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BGH · IX ZR 72/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 72/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. April 2004, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 72/04
vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Juli 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2004, ergänzt durch Urteil vom 27. April 2004, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.055,32 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Die	Beklagten	waren	verpflichtet,	hinsichtlich sämtlicher noch nicht ein-
geklagter Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Sofern hierzu die Erhebung einer Leistungsklage lediglich
 
auf den vom Amtsgericht im Vorprozess errechneten Betrag des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher ausreichte, wie die Beklagten meinen, hätten sie nach dem Grundsatz des sichersten Weges auf andere Weise sicherstellen müssen, dass nicht Verjährung eintrat (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW1993, 2797, 2798; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 611 ff).
3	Eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.01.2002 - 7 (2) O 231/01 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 U 27/02 -