BEG § 1 Abs. 1 Widerstand, auch eines Ausländers, gegen die nationalsozialistische Easaenpolitik reicht für die Annahae politischer Gegnerschaft aus, selbst wenn dea Betroffenen die sonstigen Ziele des Nationalsoziallsaus unbekannt oder gleichgültig waren und er nur wegen seiner Haltung gegen den Rassenfanatisaus verfolgt worden Eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit lehnte die Behörde ab, da der Kläger nicht als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG angesehen werden könne. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei von Geburt jugoslawischer Staatsangehöriger und bis zu dem Erwerb der Bürgerschaft der USA nicht staatenlos gewesen, also jugoslawischer Staatsangehöriger geblieben, beruht auf der Anwendung ausländischen Rechts. 2. Das Berufungsgericht hat weiter eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des § 1 BEG verneint und dazu ausgeführt: Es sei nicht wahrscheinlich, daß deutsche Stellen den Kläger als Gegner des Nationalsozialisaus angesehen und deshalb verfolgt hätten. Die Einstellung eines Ausländers zur nationalsozialistischen Weltanschauung sei dem Verfolger regelmäßig gleichgültig gewesen, selbst wenn jener wie der Kläger als politischer Häftling geführt worden wäre. a) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des § 1 Abs. 1 BEG auszuschließen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Entschädigungsansprüche wegen politischer Gegnerschaft nur dann begründet sind, wenn deutsche Stellen den Kläger als politischen Gegner des Nationalsozia-1Ismus erkannt oder angesehen haben und deshalb gegen ihn vorgegangen sind. Eine Verfolgung aus Gründen der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erfordert nicht, daß deutsche Stellen den Betroffenen als Widersacher angesehen haben, der in Kenntnis der nationalsozialistischen Ideologie alle ihre Erscheinungsformen ablehnte. Widerstand gegen den Rassenwahn und die daraus entspringende Politik der nationalsozialistischen Machthaber reicht für die Annahme der politischen Gegnerschaft aus, auch wenn dem Betroffenen die sonstigen Ziele des Nationalsozialismus unbekannt oder gleichgültig waren und er nur wegen seiner Haltung gegen den Rassenfanatismus und dessen Auswirkungen verfolgt worden ist. Politische Gegnerschaft gegen die rassischen Grundlagen des Nationalsozialismus kann auch darin zu dem Ausdruck gekommen sein, daß Ausländer durch Unterstützung verfolgter Juden der Rassenpolitik des Nationalsozialismus entgegengetreten sind (BGH RzW 1967, 542 Nr. 6). b) Außerdem hat das Berufungsgericht verkannt, daß auch ein sogenannter Arier aus Gründen der Rasse (§ 1 Abs. 1 BEG verfolgt worden sein kann (BGH RzW 1957, 19 Nr. 32; 55 Nr. I960, 376 Nr. 32). Wenn eine deutsche Dienststelle gegen Anhänger einer ausländischen Partei vorging, weil sie wußte, daß diese Gruppe Juden unterstützte und damit den rassischen Zielsetzungen des Nationalsozialismus Widerstand leistete, kann darin eine Verfolgung nicht nur aus den Gründen der politischen Gegnerschaft, sondern auch aus rassischen Gründen gesehen werden (BGH RzW 1967, 542 Nr. 6). Ob die Voraussetzungen auch einer rassischen Verfolgung gegeben sind, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, da der Kläger nach seinem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag als politischer Gegner verfolgt worden ist. c) Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung entscheiden müssen, ob der Kläger im Kreise seiner Landsleute gegen die Verschleppung der Juden Stellung genommen hat, deutsche Stellen diesen Sachverhalt erkannt und den Kläger deshalb verhaftet haben. Schließlich wird da« Berufungsgericht den Vortrag des Klägers unter den rechtlichen Gesichtspunkten su würdigen haben, die der Bundesgerichtshof in den Entschei düngen RzW 1967, 391 Hr. 6 und 1968, 304 jjr.
