Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Im Verhandlungstermin vom 21.12.1965, dem ersten Termin nach Einholung der Gutachten, beantragte die Klägerin für den Fall, daß das Oberlandesgericht das Gutachten des Prof. Es ist dem von der Klägerin beanstandeten Gutachten gefolgt und hat keinen weiteren Sachverständigen hinzugezogen. Den Antrag auf Ladung der bisher herangezogenen Sachverständigen hat es zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ihn aus grober Nachlässigkeit verspätet gestellt habe und weil bei Berücksichtigung dieses Antrages die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Die Begründung des Oberlandesgerichts rechtfertigt die auf §§ 279, 283 Abs. 2 ZPO gestützte Zurückweisung des Hilfsantrages der Klägerin, die Sachverständigen mündlich zu hören, nicht. Die Partei hat, wie das Oberlandesgericht nicht verkennt, auf Grund von §§ 397, 402 ZPO, § 209 Abs. 1 BIG einen verfahrensrechtlichen Anspruch, nach schriftlicher Gutachtenerstattung dem Sachverständigen in mündlicher Erörterung die Fragen vorzulegen, die sie zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält (BGHZ 24, 9, 14; 35, 370, 372). auf Erstattung des schriftlichen Gutachtens folgenden Verhandlungstermin, in dem das Gutachten vorgetragen wird, gestellt werden (BGHZ 35, 370; BGH NJW 1964, 2108) Hin später eingebrachter Antrag zwingt das Gericht nicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigenr Er kann in entsprechender Anwendung des § 398 Abs. 1 ZPO nach Ermessen des Gerichts abgelehnt werden. Diese Grundsätze folgen, wie der Bundesgerichtshof im einzelnen bereits dargelegt hat (BGHZ 35, 370), aus der entsprechenden Anwendbarkeit der Regeln über den Zeugenbeweis auf den Sachverständigenbeweis und dem Umstand, daß der erste Verhandlungstermin nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens dem Zeugenvernehiaungstermin gleichzusetzen ist* Unabhängig davon besteht jedoch beim Vorhandensein der für das Entschädigungsverfahren maßgebenden besonderen Voraussetzungen die Befugnis des Gerichts, einen Antrag der Partei auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens gemäß §§ 279* 283 Abs. 2 ZPO, § 209 Abs. 1 BIG als verspätet zurückzuweisen, auch wenn er in dem der Begutachtung fol genden nächsten Verhandlungstermin gestellt worden ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beweisein\Bildung als verspätet zurückgewiesen werden kann, ist getrennt von der Frage zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Partei tätig werden muß, um ihr Pragerecht nicht zu verlieren. Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß für die Zurückweisung eines Anhörungsantrages als verspätet schon deshalb kein Raum ist, weil der Antrag in dem der Begutachtung.folgenden ersten Verhandlungstermin gestellt worden ist. Mai 1967 - III ZR 99/65 betont der Bundesgerichtshof vielmehr für das allgemeine Verfahren ausdrücklich, daß die Möglichkeit, den Anhörungsantrag im ersten Verhandlungstermin nach Gutachtenerstattung zu stellen, die Parteien nicht der Verpflichtung enthebt, den Antrag so rechtzeitig anzukündigen, daß das Gericht den Sachverständigen nach § 272 b ZPO noch laden oder mit ihm wenigstens einen geeigneten Termin vereinbaren kann. Zu Recht betont das Oberlandesgericht zwar, daß es auch im Entschädigungsrechtsstreit allein dem Ermessen der Parteien anheirogegeben ist, ob sie nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens dem Sachverständigen noch in mündlicher Verhandlung Prägen stellen \ollen. Bei Anlegung dieses Maßstabes genügt die vom Oberlandesgericht für die Zurückweisung des Anhörungsantrages gegebene Begründung den Erfordernissen nicht. Aus der Begründung ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin und ihrer Prozeßbevollmächtigten unter den Gesichtspunkten des Rechtsmißbrauchs oder anderer unsachlicher Beweggründe geprüft hat. Auf diesem Mangel kann das angefochtene Urteil beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung der dargelegten Rechtsgrundsätze und bei Aufhellung der Beweggründe für die Antragsteilung im ersten Verhandlungstermin von einer Zurückweisung des Anhörungsantrages abgesehen hätte und nach Vernehmung der Sachverständigen zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre. Bas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückzuverweisen.
