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BGH · IX ZR 72/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 72/14

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21. 1 Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat keinen Erfolg. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von Ver-fassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 946), die vorliegend weit unter 200.000 € liegt, weil es dem

StreitwertfestsetzungMöhringwirtschaftlichZPOKlägererfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 72/14
vom 14. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH :2016:140616BIXZR72.14.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 14. Juni 2016 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat
 keinen Erfolg. Der Senat zieht eine Änderung der am 21. April 2016 erfolgten Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG nicht in Betracht. Allerdings gilt § 6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von Ver-fassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 946), die vorliegend weit unter 200.000 € liegt, weil es dem
 
Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 28.08.2013 - 8 C 599/12 (IV) -LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 06.03.2014 - 5 S 195/13 -