Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Berufungsrichter stellt einer eingehenden medizinischen Würdigung des Falles voran, daß er durch Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SG bei der neuen Entscheidung an die tatsächlichen Feststellungen gebunden sei, auf denen der Bescheid von 1959 beruht. Unter Zugrundelegung der früheren Feststellungen und der "für die frühere Entscheidung damals wie heute erheblichen Verhältnisse" bestehe keine Handhabe, die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsschäden zu entschädigen. Auch die anschließende Behandlung der einzelnen Gesundheitsstörungen läßt nicht sicher erkennen, ob der Berufungsrichter sich, seiner Rechtsauffassung entsprechend, auf eine neue Würdigung des medizinischen Sachverhalts beschränkt, der der früheren Entscheidung zugrundegelegt wurde, oder ob er einen nach seiner Überzeugung schon damals vollständig und zutreffend festgestellten Sachverhalt würdigt, wie er noch heute besteht. Bei der Behandlung der psychischen und nervösen Störungen, die der Kläger im Angleichungsverfahren besonders hervorgehoben hat, heißt es, die früher getroffenen Feststellungen seien auch heute zu "beachten", die Erhebungen des Vertrauensarztes im Ausgangsverfahren seien "unangreifbar"; einer anderen Wertung der früheren Befunde stünden diese "unangreifbar getroffenen objektiven Feststellungen" und die "daraus allein zu ziehenden" und "keiner Berichtigung zugänglichen" überzeugenden Folgerungen der Gutachter entgegen. Die neue Entscheidung muß aber erkennen lassen, daß diese tatsächlichen Ergebnisse medizinischer Natur nicht der Rechtslage zuwider als bindend angesehen worden sind.
24CO 098 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 72/70 URTEIL Verkündet am 22. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Isfried K Argentinien, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Sb Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wurde 1959 mit der Begründung abgelehnt, seine vegetative Labilität und seine Herzbeschwerden stünden mit der Verfolgung in keinem ursächlichen Zusammenhang. Den erneuten Antrag vom 31. März 1966 lehnte die Behörde wiederum aus medizinischen Erwägungen ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. \ Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Der Berufungsrichter stellt einer eingehenden medizinischen Würdigung des Falles voran, daß er durch Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SG bei der neuen Entscheidung an die tatsächlichen Feststellungen gebunden sei, auf denen der Bescheid von 1959 beruht. Unter Zugrundelegung der früheren Feststellungen und der "für die frühere Entscheidung damals wie heute erheblichen Verhältnisse" bestehe keine Handhabe, die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsschäden zu entschädigen. Dieser Ausgangspunkt widerspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof inzwischen zur Angleichung aus medizinischen Gründen RzW 1970, 77 Nr. 2k entwickelt hat. Auch die anschließende Behandlung der einzelnen Gesundheitsstörungen läßt nicht sicher erkennen, ob der Berufungsrichter sich, seiner Rechtsauffassung entsprechend, auf eine neue Würdigung des medizinischen Sachverhalts beschränkt, der der früheren Entscheidung zugrundegelegt wurde, oder ob er einen nach seiner Überzeugung schon damals vollständig und zutreffend festgestellten Sachverhalt würdigt, wie er noch heute besteht. In den Ausführungen über die Herz- und Kreislaufbeschwerden wird betont, daß es "allein entscheidend" auf die vom Gutachter des Ausgangsverfahrens getroffenen Feststellungen ankomme. Bei der Behandlung der psychischen und nervösen Störungen, die der Kläger im Angleichungsverfahren besonders hervorgehoben hat, heißt es, die früher getroffenen Feststellungen seien auch heute zu "beachten", die Erhebungen des Vertrauensarztes im Ausgangsverfahren seien "unangreifbar"; einer anderen Wertung der früheren Befunde stünden diese "unangreifbar getroffenen objektiven Feststellungen" und die "daraus allein zu ziehenden" und "keiner Berichtigung zugänglichen" überzeugenden Folgerungen der Gutachter entgegen. Andere Erwägungen des Berufungsurteils sprechen für eine umfassende und unabhängige Feststellung und Würdigung dessen, was beim Kläger an gesundheitlichen Störungen vorliegt und was mit der Verfolgung in Zusammenhang gebracht werden kann. Wie RzW 1970, 77 dargelegt, dürfen Ergebnisse des früheren Verfahrens, soweit es sich um medizinische Befunde und Folgerungen handelt, bei der Überzeugungsbildung der Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren nach allgemeinen Grundsätzen verwertet werden. Die neue Entscheidung muß aber erkennen lassen, daß diese tatsächlichen Ergebnisse medizinischer Natur nicht der Rechtslage zuwider als bindend angesehen worden sind. Das Berufungsurteil bringt keine Klarheit darüber, ob die einzelnen vom Kläger geklagten gesundheitlichen Störungen, ungeachtet des rechtsirrigen Aus- i gangspunktes, so festgestellt und gewertet worden sind, wie sie nach tatrichterlicher Auffassung wirklich bestanden haben und bestehen, Mai Maaß v. d.Mühlen Bundesrichter Henkel Fuchs ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Mai