Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1964 einen Vergleich, durch den der Kläger seine Berufung im Einverständnis des beklagten Landes gegen dessen Verpflichtung zurücknahm, seine Ansprüche erneut zu prüfen, sobald eine Gesetzesänderung ein Nachschieben von Ansprüchen nach dem 1. Landgericht und Oberlandesgericht haben Übereinstimmend die allgemeinen AnspruchsvorausSetzungen nach § 160 BEG verneint, das Landgericht hat sein Ergebnis hilfsweise auch medizinisch begründet. Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsurteils gehört der Kläger nicht zu den von den §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personen kreisen. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention (GK) verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein Menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Angesichts dieser Recht|lage wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung nicht wiederum offen lassen dürfen, ob der Kläger am 31. Der Kläger erhält durch die Zurückverweisung zugleich Gelegenheit, sein neues Vorbringen zur Frage seiner Staatsangehörigkeit vor der französischen Einbürgerung und seiner Eigenschaft als Nansen-Flüchtling dem Tatsachengericht zu unterbreiten.
24c9 /”» **-» J ' & / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 72/69 URTEIL Verkündet am 30. Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretör als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bernard rue / Frankreich, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1969 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1903 in W^BHB im damals russischen Teil Polens geborene jüdische Kläger gelangte kurz nach seiner Geburt mit seinen Eltern nach Frankreich, wo er seitdem lebt. Von Juni 1942 bis zur Befreiung im August 1944 war er dort nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Er erwarb die französische Staatsangehörigkeit am 31. Dezember 1948. Der Kläger meldete im März 1958 Entschädigungsansprüche wegen FreiheitsSchadens an* Insoweit wurde er im Januar I960 als Flüchtling (§ 160 Abs* 2 BEG) entschädigt. Im Juli I960 suchte er um Entschädigung für Schaden an Gesundheit nach. Diesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde aus medizinischen Gründen ab* Die Klage wurde abgewiesen, weil die GesundheitsSchadensansprüche verspätet angemeldet worden seien. Im Berufungsrechtszug schlossen die Parteien am 21. Juli 1964 einen Vergleich, durch den der Kläger seine Berufung im Einverständnis des beklagten Landes gegen dessen Verpflichtung zurücknahm, seine Ansprüche erneut zu prüfen, sobald eine Gesetzesänderung ein Nachschieben von Ansprüchen nach dem 1. April 1958 ermögliche. 1966 erließ die Entschädigungsbehörde einen weiteren ablehnenden Bescheid, da eine nochmalige medizinische Prüfung kein verfolgungsbedingtes Leiden ergeben habe* Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben Übereinstimmend die allgemeinen AnspruchsvorausSetzungen nach § 160 BEG verneint, das Landgericht hat sein Ergebnis hilfsweise auch medizinisch begründet. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Verfahren an die Vorin-stanzen zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich iffl Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe s Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG lägen vor, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsurteils gehört der Kläger nicht zu den von den §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personen kreisen. Der Klaganspruch kann ihm aber nach § 160 Abs* 2 BEG zustehen. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention (GK) verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie entsprechen zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein Menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. In Anwendung dieser Grundsätze wird die Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu fiberprüfen sein. Für die Frage der Zumutbarkeit sind die Verhältnisse des Landes oder der Länder bedeutsam, deren Staatsangehörigkeit der Verfolgte im maßgeblichen Zeitpunkt besaß. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit kommt es auf die allgemeinen inneren Verhält- nisse der anderen Länder dann nicht mehr an, wenn die Übersiedlung oder Rückkehr in ein Land zu demutbar war. Dann wäre allerdings noch die besondere Lage der Juden in diesem Land am 31. Dezember 1948 entscheidungserheblich. Angesichts dieser Recht|lage wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung nicht wiederum offen lassen dürfen, ob der Kläger am 31. Dezember 1948 auch die Staatsangehörigkeit der UdSSR besaß. Da der Streitfall unter diesen Gesichtspunkten überprüft werden muß, bedarf es eines Eingehens auf die weiteren Saj^irügen der Revision nicht. Der Kläger erhält durch die Zurückverweisung zugleich Gelegenheit, sein neues Vorbringen zur Frage seiner Staatsangehörigkeit vor der französischen Einbürgerung und seiner Eigenschaft als Nansen-Flüchtling dem Tatsachengericht zu unterbreiten. Mai Dr. Woesner von der Mühlen Henkel Zorn