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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. April 1972 aufgehoben; der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf eine Anfrage der Behörde wegen des Gesundheitsschadens erklärte sie mit Schreiben vom 4. Oktober 1965 meldete sie den Gesundheitsschadensanspruch nochmals unter Hinweis auf § 189 a BEG an und erläuterte ihn im Mai 1966. Die Entschädigungsbehörde ließ die Klägerin vertrauensärztlich untersuchen, lehnte dann aber eine Entschädigung ab, weil der zurückgenommene Antrag nicht erneut nach § 189 a BEG habe angemeldet werden können. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Der Berufungsrichter geht zu Recht davon aus, daß der zurückgenommene Antrag nach § 189 a BEG nicht erneut angemeldet werden konnte, daß der Klägerin nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde und daß die Behörde mit der Ablehnung einer Entschädigung auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Dabei übersieht der Tatrichter aber, daß der Klägerin wegen der Neufassung des § 33 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz ein Anfechtungsrecht erwachsen sein kann. Die Klägerin hat innerhalb der Antragsfrist des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG den Gesundheitsschadensanspruch erneut angemeldet und dabei auf § 189 a BEG hingewiesen. Die Behörde mußte den Anspruch nun unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem der Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG prüfen. Mit dem Hinweis auf § 189 0 BEG und der Erläuterung des Gesundheitsschadens ist ein Uberleitungsgrund dargetan und § 190 a Abs. 1 BEG Genüge getan (vgl.

Zitierte Normen: § 189a BEG § 554 ZPO § 189a BEG
RechtEntschädigungBEGGesundheitsschadensAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 72/76
URTEIL
Verkündet am
16. Februar 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sara
-Street,
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und!
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. April 1972 aufgehoben; der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin wurde am 15. Mai 1931 in Wilna/Polen geboren. Während des 2. Weltkriegs wurde sie wegen ihrer jüdischen Rasse in Polen verfolgt.
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"1955 erhob sie Ansprüche wegen Schadens an Leben und wegen Gesundheitsschadens und reichte im März 1958 noch eine Globalanmeldung ein. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1959 nahm die Klägerin den Anspruch wegen Schadens an Leben und die mittels Globalanmeldung geltendgemachten Ansprüche zurück. Auf eine Anfrage der Behörde wegen des Gesundheitsschadens erklärte sie mit Schreiben vom 4. Mai I960, es würden keine weiteren Ansprüche mehr verfolgt.
Im März 1964 machte die Klägerin den Schaden an Körper oder Gesundheit erneut geltend und berief sich darauf, ihre früheren Erklärungen beruhten auf einem Informationsirrtum. Am ?8. Oktober 1965 meldete sie den Gesundheitsschadensanspruch nochmals unter Hinweis auf § 189 a BEG an und erläuterte ihn im Mai 1966.
Die Entschädigungsbehörde ließ die Klägerin vertrauensärztlich untersuchen, lehnte dann aber eine Entschädigung ab, weil der zurückgenommene Antrag nicht erneut nach § 189 a BEG habe angemeldet werden können. Die Klage, mit der die Klägerin ab 1. Januar 1945 Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung der Mindestrente sowie Zinsen begehrt, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel ist zulässig. Allerdings enthält die Revisionsbegründungsschrift entgegen § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO keinen Revisionsantrag. Der Zusammenhang der Revisionsbegründung läßt jedoch in noch ausreichender Weise erkennen, daß die Klägerin das Berufungsurteil in vollem Umfang angreifen, also die Aufhebung des ganzen Berufungsurteils erreichen will (BGH LM § 546 ZPO Nr. 14).
 
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Der Berufungsrichter geht zu Recht davon aus, daß der zurückgenommene Antrag nach § 189 a BEG nicht erneut angemeldet werden konnte, daß der Klägerin nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde und daß die Behörde mit der Ablehnung einer Entschädigung auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Dabei übersieht der Tatrichter aber, daß der Klägerin wegen der Neufassung des § 33 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz ein Anfechtungsrecht erwachsen sein kann. Die am 15. Mai 1931 geborene Klägerin begehrt Entschädigung ab 1. Januar 1945. Ihr kann Entschädigung ab diesem Zeitpunkt zustehen. Sie hat im Verwaltungsverfahren dargelegt, sie habe sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Eschwege aufgehalten. Sie kann also nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG anspruchsberechtigt sein. Am 1. Januar 1945 war sie 13 Jahre alt. Es ist möglich, daß sie damals nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte. Die Neufassung des § 33 Abs. 2 kann also für die Klägerin eine Anspruchsverbesserung im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG gebracht haben. Diese AnspruchsVerbesserung würde sie zur Anfechtung der früher erklärten Rücknahme des Gesundheitsschadensanspruchs berechtigen (BGH RzW 1972, 20;	1974, 183 Nr. 19;	1977,	211).	Die	Klägerin	hat
 innerhalb der Antragsfrist des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG den Gesundheitsschadensanspruch erneut angemeldet und dabei auf § 189 a BEG hingewiesen. Darin liegt^die Erklärung der Anfechtung der früheren Rücknahme des Anspruchs. Die Behörde mußte den Anspruch nun unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem der Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG prüfen. Mit dem Hinweis auf § 189 0 BEG und der Erläuterung des Gesundheitsschadens ist ein Uberleitungsgrund dargetan und § 190 a Abs. 1 BEG Genüge getan (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1977 - IX ZR 112/75 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an den Tatrichter zurückverwiesen.
Mai
 Dr.Lang
 Henkel
Gärtner
 Fuchs