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BGH · IX ZR 72/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 72/75

a) Unter welchen Voraussetzungen führen Gesundheitsschäden zur Entschädigung, die auf der Sorge um das Schicksal naher Angehöriger beruhen oder durch einen Schock bei der Nachricht von deren Tod ausgelöst wurden? Der Kläger beantragte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, den er auf die Schußwunde, die Entbehrungen während des Rußl ands auf enthalt s, die Sorge um seine Familie und den Schock durch die Nachricht vom Tod seiner ersten Ehefrau und seiner beiden acht- und zehnjährigen Kinder zurückführte. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht lehnt eine Entschädigung ab, weil der Kläger nicht Opfer nationalsozialistischer Ge-waltmaßnahmen im Sinne von § 2 BEG geworden sei. Auch ein psychisches Leiden, das auf der Sorge um Angehörige beruhe, die der Verfolgung zu dem Opfer gefallen seien, werde von der Entschädigungsgesetzgebung nicht umfaßt. Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß der Kläger als naher Angehöriger von der Verfolgung seiner Familie mitbetroffen worden sein kann (§ 1 Abs.3 Nr. 4 BEG). Der Bundesgerichtshof hatte wiederholt darüber zu entscheiden, inwieweit Gesundheitsschäden, die auf der Sorge um das Schicksal naher Angehöriger beruhten oder durch einen Schock bei der Nachricht von deren Tode ausgelöst wurden, zu einer Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit führen können. Nach § 2 Abs. 1 BEG wird Entschädigung grundsätzlich nur für solche Maßnahmen gewährt, die sich nach dem Willen des Verfolgers gegen denjenigen richteten, der als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geschädigt wurde. Bei den im Reichsgebiet lebenden Juden wurde aber von einem bestimmten Zeitpunkt an angenommen, daß eine gegen das Familienoberhaupt gerichtete Verfolgungsmaßnahme sich zugleich auch gegen dessen Ehefrau gerichtet hat, so daß auch diese dadurch unmittelbar verfolgt worden ist (BGH RzW 1963, 451). Auch bei Mischehen konnte in der Regel davon ausgegangen werden, daß die Verfolgung sich auch gegen den nicht Jüdischen Ehepartner mitrichtete (BGH RzW 1963, 66 Nr. 13). Die Feststellung des Tatrichters, daß der nationalsozialistische Machthaber nicht das Ziel hatte, etwa im Ausland lebende Jüdische Verwandte seiner Opfer zu treffen, hat der Senat in der Entscheidung RzW 1969, 254 Nr. 5 aus Rechtsgründen nicht beanstandet. Wenn die durch verfolgungsbedingte Auswanderung erzwungene Herauslösung aus der Familie bei zunehmender Bedrohung der zurückgebliebenen Angehörigen durch die nationalsozialistische Judenverfolgung Nachteile für die seelische und körperliche Gesundheit des ausgewanderten Verfolgten herbeigeführt hat, handelt es sich um Folgen der Verdrängung aus Deutschland, die dem Verfolger zuzurechnen sind (BGH RzW 1971, 20). Dort hatte die nichtjüdische Verlobte des jüdischen Klägers wegen des Eheverbots Selbstmord verübt; eine durch die Nachricht vom Selbstmord ausgelöste Neurose ist zu entschädigen, weil in den Rassegesetzen gegen beide Verlobte gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen lagen und der Selbstmord auch im Zusammenhang mit der gegen den jüdischen Kläger gerichteten Verfolgung gesehen werden mußte. Ebenso verhält es sich, wenn die Nachricht vom verfolgungsbedingten Tod bei einem der in § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG aufgeführten Angehörigen eine Schockwirkung und dauernde gesundheitliche Schäden hervorruft (BGH, Beschlüsse vom 19. Der Geschädigte muß nach dem Wortlaut des Gesetzes als naher Angehöriger von der Gewaltmaßnahme mitbetroffen worden sein (BGH RzW 1968, 168). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG dagegen nicht erfüllt, wenn die Schädigung des nahen Angehörigen nur auf den Auswirkungen der gegen den Dritten gerichteten Verfolgung beruht. Haben sich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer verfolgungsbedingten Auswanderung schädigend auf den selbst nicht verfolgten Angehörigen ausgewirkt (BGH RzW 1968, 168), so führt das ebensowenig zu einer Entschädigung, wie wenn das verfolgungsbedingte psychische sffi 7 Deswegen kann ein auf der Sorge um seine Angehörigen beruhender Gesundheitsschaden nicht wegen engen Zusammenhangs mit eigener Verfolgung entschädigt werden. Der Kläger ist jedoch durch die Verfolgung seiner Angehörigen mitbetroffen worden, wenn die Sorge um die im nationalsozialistischen Machtbereich zurückgebliebene Familie dauernde gesundheitliche Schäden bei ihm hervorgerufen hat. Im Verhältnis Eltern - Kinder gelten allerdings nach dem Wortlaut nur die Kinder als nahe Angehörige, wenn die Eltern verfolgt worden sind, nicht aber umgekehrt. Der Senat legt die Vorschrift deshalb so aus, daß als nahe Angehörige in diesem Sinne auch Eltern der Kinder gelten, für die nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten. Derartige Gesundheits Schäden sind durch die Verfolgung der Angehörigen, die mit ihrer Tötung beendet war, hervorgerufen worden und beruhen nicht etwa nur auf den Auswirkungen dieser Verfolgung.

