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BGH · IX ZR 72/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 72/10

1 Ein Zulassungsgrund greift mit Rücksicht auf die Grundsatzentscheidung des Senats (BGH, Urt. v. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) für die vorliegende, im Wesentlichen gleich gelagerte Sache nicht ein; auch hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO). § 826 BGB in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von dem Schuldner bereits konkludent genehmigten Lastschriften (BGH, aaO Rn. 27) oder einer nicht genehmigten Lastschrift widerspricht, die der Schuldner unter Verwendung seines Schonvermögens einlöst (BGH, aaO Rn. 31). Jedoch scheitern im Streitfall derartige Ansprüche am fehlenden Verschulden des Beklagten, der auf die frühere Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit pauschaler Lastschriftwidersprüche vertrauen durfte (BGH, aaO).

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 826 BGB § 55 InsO
20genehmigenAugsburgAnspruchZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 72/10
vom 20. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 20. Dezember 2010 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. März 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zu dem 31. Januar 2011 Stellung zu nehmen.
Der Streitwert wird auf 887,67 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein	Zulassungsgrund	greift	mit	Rücksicht auf die Grundsatzentscheidung
 des Senats (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) für die vorliegende, im Wesentlichen gleich gelagerte Sache nicht ein; auch hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO).
2	Zwar	kommt	ein	Schadensersatzanspruch	des	Lastschriftgläubigers	aus
§ 826 BGB in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von dem Schuldner bereits konkludent genehmigten Lastschriften (BGH, aaO Rn. 27)
 
oder einer nicht genehmigten Lastschrift widerspricht, die der Schuldner unter Verwendung seines Schonvermögens einlöst (BGH, aaO Rn. 31). Jedoch scheitern im Streitfall derartige Ansprüche am fehlenden Verschulden des Beklagten, der auf die frühere Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit pauschaler Lastschriftwidersprüche vertrauen durfte (BGH, aaO). Ansprüche wegen Massebereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) sind ebenfalls nicht gegeben (BGH, aaO Rn. 29 f).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer	Grupp
 Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 04.11.2009 - 12 C 2044/09 -LG Augsburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 7 S 4598/09 -