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BGH · IX ZR 72/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 72/74

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Entscheidun^sgründe Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist am 1. Nach der Regelung des Freiheitsschadens im Jahre 1957 verfolgte der Kläger zunächst allein noch den Schaden an Leben weif Eine Nachmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit führt nicht zu dem Erfolg, weil der Kläger nach tatrichterlicher Auslegung mit der Erklärung vom 9. Labei mache es keinen Unterschied, daß der Schaden an Körper oder Gesundheit in dem Schreiben nicht genannt worden und bis dahin nicht einmal angemeldet gewesen sei. Das Berufungsgericht prüft, ob der Kläger den Verzicht nach III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten könne. Januar 1970 nebst Anlage die Haftstätte Borszczow nicht als Konzentrationslager; ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3, Nr. 1 Abs.4 und 5, Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG n.F. scheidet daher aus. Der Kläger kann jedoch einen weitergehenden Anspruch auf Grund des durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG eingefügten § 33 Abs. 2 BEG erlangt haben. Es ist tatrichterlich zu klären, ob der Kläger, für den eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG in Betracht kommt, zur Zeit der gesundheitlichen Schädigung nach den Verhältnissen seines Heimatlandes noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte. Daß er sich auf § 33 Abs. 2 BEG nicht berufen hat, ist unschädlich. Die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Andernfalls ist zu prüfen, ob die Anfechtung auf Art, IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 a BEG-SchlußG gestützt werden kann. Für die Angleichung nach Art. IV BEG fehle eine dem Art. III Nr. 2 Abs.6 BEG-SchlußG entsprechende Bestimmung. Oktober 1974 - IX ZR 28/71 -), läßt sich den Antragsund Anfechtungsvorschriften des BEG-SchlußG nicht entnehmen, das Verfahren auf Grund der Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG müsse immer bei der Entschädigungsbehörde beginnen. Wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-SchlußG der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig ist, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs streitig geworden ist, hat das Entschädigungsgericht den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG zu prüfen. Barüber, ob der Verzicht auf den Rentenanspruch auf medizinischen Gründen beruht (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Zitierte Normen: § 42 BEG
BEG-SchlußGBerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2472 070
-f
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 72/74	URTEIL
Verkündet am
^^Oktober 197t? Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Berl
Street
^Israel,
- Prozeßbevollmächtigte.:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte
 gegen
Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart lj, Schillerplatz 4>
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. März 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1929 in Ostpolen geborene Kläger ist Jude, Er gelangte .n der Nachkriegszeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-.and und wanderte 1947 nach Israel aus.
Der Kläger beantragte 1954 Entschädigung und bezeichnete als Unzelansprüche Schaden an Leben und Preiheitsschaden. Er gab n, er habe den Judenstern getragen, sei von April 1942 bis [erbst 1943 im Ghetto Borszczow festgehalten worden und habe ann bis zu dem Einmarsch der sowjetischen Truppen in den 'Väl-ern versteckt gelebt. Beide Eltern seien in der Verfolgung ingekommen. Pur den Preiheitsschaden erhielt der Kläger 1957
 
4*650 DM. Ira Mars 1953 stellte er nochmals einen ISntnchädigun/cs-antrag, wobei er allein den Schaden an Leben anmeldete; bei allen übrigen Schadensarten löschte er das "ja” in Ziffer IV des Mantelbogens. Mit Bescheid vom 11. April 1961 gewährte ihm die Entschädigungsbehörde 740 DM für Schaden an Leben.
Unter dem 9. Oktober 1961 teilte sein damaliger Bevollmächtigter der Behörde mit,
"daß weitere Entschädigungsansprüche nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung nicht geltend gemacht werden. Evtl, noch angemeldete Ansprüche werden hiermit zurückgezogen.”
Im Januar 1965 übersandte der Kläger Unterlagen zur Begründunreines Schadens an Körper oder Gesundheit und bat, die vertrauensärztliche Untersuchung zu veranlassen. Die Behörde lehnte Entschädigung für Gesundheitsschaden ab, weil der Antrag rechtswirksam zurückgenommen worden sei. Im Verlaufe des Rechtsstreits erklärte der Kläger 1965, soweit in der Antragsrücknahme vom 9. Oktober 1961 ein Verzicht liege, fechte er diesen nach Art. III Nr. 5, Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an. Die Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente weiter; hilfsweise bittet er um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidun^sgründe
 Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist am 1. April 1958 nicht als Einzelan-
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spruch bezeichnet, ihn vielmehr erst im Januar 1963 nachge-schoben habe. Schon der Mantel bogen aus dem Jahre 1954 be~ zeichnete nur den Freiheitsschaden und den Schaden an Leben.
Nach der Regelung des Freiheitsschadens im Jahre 1957 verfolgte der Kläger zunächst allein noch den Schaden an Leben weif
 Eine Nachmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit führt nicht zu dem Erfolg, weil der Kläger nach tatrichterlicher Auslegung mit der Erklärung vom 9. Oktober 1961 auf ihn verzichtet hat: Las Schreiben vom 9. Oktober 1961 lasse sich nur damit erklären, daß die Bevollmächtigten ihre Akten hätten abschließen wollen. Las Ergebnis ihrer pflichtgemäßen Prüfung sei gewesen, daß keine weiteren Ansprüche geltend zu machen seien. Ler Zusatz "nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung" deute darauf hin, daß alle damals sich bietenden Möglichkeiten durchgeprüft worden seien. Er verleihe der Erklärung den Charakter der Endgültigkeif vorbehaltlich künftiger Gesetzesänderungen und unterstreiche damit den in ihr zu dem Ausdruck kommenden Verzichtswillen. Von der Lurchsetzung weiterer Ansprüche sei endgültig abgesehen worden. Einen anderen Schluß lasse das Schreiben nach Wortlaut und Sinn nicht zu. Insbesondere das Entschädigungsamt als Empfänger der Erklärung habe aus ihr nichts anderes entnehmen können, als daß auf etwaige weitere Ansprüche verzichtet werde. Labei mache es keinen Unterschied, daß der Schaden an Körper oder Gesundheit in dem Schreiben nicht genannt worden und bis dahin nicht einmal angemeldet gewesen sei. Nach Lage der Linge habe Gegenstand der Verzichtserklärung nur der Schaden an Körper oder Gesundheit sein können.
Dis Auslegung der Willenserklärung ist Sache des Tnt-richters. Verfabrensrügen sind insoweit nicht', erhoben. Die Auslegung des Oberländesgerichts hier ist denkgesetzlich nicht ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht prüft, ob der Kläger den Verzicht nach III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten könne. Es sieht jedoch keinen durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erweiterten Anspruch.
Ob das richtig ist, bedarf weiterer Untersuchung. Zwar nennt die inzwischen auf Grund der Ermächtigung in § 42 Abs. 2 BEG erlassene 6. DV-BEG in der Passung vom 10. Januar 1970 nebst Anlage die Haftstätte Borszczow nicht als Konzentrationslager; ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3, Nr. 1 Abs. 4 und 5, Art. I Nr. 21 a BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG n.F. scheidet daher aus. Der Kläger kann jedoch einen weitergehenden Anspruch auf Grund des durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG eingefügten § 33 Abs. 2 BEG erlangt haben. Nach der früheren Rechtslage war es zu demindest zweifelhaft, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung das Kind einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsschädigung gleichgestellt wird. Diese Zweifel sind durch § 33 Abs. 2 BEG beseitigt worden. Darin liegt eine An-spruchsverbesserung (BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19;
1975» 209). Es ist tatrichterlich zu klären, ob der Kläger, für den eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG in Betracht kommt, zur Zeit der gesundheitlichen Schädigung nach den Verhältnissen seines Heimatlandes noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte. Daß er sich auf § 33 Abs. 2 BEG nicht berufen hat, ist unschädlich. Die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Wenn sie durchgreift, muß über den gesamten Gesundheitsschaden entschieden werden (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19).
 
Andernfalls ist zu prüfen, ob die Anfechtung auf Art, IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 a BEG-SchlußG gestützt werden kann. Bas Berufungsgericht sieht sich gehindert, darüber im anhängigen Verfahren zu entscheiden. Für die Angleichung nach Art. IV BEG fehle eine dem Art. III Nr. 2 Abs. 6 BEG-SchlußG entsprechende Bestimmung. Baraus ergebe sich, daß das Angleichungsverfahren stets bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen habe. Bas entspreche dem wohlverstandenen Interesse der Antragsteller, denen keine Tatsacheninstanz verloren gehen solle.
Biese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat (RzW 1969, 354; 1970, 28; Urteil vom 17. Oktober 1974 - IX ZR 28/71 -), läßt sich den Antragsund Anfechtungsvorschriften des BEG-SchlußG nicht entnehmen, das Verfahren auf Grund der Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG müsse immer bei der Entschädigungsbehörde beginnen. Wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-SchlußG der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig ist, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs streitig geworden ist, hat das Entschädigungsgericht den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG zu prüfen.
Barüber, ob der Verzicht auf den Rentenanspruch auf medizinischen Gründen beruht (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Bie Voraussetzungen, unter denen medizinische Beweggründe zu unterstellen sind (BGH RzW 1969* 358), liegen nicht vor; der Kläger
 
hatte vor der Verzichtserklärung keine Angaben über etwaige verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden gemacht.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das gibt dem Kläger Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Annahme eines Verzichts erneut geltend zu machen.
Mai	Henkel	Br.	Thumm
 Portmann
Br. Lang