2524 087 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZK 72/b Y.
URTEIL
Verkündet am
12. Dezember 1968 Ehrenberger, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Frau Sara bea L
geb.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevüllmächtigter:
Rechtsanwalt Dr *
9
gegen
das band NordrheinWestfalen, vertreten durch die bandesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Y/üstenberg, Maaß, Dr. Graf und Dr. Woesner
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des ReVisionsrechtszuges ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Jüdin. Aus furcht vor rassischer Verfolgung flüchtete sie im Oktober 1933 von nach
Belgien und wanderte von dort in das Gebiet des heutigen Staates Israel aus. Sie begehrt Entschädigung v/egen Schadens an Körper und Gesundheit, weil sie sich bei der Flucht nach Belgien eine Erkältung und als deren Folge
ein schweres Nierenleiden zugezogen habe. Die Entschädigungsbehörde lehnte ihren Antrag ab. Das Landgericht hat ihre Klage auf Verurteilung zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Berufungsverfahren vier schriftliche Gutachten eingeholt. Im Verhandlungstermin vom 21.12.1965, dem ersten Termin nach Einholung der Gutachten, beantragte die Klägerin für den Fall, daß das Oberlandesgericht das Gutachten des Prof. Dr. nicht als
widerlegt ansehe oder ein neues Gutachten eines israelischen Sachverständigen nicht einhole, die bisher herangezogenen Sachverständigen zur Erörterung ihrer Gutachten zu laden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es ist dem von der Klägerin beanstandeten Gutachten gefolgt und hat keinen weiteren Sachverständigen hinzugezogen. Den Antrag auf Ladung der bisher herangezogenen Sachverständigen hat es zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ihn aus grober Nachlässigkeit verspätet gestellt habe und weil bei Berücksichtigung dieses Antrages die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten gewesen.
Entscheidungs gründe:
Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
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Die in zulässiger Form erhobene Rüge der Verletzung der §§ 397, 402 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG greift durch. Die Begründung des Oberlandesgerichts rechtfertigt die auf §§ 279, 283 Abs. 2 ZPO gestützte Zurückweisung des Hilfsantrages der Klägerin, die Sachverständigen mündlich zu hören, nicht.
Der Hilfsantrag vom 21. Dezember 1965 ist hinreichend begründet. Dazu genügt es, daß die Partei allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9,
15). Die Ausführungen zu dem Hilfsantrag, in denen die Klägerin auf ein gleichzeitig vorgelegtes Privatgutachten verweist, werden diesen Erfordernissen gerecht. Das gilt auch hinsichtlich der Gutachten der israelischen Sachverständigen, da die Einwendungen gegen das Gutachten des Prof . Dr. DflHB erkennen lassen, unter welchen Gesichtspunkten auch die anderen Sachverständigen befragt werden sollten. Die Voraussetzungen, von denen die Wirksamkeit des Hilfsantrages abhängig war, sind eingetreten. Das Berufungsgericht hat seine Sachentscheidung auf das mit der Antragsbegründung beanstandete Gutachten des Prof. Dr. DflHP gestützt und ein neues Gutachten eines israelischen Sachverständigen nicht eingeholt.