Zitierte Normen: § 1 BEG
AngehörigeVerfolgungKindBEGRzWEntschädigungFamilieKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_________ nein
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BEG § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 2
a) Unter welchen Voraussetzungen führen Gesundheitsschäden zur Entschädigung, die auf der Sorge um das Schicksal naher Angehöriger beruhen oder durch einen Schock bei der Nachricht von deren Tod ausgelöst wurden?
b) Nahe Angehörige i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG sind auch Eltern im Verhältnis zu verfolgten Kindern, für die nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten.
BGH, Urt. v. 30. November 1978 - IX ZR 72/75 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30. November 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
ata Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
IX ZR 72/73	URTEIL
Samuel E	,
T0| Road, Bl
I, Ma. mm/USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr_
und	—
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1900 in Polen geborene Kläger ist Jude. Sein Wohnort Rudki wurde 1939 von deutschen Truppen besetzt, kurz darauf aber den Sowjets überlassen. Der Kläger arbeitete als Buchhalter in verschiedenen staatlichen Betrieben, zuletzt in Rava Ruska, nahe der Demarkationslinie. Bei Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges im Sommer 1941 hielt er sich dienstlich in Lemberg auf.
Als er hörte, daß Rava Ruska, wo seine Familie wohnte, schon von deutschen Truppen besetzt war, floh er in
 
Richtung Ukraine, Unterwegs wurde der Zug, den er benutzte, von einem deutschen Flugzeug beschossen. Dabei wurde der Kläger in die Brust getroffen. Nach einem Lazarettaufenthalt wurde er im Inneren der Sowjetunion als Buchhalter in Kolchosen und zeitweilig zu Zwangsarbeiten eingesetzt. 1946 kehrte er zurück und wanderte 1948 in die USA ein.
Der Kläger beantragte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, den er auf die Schußwunde, die Entbehrungen während des Rußl ands auf enthalt s, die Sorge um seine Familie und den Schock durch die Nachricht vom Tod seiner ersten Ehefrau und seiner beiden acht- und zehnjährigen Kinder zurückführte. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil die festgestellten Gesundheitsschäden nicht verfolgungsbedingt seien. Die Klage auf Heilverfahren, Kapital ent Schädigung und Rente nebst Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht lehnt eine Entschädigung ab, weil der Kläger nicht Opfer nationalsozialistischer Ge-waltmaßnahmen im Sinne von § 2 BEG geworden sei. Die Schußwunde habe er sich im Rahmen einer Kriegs- und nicht durch eine Verfolgungsmaßnahme zugezogen. Zum Arbeitseinsatz im Ural sei er als sowjetischer Staatsbürger durch Maßnahmen der UdSSR herangezogen worden. Für
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die dadurch eingetretenen Gesundheitsschäden sei eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht vorgesehen. Auch ein psychisches Leiden, das auf der Sorge um Angehörige beruhe, die der Verfolgung zu dem Opfer gefallen seien, werde von der Entschädigungsgesetzgebung nicht umfaßt. GesundheitsSchäden, die durch Aufregung über das Schicksal naher Angehöriger bedingt seien, gäben dem Betroffenen keinen Entschädigungsanspruch, weil keine gegen ihn gerichtete Verfolgung vorliege.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Allerdings ist der Ausgangspunkt des Tatrichters zutreffend, daß der Kläger selbst nicht Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen im Sinne von § 2 BEG geworden ist. Wer als sowjetischer Staatsangehöriger aus Verfolgungsfurcht vor den heranrückenden deutschen Truppen floh und bei der Flucht in der Sowjetunion außerhalb des deutschen Einflußgebietes gesundheitliche Schäden erlitt, kann dafür keine Entschädigung verlangen (BGH RzW 1974, 204; 1977, 168 und ständig). Die von der Revision wiederholten Einwände gegen diese Rechtsprechung geben dem Senat keine Veranlassung zu einer erneuten Auseinandersetzung. Auch die tatrichterliche Feststellung, daß die Schußverletzung des Klägers nicht auf einer Ver-folgungs-, sondern auf einer Kriegsmaßnahme beruht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß der Kläger als naher Angehöriger von der Verfolgung seiner Familie mitbetroffen worden sein kann (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG).
