Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit Bescheid vom 7« März 1957 gewährte die Behörde dem Kläger wegen neuro-zirkulatorischer Dysregulation insbesondere an den Herzkranzgefäßen mit Herzmuskelschädigung im Sinne einer vegetativen Dystonie - vorzeitige Auslösung bei konstitutioneller Bereitschaft - und weiterer Leiden Kapitalentschädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 35 der Bezüge des höheren Dienstes. Ent s che i dung s gründe Das Berufungsgericht verneint den Anspruch auf höhere Rente wegen Veränderungen aus der Zeit vor September 1971, weil der Verschlimmerungsantrag insoweit durch den Bescheid vom 30. Der Senat hat in den Entscheidungen RzW 1963, 237 und 1965t 465 ausgeführt, daß durch die Zustellung eines neuen Bescheides eine neue Klagefrist in Lauf gesetzt wird, wenn die Behörde einen Bescheid innerhalb der Klagefrist auf eine Gegenvorstellung des Antragstellers insoweit, als dessen Ansprüche abgelehnt worden sind, ganz aufhebt und durch einen anderen ersetzt. Die Behörde hat, bevor die Klagefrist abgelaufen war, auf die Gegenvorstellung des Klägers den neuen Bescheid vom 24. November 1969 entschieden, mit dem der Kläger das geltend gemacht hatte, was jetzt Gegenstand der Klage ist. Nachträglich hat sich der Gesundheitszustand des Klägers nach Auffassung des Tatrichters nicht wesentlich verschlechtert. Dieses Leiden habe sich später entwickelt und stehe mit der Verfolgung nicht in Zusammenhang. Weil die Verschlimmerung des Herzleidens auf einer verfolgungsunabhängigen Koronarsklerose beruhe, läßt sich nach Auffassung des Tatrichters nicht feststellen, daß für den jetzigen Zustand des Klägers verfolgungsbedingte Faktoren noch zu mindestens 25 % verantwortlich seien. Die Pathogenese der Koronarsklerose und ihre Ursächlichkeit für die Verschlimmerung des Herzleidens sagen noch nichts darüber aus, in welchem Umfang verfolgungsbedingte und nicht verfolgungs bedingte Umstände für den heutigen Herzschaden verantwortlich sind. Wird wegen der Verschlimmerung eines Leidens, das als durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht anerkannt ist, eine höhere Rente begehrt, so ist zu prüfen, ob auch das jetzt bestehende verschlimmerte Leiden noch nach den sich aus § 4 der 2. DV-BEG ergebenden Grundsätzen als im Sinne der Entstehung verursacht gilt, d.h. ob die Verfolgungsumstände nach für den jetzt bestehenden Leidenszustand eine wesentliche Mitursache bilden (BGH RzW 1965, 264; 1966, 416 und ständig). Ein anlagebedingtes Leiden, das ohne die Verfolgung nicht in dem Zeitpunkt ausgebrochen wäre, in dem es tatsächlich aufgetreten ist, ist durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § b der 2. Verschlimmert sich das Leiden und wird als Ursache der Verschlimmerung ein verfolgungsunabhängiger Umstand festgestellt, so gilt dennoch weiterhin die gesamte Gesundheitsstörung als durch die Verfolgung verursacht, solange nicht der verfolgungsbedingte Anteil unter 25 % sinkt. Hier ist davon auszugehen, daß der im Grundbescheid anerkannte Zustand - die wesentliche Mitverursachung des Leidens durch die Verfolgung - fortbesteht, bis das Gegenteil feststeht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 72/77 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr. Ephraim F. Buena Ave. , Chicago, Illinois USA, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 0. und G. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, TM^Bstraße Ü, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 *t7 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit Bescheid vom 7« März 1957 gewährte die Behörde dem Kläger wegen neuro-zirkulatorischer Dysregulation insbesondere an den Herzkranzgefäßen mit Herzmuskelschädigung im Sinne einer vegetativen Dystonie - vorzeitige Auslösung bei konstitutioneller Bereitschaft - und weiterer Leiden Kapitalentschädigung und Rente nach einem Hundertsatz von 35 der Bezüge des höheren Dienstes. Sie legte dabei eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. bei einer Gesamterwerbsminderung von 50 v.H. zu Grunde. Ende 1969 machte der Kläger geltend, seine Leiden hätten sich verschlimmert. Die Behörde holte mehrere ärztliche Gutachten ein und setzte mit Änderungsbescheid vom 30. August 1971 den Hundertsatz ab 1. Juli 1970 um 5 Punkte herauf, weil die Gesamterwerbsminderung inzwischen 80 v.H. betrage. Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. September 1971 zugestellt. Er erhob Gegenvorstellungen und berief sich darauf, die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung habe sich erhöht. Durch einen weiteren Bescheid vom 24. November 1971 lehnte nun die Behörde "den Verschlimmerungsantrag vom 18. November 1969" ab. Mit der am 12. April 1972 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger ab 1. Dezember 1969 eine Rente in Höhe von 60 v.H. der Bezüge des höheren Dienstes. Die Klage blieb vor beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils. Ent s che i dung s gründe Das Berufungsgericht verneint den Anspruch auf höhere Rente wegen Veränderungen aus der Zeit vor September 1971, weil der Verschlimmerungsantrag insoweit durch den Bescheid vom 30. August 1971 abschließend beschieden und dieser Bescheid nicht angefochten worden sei. Er sei damit rechtsbeständig geworden und stehe einer erneuten