann. Diese Entscheidung gibt das Schreiben vom 6. Oktober 1966 sowohl mit den EinleitungsWorten "Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen mitteilen, daß es mir nicht möglich ist, Ihnen Entschädigungsleistungen zu gewähren ..." als auch mit dem Schlußsatz "Ich bitte daher um Ihr Verständnis, daß ich angesichts dieser Rechtslage Ihren Anspruch nicht berücksichtigen kann." eindeutig wieder.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Zuständigkeit des Landes, dessen zuerst angerufene Behörde sachlich über den Antrag entschieden hat, für das weitere Verfahren auch dann begründet, wenn sich durch später eintretende Umstände die Zuständigkeit eines
 
anderen Landes ergeben würde (RzW 1967, 226 Nr. 25; 1973,
 471). Damit soll im Interesse der entschädigungspflichtigen Länder unnötige und unergiebige Verwaltungsarbeit vermieden und die Vergeudung öffentlicher Mittel verhindert werden. Das Bayerische Landesentschädigungsamt wurde deshalb durch die Wohnsitzbegründung des Klägers in München nicht zuständig (BGH aaO). Daran hätte auch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen mit dem Kläger nichts mehr ändern können, weil bereits eine ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidenten in Köln vorlag (vgl. BGH RzW 1977,
 92). Ebensowenig ist es für die Zuständigkeitsfrage von rechtlicher Bedeutung, ob dessen Entscheidung vom 6. Oktober 1966 durch Verwirkung des Klagerechts bereits unanfechtbar geworden ist. Denn nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung eines Landes kommt die Zuständigkeit eines anderen Landes nur dann in Betracht, wenn durch die erste Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche gerade wegen der Unzuständigkeit der in Anspruch genommenen Behörde nach § 185 BEG abgelehnt worden sind. Waren die Ansprüche dagegen wie
 hier aus Sachgründen abgelehnt worden, so bietet das Gesetz keine rechtliche Grundlage, sie nunmehr bei der Behörde eines anderen Landes erneut geltend zu machen.
Mai
 Zorn
Fuchs
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke