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BGH · IX ZR 72/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 72/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.309,64 € festgesetzt. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aussage der Zeugen A. 3 Willkür bei der Beweiswürdigung macht die Beschwerde nicht geltend. Das Berufungsgericht hat seiner Beweiswürdigung entgegen der Auf- Diese setzt zwingend voraus, dass das Berufungsgericht auch eine konkludente Willenserklärung für ausreichend erachtete. standen, an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu zweifeln, ist dies allerdings jedenfalls dann unzutreffend, wenn das fragliche Gespräch, wie von den Zeugen K. net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerRechtsprechungBerufungsgerichtAussageZeugeZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 72/05
29. November 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 29. November 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 59.309,64 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die	Beweiswürdigung	des	Berufungsgerichts	hinsichtlich	der	Aussage
 der Zeugen A. und W. K.	verletzt nicht das Recht der Kläge-
rin auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat deren Aussagen zur Kennt-
 
nis genommen und bei der Urteilsfindung erwogen. Das entsprechende Vorbringen der Klägerin und ihr Beweisantritt sind also berücksichtigt worden (vgl. BVerfG, NJW2000, 131).
3	Willkür bei der Beweiswürdigung macht die Beschwerde nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich.
4	2.	Das Berufungsgericht hat seiner Beweiswürdigung entgegen der Auf-
fassung der Beschwerde auch nicht den unrichtigen Rechtssatz zugrunde gelegt, eine Vereinbarung, mit der eine Verbindlichkeit der Masse begründet werden solle, setze eine ausdrückliche Erklärung des Insolvenzverwalters voraus. Dies zeigt auch eindeutig die auf S. 9 des Berufungsurteils wiedergegebene Fragestellung an den Beklagten. Diese setzt zwingend voraus, dass das Berufungsgericht auch eine konkludente Willenserklärung für ausreichend erachtete.
5	3.	Soweit	das	Berufungsgericht	meint,	es habe keine Veranlassung be-
standen, an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu zweifeln, ist dies allerdings jedenfalls dann unzutreffend, wenn das fragliche Gespräch, wie von den Zeugen K.	angegeben,	im	Mai	2001 stattfand. Der Beklagte hatte
 ausgeführt, es habe für die Insolvenzmasse schon deshalb kein Anlass bestanden, die Kosten für die Räumung der Halle zu übernehmen, weil hierfür keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe.
6	An	der Grundlage dieser Aussage zu zweifeln, bestand Anlass, weil im
 Mai 2001 nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Räumungsanspruch eine Masseverpflichtung war (vgl. BGHZ 104, 304; 127, 156, 165). Diese Rechtsprechung war erst am 5. Juli 2001 geändert worden (BGHZ 148, 252, 256).
 
7	Hierauf	beruht	das	Urteil	jedoch	nicht.	Das Berufungsgericht hat die Aus-
sage des Beklagten für unerheblich gehalten, weil bereits die beiden Zeugen K. nicht hätten bestätigen können, dass der Beklagte eine Kostenübernahme erklärt hatte.
8	4.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.06.2002 -2/7 0 335/01 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 120/02 -