abweichenden Entscheidung entgegen. Das ist nicht richtig. Der Senat hat in den Entscheidungen RzW 1963, 237 und 1965t 465 ausgeführt, daß durch die Zustellung eines neuen Bescheides eine neue Klagefrist in Lauf gesetzt wird, wenn die Behörde einen Bescheid innerhalb der Klagefrist auf eine Gegenvorstellung des Antragstellers insoweit, als dessen Ansprüche abgelehnt worden sind, ganz aufhebt und durch einen anderen ersetzt. So liegen die Dinge hier. Die Behörde hat, bevor die Klagefrist abgelaufen war, auf die Gegenvorstellung des Klägers den neuen Bescheid vom 24. November 1971 erlassen. Darin wird zwar der frühere Bescheid nicht ausdrücklich aufgehoben. Es wird jedoch ohne Einschränkung über den Verschlimmerungsantrag vom 18. November 1969 entschieden, mit dem der Kläger das geltend gemacht hatte, was jetzt Gegenstand der Klage ist. Dadurch wurde der erste Bescheid insoweit durch einen wiederum ablehnenden neuen Bescheid mit erweiterter Begründung ersetzt. Das eröffnet eine neue Klagefrist. Nachträglich hat sich der Gesundheitszustand des Klägers nach Auffassung des Tatrichters nicht wesentlich verschlechtert. Er führt dazu weiter aus: Der Herzmuskelschaden, also ein anerkanntes Verfolgungsleiden, habe sich zwar gegenüber 1957 erheblich verschlimmert. Es hätten sich Zeichen einer Koronarinsuffizienz auf dem Boden einer Myodegeneratio cordis ausgebildet, die 1969 einen Herzinfarkt verursacht habe. Es sei jedoch nicht wahrscheinlich, daß für die Verschlimmerung verfolgungsbedingte Faktoren maßgeblich gewesen seien. Die Verschlimmerung des Herzschadens beruhe auf einer Koronarsklerose. Dieses Leiden habe sich später entwickelt und stehe mit der Verfolgung nicht in Zusammenhang. Es könne mithin nicht festgestellt werden, daß für den jetzigen Zustand des Klägers, soweit er durch die Herzkrankheit beeinträchtigt werde, verfolgungsbedingte Faktoren noch zu mindestens 25 % verantwortlich seien. Die hierauf beruhende Erhöhung der Erwerbsminderung könne deshalb nicht als verfolgungsbedingt anerkannt werden. Auch diese Erwägungen tragen das Berufungsurteil nicht. Weil die Verschlimmerung des Herzleidens auf einer verfolgungsunabhängigen Koronarsklerose beruhe, läßt sich nach Auffassung des Tatrichters nicht feststellen, daß für den jetzigen Zustand des Klägers verfolgungsbedingte Faktoren noch zu mindestens 25 % verantwortlich seien. Die Revision rügt zu Recht, daß dieser Schluß gegen die Denkgesetze verstößt. Die Pathogenese der Koronarsklerose und ihre Ursächlichkeit für die Verschlimmerung des Herzleidens sagen noch nichts darüber aus, in welchem Umfang verfolgungsbedingte und nicht verfolgungs bedingte Umstände für den heutigen Herzschaden verantwortlich sind. Wird wegen der Verschlimmerung eines Leidens, das als durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht anerkannt ist, eine höhere Rente begehrt, so ist zu prüfen, ob auch das jetzt bestehende verschlimmerte Leiden noch nach den sich aus § 4 der 2. DV-BEG ergebenden Grundsätzen als im Sinne der Entstehung verursacht gilt, d.h. ob die Verfolgungsumstände nach für den jetzt bestehenden Leidenszustand eine wesentliche Mitursache bilden (BGH RzW 1965, 264; 1966, 416 und ständig). Dazu ist eine Abwägung der einzelnen schädlichen Einflüsse erforderlich. Darüber hinaus beruhen die Erwägungen des Berufungs Urteils auch auf einer Verkennung der Beweislast. Der Tatrichter vermag nicht festzustellen, daß Verfolgungsum stände heute noch eine wesentliche Mitursache des Herzleidens darstellen. Er läßt nicht erkennen, daß er davon überzeugt ist, daß diese Umstände nicht mehr in wesentlichem Umfange weiterwirken. Bei einem non liquet hätte er aber zu Gunsten des Klägers entscheiden müssen. Ein anlagebedingtes Leiden, das ohne die Verfolgung nicht in dem Zeitpunkt ausgebrochen wäre, in dem es tatsächlich aufgetreten ist, ist durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § b der 2. DV-BEG verursacht. Es ist mit der vollen durch das Leiden bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Entschädigung zu berücksichtigen. Verschlimmert sich das Leiden und wird als Ursache der Verschlimmerung ein verfolgungsunabhängiger Umstand festgestellt, so gilt dennoch weiterhin die gesamte Gesundheitsstörung als durch die Verfolgung verursacht, solange nicht der verfolgungsbedingte Anteil unter 25 % sinkt. Daß verfolgungsunabhängige Umstände, insbesondere die Anlage ab einem bestimmten Zeitpunkt im Gegensatz zu früher mehr als drei Viertel der Beschwerden verursachen, muß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sein; es genügt nicht, daß die Anlage oder sonstige verfolgungsunabhängige Ereignisse wahrscheinlich die nunmehr bestehenden Beschwerden ganz oder zu mehr als 75 % unterhalten. Das hat der Senat in dem Urteil vom 10. Mai 1973 - IX ZR 90/70 - für die Festsetzung einer Rente im Grundverfahren ausgesprochen. Für die nachträgliche Prüfung im Verschlimmerungsverfahren nach §§ 35, 206 BEG kann nichts anderes gelten. Hier ist davon auszugehen, daß der im Grundbescheid anerkannte Zustand - die wesentliche Mitverursachung des Leidens durch die Verfolgung - fortbesteht, bis das Gegenteil feststeht. Die Folge der Beweislosigkeit trifft also den Entschädigungspflichtigen. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Dr. Thumm Dr. Lang Dr. Jähnke