 
Der Bundesgerichtshof hatte wiederholt darüber zu entscheiden, inwieweit Gesundheitsschäden, die auf der Sorge um das Schicksal naher Angehöriger beruhten oder durch einen Schock bei der Nachricht von deren Tode ausgelöst wurden, zu einer Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit führen können. Nach § 2 Abs. 1 BEG wird Entschädigung grundsätzlich nur für solche Maßnahmen gewährt, die sich nach dem Willen des Verfolgers gegen denjenigen richteten, der als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geschädigt wurde. Wer dadurch geschädigt worden ist, daß eine andere Person verfolgt wurde, ist regelmäßig nicht entschädigungsberechtigt (BGH RzW 1959, 458 Nr. 11; 1963, 451; 1969, 254 Nr. 5 und ständig). Bei den im Reichsgebiet lebenden Juden wurde aber von einem bestimmten Zeitpunkt an angenommen, daß eine gegen das Familienoberhaupt gerichtete Verfolgungsmaßnahme sich zugleich auch gegen dessen Ehefrau gerichtet hat, so daß auch diese dadurch unmittelbar verfolgt worden ist (BGH RzW 1963, 451). Das gleiche wurde in der Entscheidung RzW 1963, 545 für die Kinder einer Jüdischen Familie angenommen. Auch bei Mischehen konnte in der Regel davon ausgegangen werden, daß die Verfolgung sich auch gegen den nicht Jüdischen Ehepartner mitrichtete (BGH RzW 1963,
 66 Nr. 13). Anders verhält es sich Jedoch bei im Ausland lebenden Angehörigen. Die Feststellung des Tatrichters, daß der nationalsozialistische Machthaber nicht das Ziel hatte, etwa im Ausland lebende Jüdische Verwandte seiner Opfer zu treffen, hat der Senat in der Entscheidung RzW 1969, 254 Nr. 5 aus Rechtsgründen nicht beanstandet.
In der Tat wird man in aller Regel nicht annehmen können, daß die nationalsozialistischen Machthaber mit der Verfolgung in ihrem Machtbereich lebender Juden auch deren
 im Ausland lebende Angehörige treffen wollten. Dennoch können derartige Gesundheitsschäden dann zu einer Entschädigung führen, wenn sie in engem Zusammenhang mit einer eigenen Verfolgung des sich Sorgenden stehen.
Wenn die durch verfolgungsbedingte Auswanderung erzwungene Herauslösung aus der Familie bei zunehmender Bedrohung der zurückgebliebenen Angehörigen durch die nationalsozialistische Judenverfolgung Nachteile für die seelische und körperliche Gesundheit des ausgewanderten Verfolgten herbeigeführt hat, handelt es sich um Folgen der Verdrängung aus Deutschland, die dem Verfolger zuzurechnen sind (BGH RzW 1971, 20). Ähnlich verhält es sich in dem der Entscheidung BGH RzW 1967, 212 zugrunde liegenden Fall. Dort hatte die nichtjüdische Verlobte des jüdischen Klägers wegen des Eheverbots Selbstmord verübt; eine durch die Nachricht vom Selbstmord ausgelöste Neurose ist zu entschädigen, weil in den Rassegesetzen gegen beide Verlobte gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen lagen und der Selbstmord auch im Zusammenhang mit der gegen den jüdischen Kläger gerichteten Verfolgung gesehen werden mußte. Ohne einen derartig engen Zusammenhang mit eigener Verfolgung kommt eine Entschädigung aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Verfolgung gerade auch auf diesen Schaden gerichtet war. Entschädigung wird in der Regel nicht gewährt, wenn es sich nur um die Auswirkung fremder Verfolgung handelt.
