Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Es hat vielmehr die in den Vorinstanzen geltend gemachte Pflichtverletzung geprüft und für nicht gegeben erachtet. 3 Soweit die Beschwerde den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf stützen will, dass die Beklagten über die Möglichkeit des § 396 AO nicht belehrt hätten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in den Vorinstanzen; dieser Vorwurf ist neu und in der Revisionsinstanz gemäß §559 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. 4 Insoweit fehlte in den Vorinstanzen auch jeglicher Vortrag und Beweisantritt zur schadensausfüllenden Kausalität, schon zu der Frage, ob die Kläger nach entsprechender Belehrung einen Aussetzungsantrag gestellt und die damit verbundenen Risiken im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Klägers zu 1 eingegangen wären. eingegriffen, weil insoweit für die Kläger aus damaliger Sicht nicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 72/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.886,12 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor. 2 Das Berufungsgericht hat weder ausdrücklich noch schlüssig den Ober- satz aufgestellt, der Steuerberater sei - abweichend von der Rechtsprechung des Senats - nicht zu einer umfassenden Belehrung des Mandanten verpflichtet. Es hat vielmehr die in den Vorinstanzen geltend gemachte Pflichtverletzung geprüft und für nicht gegeben erachtet. Das nimmt die Beschwerde hin. 3 Soweit die Beschwerde den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf stützen will, dass die Beklagten über die Möglichkeit des § 396 AO nicht belehrt hätten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in den Vorinstanzen; dieser Vorwurf ist neu und in der Revisionsinstanz gemäß §559 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235, 1237 Rn. 24). 4 Insoweit fehlte in den Vorinstanzen auch jeglicher Vortrag und Beweisantritt zur schadensausfüllenden Kausalität, schon zu der Frage, ob die Kläger nach entsprechender Belehrung einen Aussetzungsantrag gestellt und die damit verbundenen Risiken im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Klägers zu 1 eingegangen wären. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens hätte nicht eingegriffen, weil insoweit für die Kläger aus damaliger Sicht nicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715, 716 Rn. 9). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2006 - 15 0 356/04 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2007 - 10 U 376/06 -