* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 72/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 72/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht § 547 Nr. 6 ZPO dadurch verletzt hat, dass es nicht ausgeführt hat, worin die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 wegen des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen zu sehen ist. Das gilt auch für die Rüge absoluter Revisionsgründe (Musielak/Ball, aaO §544 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob allein die Tatsache, dass im Streitfall rechtliche Ausführungen zur schuldhaften Pflichtverletzung fehlen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen kann. Jedenfalls führt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich das Berufungsurteil trotz der Gehörsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis als richtig darstellt (BGH, Urt. v. Februar 1992 nichts unternommen hat, um die Klägerin schnellstmöglichst zur genauen Feststellung und Benennung des Einzugstermins zu veranlassen oder gegebenenfalls unverzüglich vorsorglich verjährungsunterbrechende Maßnahmen anzuraten und einzuleiten.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
FeststellungZPO19Begründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 72/02
BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
 am 6. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.109,84 €festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht § 547 Nr. 6 ZPO dadurch verletzt hat, dass es nicht ausgeführt hat, worin die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 wegen des Verlustes von Gewährleistungsansprüchen zu sehen ist. Es stellt keine ausreichende Begründung einer NZB dar, wenn der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfehler des Berufungsurteils rügt,
 
ohne einen Zulassungsgrund darzulegen (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., §544 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband §544 Rn. 9). Das gilt auch für die Rüge absoluter Revisionsgründe (Musielak/Ball, aaO §544 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband aaO; Thomas/Putzo/
Reichhold, ZPO 26. Aufl. §543 Rn. 5; BAG NJW2001, 3142; a.A. Zöller/ Gümmer, ZPO 25. Aufl. § 543 Rn. 15 b).
Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob allein die Tatsache, dass im Streitfall rechtliche Ausführungen zur schuldhaften Pflichtverletzung fehlen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen kann. Jedenfalls führt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich das Berufungsurteil trotz der Gehörsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis als richtig darstellt (BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 -VZR 187/02, WM 2004, 46, 47, 48). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Aufgrund der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts steht fest, dass der Beklagte zu 2 im Besprechungstermin vom 19. Februar 1992 nichts unternommen hat, um die Klägerin schnellstmöglichst zur genauen Feststellung und Benennung des Einzugstermins zu veranlassen oder gegebenenfalls unverzüglich vorsorglich verjährungsunterbrechende Maßnahmen anzuraten und einzuleiten. Die Klägerin hatte ihn - nach seinen eigenen Bekundungen - bereits am 19. Februar 1992 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie Ende Februar/Anfang März 1987 in die Wohnung eingezogen war, so dass der Ablauf der Verjährungsfrist unmittelbar drohte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Ganter	Kayser
 Vill
Lohmann