Die Partei hat, wie das Oberlandesgericht nicht verkennt, auf Grund von §§ 397, 402 ZPO, § 209 Abs. 1 BIG einen verfahrensrechtlichen Anspruch, nach schriftlicher Gutachtenerstattung dem Sachverständigen in mündlicher Erörterung die Fragen vorzulegen, die sie zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält (BGHZ 24, 9, 14; 35, 370, 372). Ein Antrag mit diesem Ziel muß in dem ersten,
auf Erstattung des schriftlichen Gutachtens folgenden Verhandlungstermin, in dem das Gutachten vorgetragen wird, gestellt werden (BGHZ 35, 370; BGH NJW 1964, 2108) Hin später eingebrachter Antrag zwingt das Gericht nicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigenr Er kann in entsprechender Anwendung des § 398 Abs. 1 ZPO nach Ermessen des Gerichts abgelehnt werden. Diese Grundsätze folgen, wie der Bundesgerichtshof im einzelnen bereits dargelegt hat (BGHZ 35, 370), aus der entsprechenden Anwendbarkeit der Regeln über den Zeugenbeweis auf den Sachverständigenbeweis und dem Umstand, daß der erste Verhandlungstermin nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens dem Zeugenvernehiaungstermin gleichzusetzen ist*
Unabhängig davon besteht jedoch beim Vorhandensein der für das Entschädigungsverfahren maßgebenden besonderen Voraussetzungen die Befugnis des Gerichts, einen Antrag der Partei auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens gemäß §§ 279* 283 Abs. 2 ZPO, § 209 Abs. 1 BIG als verspätet zurückzuweisen, auch wenn er in dem der Begutachtung fol genden nächsten Verhandlungstermin gestellt worden ist. Die genannten Bestimmungen gelten allgemein für Angriffs und Verteidigungsmittel und das Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beweisein\Bildung als verspätet zurückgewiesen werden kann, ist getrennt von der Frage zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Partei tätig werden muß, um ihr Pragerecht nicht zu verlieren.
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In den genannten Entscheidungen behandelt der Bundesgerichtshof diese Frage allein unter dem Gesichtspunkt des Verlustes des Befragungsrechts der Partei. Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß für die Zurückweisung eines Anhörungsantrages als verspätet schon deshalb kein Raum ist, weil der Antrag in dem der Begutachtung.folgenden ersten Verhandlungstermin gestellt worden ist. Im nichtveröffentlichten Urteil vom 18. Mai 1967 - III ZR 99/65 betont der Bundesgerichtshof vielmehr für das allgemeine Verfahren ausdrücklich, daß die Möglichkeit, den Anhörungsantrag im ersten Verhandlungstermin nach Gutachtenerstattung zu stellen, die Parteien nicht der Verpflichtung enthebt, den Antrag so rechtzeitig anzukündigen, daß das Gericht den Sachverständigen nach § 272 b ZPO noch laden oder mit ihm wenigstens einen geeigneten Termin vereinbaren kann. Bern ist der IV. Senat im Beschluß vom 27. September 1967 (RzW 1968, 79 Nr. 21) unter den dort gegebenen Voraussetzungen gefolgt, nachdem er bereits im Beschluß vom 28. Mai 1965 - IV ZB 157/65 in einem vergleichbaren Pall anerkannt hatte, daß auch ein im ersten Termin gestellter Anhörungsantrag nach § 279 ZPO wegen Verspätung zurückgev.iooen werden kann. Im Entschädigungsverfahren ist die Zurückweisungsbefugnis zudem wegen der Mitwirkungspflicht der Parteien {BGH Urteil vom 27. Juni 1968 - IX ZR 98/67 für tatsächliches Vorbringen) und des Beschleunigungsgrundsatzes gegeben. Lediglich dem vereinzelt gebliebenen Urteil vom 3. Juni 1966 - IV ZR 127/65 -liegt eine abweichende Auffassung zugrunde, die nicht aufrecht erhalten werden kann.