Nachschlagewerk: BGHZ: da nein BEG § 1 Abs. 1 Widerstand, auch eines Ausländers, gegen die nationalsozialistische Easaenpolitik reicht für die Annahae politischer Gegnerschaft aus, selbst wenn dea Betroffenen die sonstigen Ziele des Nationalsoziallsaus unbekannt oder gleichgültig waren und er nur wegen seiner Haltung gegen den Rassenfanatisaus verfolgt worden BGH, ürt.v. 1. Oktober 1970 - II ZR 72/68 - OLG Koblenz LG Trier ist. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 1. Oktober 1970 Ehrenberger, Justiz allgestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZH 72/68 URTEIL in dem Entechädigungsrechtsstreit Slavko P 9 , USA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt t gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung aa 1. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblens vom 27. Januar 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebtthren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der aa ■HHHV'1923 geborene Kläger war jugoslawischer Staatsangehöriger. Deutsche Behörden verhafteten ihn ln Belgrad und brachten ihn am 1. Mai 1943 ln das Konzentrationslager Mauthausen, weil er nach seiner Darstellung im Kreise seiner jugoslawischen Landsleute seine Freundschaft zu Juden und seinen Abscheu vor ihrer Verschleppung zu dem Ausdruck gebracht hat. Kach seiner Befreiung am 5. Mai 1945 arbeitete er als Zivilangestellter der US-Armee in Wels/Oberösterreich. Am 16. April 1951 wanderte er nach den USA aus. Seit dem 5. September 1956 ist er Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika. Eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit lehnte die Behörde ab, da der Kläger nicht als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG angesehen werden könne. Die Klage blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. 1. Der Kläger kann gemäß § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei von Geburt jugoslawischer Staatsangehöriger und bis zu dem Erwerb der Bürgerschaft der USA nicht staatenlos gewesen, also jugoslawischer Staatsangehöriger geblieben, beruht auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie 1st für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandes-gericht die Entwchädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen Jedoch von der Entscheidung RzW 1968, 571 Hr. 34 ah. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entBchädigungsberechtlgt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heim&tstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Helmatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und nach der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Entschädigungsge-setzes zur Zelt der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1936) zuteil wurde. Var danach die Heimkehr zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Beendigung des zweiten Weltkriegs und dem Inkrafttreten des BEG unzu demutbar, so wurde eie erst bei einem grundlegenden Wandel der Verhältnisse im Heimatland des Geschädigten wieder zu demutbar. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Nach diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des § 160 BEG zu überprüfen haben. 2. Das Berufungsgericht hat weiter eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des § 1 BEG verneint und dazu ausgeführt: Es sei nicht wahrscheinlich, daß deutsche Stellen den Kläger als Gegner des Nationalsozialisaus angesehen und deshalb verfolgt hätten. Die Einstellung eines Ausländers zur nationalsozialistischen Weltanschauung sei dem Verfolger regelmäßig gleichgültig gewesen, selbst wenn jener wie der Kläger als politischer Häftling geführt worden wäre. Die tatsächliche, vermutete oder nur befürchtete Auflehnung gegen deutsche Interessen und nicht eine möglicherweise auch vorhandene Einstellung gegen den Nationalsozialismus hätten deutsche Stellen zu ihren Maßnahmen bewogen. Eine Verfolgung im Sinne des § 1 BEG sei nur zu bejahen, wenn der Verfolger angenommen habe, der Betroffene gefährde die völlige Ausrichtung der gesamten Bevölkerung auf die nationalsozialistischen Anschauungen über die innere Ordnung des Staates und Volkes. Als politische Gegner hätten die nationalsozialistischen Machthaber in aller Regel nur Deutschstämmige und deutsche Volkszugehö-rige angesehen. Dem stehe nicht entgegen, daß deutsche Stellen in vielen Fällen gegen Ausländer, die mit verfolgten Juden sympathisiert und ihnen geholfen hätten, wegen Verstoßes gegen die Anordnungen der Besatzungsmacht vorgegangen seien. Eine Verfolgung des nichtjüdischen Klägers aus rassischen Gründen soheide aus. Der Berufungsriohter verneint endlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 3 BEG und unterstellt in diesem Zusammenheuig den Vortrag des Klägers als richtig. a) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Verfolgung des Klägers aus den Gründen des § 1 Abs. 1 BEG auszuschließen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Entschädigungsansprüche wegen politischer Gegnerschaft nur dann begründet sind, wenn deutsche Stellen den Kläger als politischen Gegner des Nationalsozia-1Ismus erkannt oder angesehen haben und deshalb gegen ihn vorgegangen sind. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht diese Voraussetzungen verneint, treffen Jedoch nicht zu; es sieht den Begriff der politischen Gegnerschaft zu eng. Eine Verfolgung aus Gründen der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus erfordert nicht, daß deutsche Stellen den Betroffenen als Widersacher angesehen haben, der in Kenntnis der nationalsozialistischen Ideologie alle ihre Erscheinungsformen ablehnte. Es genügt, daß der Geschädigte als Gegner einer Anschauung betrachtet wurde, die für den Nationalsozialismus grundlegend war. Die wesentliche Grundlage des Nationalsozialismus, die ihn von anderen totalitären Weltanschauungen abhob und sein Wesen prägte, waren seine rassischen Vorstellungen und Ziele. Widerstand gegen den Rassenwahn und die daraus entspringende Politik der nationalsozialistischen Machthaber reicht für die Annahme der politischen Gegnerschaft aus, auch wenn dem Betroffenen die sonstigen Ziele des Nationalsozialismus unbekannt oder gleichgültig waren und er nur wegen seiner Haltung gegen den Rassenfanatismus und dessen Auswirkungen verfolgt worden ist. Eine solche Einstellung war bei Deutschen und Ausländern zu finden. Deshalb trifft die für die Entscheidung des Be- rufungsgerichts maßgebende Annahme nicht zu, daß die nationalsozialistischen Machthaber Ausländer regelmäßig nicht als Gegner ihrer Raseenpolitik und damit als politische Gegner angesehen haben. Politische Gegnerschaft gegen die rassischen Grundlagen des Nationalsozialismus kann auch darin zu dem Ausdruck gekommen sein, daß Ausländer durch Unterstützung verfolgter Juden der Rassenpolitik des Nationalsozialismus entgegengetreten sind (BGH RzW 1967, 542 Nr. 6). b) Außerdem hat das Berufungsgericht verkannt, daß auch ein sogenannter Arier aus Gründen der Rasse (§ 1 Abs. 1 BEG verfolgt worden sein kann (BGH RzW 1957, 19 Nr. 32; 55 Nr. I960, 376 Nr. 32). Wenn eine deutsche Dienststelle gegen Anhänger einer ausländischen Partei vorging, weil sie wußte, daß diese Gruppe Juden unterstützte und damit den rassischen Zielsetzungen des Nationalsozialismus Widerstand leistete, kann darin eine Verfolgung nicht nur aus den Gründen der politischen Gegnerschaft, sondern auch aus rassischen Gründen gesehen werden (BGH RzW 1967, 542 Nr. 6). Ob die Voraussetzungen auch einer rassischen Verfolgung gegeben sind, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, da der Kläger nach seinem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag als politischer Gegner verfolgt worden ist. c) Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung entscheiden müssen, ob der Kläger im Kreise seiner Landsleute gegen die Verschleppung der Juden Stellung genommen hat, deutsche Stellen diesen Sachverhalt erkannt und den Kläger deshalb verhaftet haben. Schließlich wird da« Berufungsgericht den Vortrag des Klägers unter den rechtlichen Gesichtspunkten su würdigen haben, die der Bundesgerichtshof in den Entschei düngen RzW 1967, 391 Hr. 6 und 1968, 304 jjr. 8 su § 1 Abs. 2 Hr. 1 BEG dargelegt hat. Graf Zorn Henkel puchs I