Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte von und gegen Volksbank OHIIBPP e.G., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Daß der Ersteher die Differenz zwischen dem fiktiven Versteigerungserlös gemäß § 114 a ZVG und der persönlichen Forderung nicht an den Schuldner/(früheren) Grundstückseigentümer auskehren muß, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 71/92 BESCHLUSS vom 3. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit Dr. Eberhard B|^^ als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der EflHMHftßtraßel9^3, AflBP, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte von und gegen Volksbank OHIIBPP e.G., vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kaufmann Richard (Vorsitzender) , Berthold M^p, Robert und Bernd EflfljlB' Ö®Pstraße 7, Ol Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3c? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 3. Dezember 1992 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg -vom 13. März 1992 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Daß der Ersteher die Differenz zwischen dem fiktiven Versteigerungserlös gemäß § 114 a ZVG und der persönlichen Forderung nicht an den Schuldner/(früheren) Grundstückseigentümer auskehren muß, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 99, 110, 116 = Rpfleger 1987, 120 m. Anm. Ebeling; 113, 169, 178; ferner 3 BGH, Urt. V. 24. Oktober 1989 - XI ZR 8/89, Rpfleger 1990, 84, 85). Die Angriffe der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzuweichen. Ob sich ein solcher Bereicherungsanspruch aus § 85 a Abs. 3 ZVG ergeben kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Zuschlag ist der Tochtergesellschaft der Beklagten im zweiten Versteigerungstermin erteilt worden (GA I 51, 67). Im zweiten Termin spielt § 85 a Abs. 1 ZVG - wovon § 85 a Abs. 3 nur eine Ausnahme ist - keine Rolle mehr (§ 85 a Abs. 2 ZVG). Brandes Schmitz Kirchhof Fischer Ganter