Andererseits unterliegt die Zurückweisungsbefugnis gerade im Entschädigungsverfahren im Hinblick auf § 209
Abs. 1 BEG, ähnlich v;ie die Zurückweisung nachgeschobenen Tatsachenvortrags (BGH RzW 1966, 372 Hr. 33)? Beschränkungen, die ihren Grund in der besonderen Lage der Verfolgten haben. Zu Recht betont das Oberlandesgericht zwar, daß es auch im Entschädigungsrechtsstreit allein dem Ermessen der Parteien anheirogegeben ist, ob sie nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens dem Sachverständigen noch in mündlicher Verhandlung Prägen stellen \ollen. Die Amtsermittlungspflicht, die der Zurückweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (BGH RzW 1965? 236 Nr. 34 für tatsächliches Vorbringen), sichert die wesentlichsten Belange der Verfolgten. Entscheidend ist aber, daß die im Entschädigungsverfahren zu klärenden ärztlichen Fach-fragen häufig besonders schwierig sind, daß ihre Beurteilung demgemäß an die Parteien und ihre Prozeßbevollmächtigten in der Regel hohe Anforderungen stellt und daß ein großer Teil der Verfolgten im Ausland, auch außerhalb Europas, lebt. Die Vei^bindung dieser Parteien zu ihren Prozeßbevollmächtigten ist erheblich erschwert. Welche Bedeutung das Gesetz allgemein diesem Umstand beimißt, ergibt sich bereits aus der großzügigen Bemessung der Fristen in §§ 210 Abs. 2, 218 Abs. 2, 219 Abs. 4 BEG.
Die für die Bewertung eines Gutachtens wesentlichen Gesichtspunkte können in solchen Fällen nicht unmittelbar mündlich erörtert, neue Tatsachen und Beweismittel nicht alsbald erwogen werden, vielmehr bedarf es dazu oft eines langwierigen Schriftverkehrs. Nicht selten ergeben sich in dessen Verlauf unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Prozeßbevollmächtigten und dem im Ausland befindlichen Vertreter der Partei, die aufeinander abgestimmt werden müssen. Bei Einholung des aus der Sicht der Partei
oft unerläßlichen Privatgutachtens, das die Grundlage für die Befragung des Gerichtssachverständigen bilden soll, stellen sich insbesondere im außereuropäischen Ausland häufig weitere Schwierigkeiten heraus.
Biese Umstände in ihrer Gesamtheit gebieten, der Zurückweisung des im ersten Verhandlungstermin gestellten Antrages auf Anhörung des Sachverständigen im Entschädigungsrechtsstreit ebenso enge Grenzen zu setzen wie der Übergehung nachgeschobenen tatsächlichen Vorbringens (BGH RzW 1966, 372 Nr. 33). Bie Zurückweisung muß auf die Bälle des Mißbrauchs des Anhörungsrechts und auf andere unsachliche Beweggründe beschränkt bleiben. Als Mißbrauch ist in der Regel die absichtliche Verschleppung des Rechtsstreits zu einem mißbilligenswer-ten Zweck anzusehen. Nachlässigkeit des Prozeßbevoll-mächtigten führt, anders als im allgemeinen Verfahren, nicht ohne weiteres zu dem Ausschluß des Prägerechts der Partei.
Bei Anlegung dieses Maßstabes genügt die vom Oberlandesgericht für die Zurückweisung des Anhörungsantrages gegebene Begründung den Erfordernissen nicht. Sie stellt im wesentlichen auf ein grobes Verschulden der Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin ab, das in der Unterlassung früherer Einbringung des Antrages erblickt wird. Aus der Begründung ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin und ihrer Prozeßbevollmächtigten unter den Gesichtspunkten des Rechtsmißbrauchs oder anderer unsachlicher Beweggründe geprüft hat. Mit den Ursachen für die Verzögerung setzt sich der Vorderrichter nicht aus-
einander. Auf sie kommt es aber bei der Prüfung mißbräuchlicher Verhaltensweise entscheidend an. Auf diesem Mangel kann das angefochtene Urteil beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung der dargelegten Rechtsgrundsätze und bei Aufhellung der Beweggründe für die Antragsteilung im ersten Verhandlungstermin von einer Zurückweisung des Anhörungsantrages abgesehen hätte und nach Vernehmung der Sachverständigen zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre. Bas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. '1 BEO.
Mai Wüstenberg Maaß
Graf Br. Woesner