Diese Regel durchbricht das Gesetz aber in § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG. Die dort aufgeführten nahen Angehörigen gelten selbst als Verfolgte und sind damit entschädigungsberechtigt, wenn sie durch die Verfol-
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gung ihres Angehörigen mitbetroffen worden sind. In diesem Falle wird also auch die mittelbare Folge der gegen einen anderen gerichteten Verfolgung ausnahmsweise entschädigt. Führte die aus Rassegründen versagte vorgeburtliche Hilfe für die Mutter zu einer gesundheitlichen Schädigung der Leibesfrucht, so liegt danach ein entschädigungsfähiger Tatbestand vor (BGH RzW 1968, 168). Ebenso verhält es sich, wenn die Nachricht vom verfolgungsbedingten Tod bei einem der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG aufgeführten Angehörigen eine Schockwirkung und dauernde gesundheitliche Schäden hervorruft (BGH, Beschlüsse vom 19. September 1972 - IX ZB 732/69 - bei Hoppenz RzW 1973,
401 nur teilweise mitgeteilt, und vom 17. März 1977 -IX ZB 698/73). Allerdings muß die in § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG beschriebene Angehörigenstellung zur Zeit des Eintritts des Schadens - noch - bestehen. Der Geschädigte muß nach dem Wortlaut des Gesetzes als naher Angehöriger von der Gewaltmaßnahme mitbetroffen worden sein (BGH RzW 1968, 168). Daran fehlte es in den den beiden Beschlüssen zugrunde liegenden Fällen, in denen deswegen die Antragsteller nicht entschädigt werden konnten.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG dagegen nicht erfüllt, wenn die Schädigung des nahen Angehörigen nur auf den Auswirkungen der gegen den Dritten gerichteten Verfolgung beruht. Haben sich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer verfolgungsbedingten Auswanderung schädigend auf den selbst nicht verfolgten Angehörigen ausgewirkt (BGH RzW 1968, 168), so führt das ebensowenig zu einer Entschädigung, wie wenn das verfolgungsbedingte psychische
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Fehlverhalten einer selbst verfolgten Mutter nach dem Ende der Verfolgung die seelische Entwicklung ihres Kindes störend beeeinflußt (BGH, Beschluß vom 28. September 1971 - IX ZB 122/69), oder wenn die nach dem Ende der Verfolgung fortbestehende Sorge der Ehefrau um den verfolgungsbedingt erkrankten Ehemann ihren eigenen Gesundheitszustand ungünstig beeinflußt hat (BGH, Beschluß vom 12. April 1973 - IX ZB 374/72).
Für den Fall des Klägers ergibt sich daraus folgendes: Er ist wegen eigener Verfolgung nicht entschädigungsberechtigt. Deswegen kann ein auf der Sorge um seine Angehörigen beruhender Gesundheitsschaden nicht wegen engen Zusammenhangs mit eigener Verfolgung entschädigt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß er daran gehindert war, während des Krieges zu seinen Familienangehörigen zurückzukehren (vgl. BGH RzW 1968, 168 und 1971, 20). Denn dieses Schicksal teilte er mit allen durch Kriegshandlungen auseinandergerissenen Familien.
Der Kläger ist jedoch durch die Verfolgung seiner Angehörigen mitbetroffen worden, wenn die Sorge um die im nationalsozialistischen Machtbereich zurückgebliebene Familie dauernde gesundheitliche Schäden bei ihm hervorgerufen hat. Die Stellung als naher Angehöriger im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG ist insoweit bei ihm zu bejahen. Das ergibt sich im Verhältnis zu seiner Ehefrau ausdrücklich aus der Vorschrift. Im Verhältnis Eltern - Kinder gelten allerdings nach dem Wortlaut nur die Kinder als nahe Angehörige, wenn die Eltern verfolgt worden sind, nicht aber umgekehrt. Insoweit ist jedoch eine erweiternde Auslegung der Vorschrift
 
geboten. Es gibt keinen überzeugenden Grund, weshalb durch die Verfolgung ihrer Eltern mitbetroffene Kinder entschädigt werden, durch die Verfolgung ihrer noch nicht selbständigen Kinder mitbetroffene Eltern aber nicht. Der Senat legt die Vorschrift deshalb so aus, daß als nahe Angehörige in diesem Sinne auch Eltern der Kinder gelten, für die nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten.
Auch durch die Nachricht vom Tode dieser nahen Angehörigen beim Kläger ausgelöste GesundheitsSchäden fallen unter die Entschädigungspflicht. Derartige Gesundheits Schäden sind durch die Verfolgung der Angehörigen, die mit ihrer Tötung beendet war, hervorgerufen worden und beruhen nicht etwa nur auf den Auswirkungen dieser Verfolgung. Daß die Nachricht den Kläger notwendig erst nach dem Tod der Angehörigen erreichte, der Schaden also erst eintrat, als das in § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG beschriebene Angehörigenverhältnis nicht mehr bestand, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Es kann nicht dem Schädiger zugute kommen, daß er durch die Tötung des Angehörigen das Angehörigenverhältnis aufgelöst hat.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
Mai	Fuchs	Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner