Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 18. Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Mai 1986 hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan, weil sich ihr Vortrag insoweit im wesentlichen in einer Wiederholung und Ergänzung von bereits im Vorprozeß aufgestellten Behauptungen erschöpft (vgl. - VIII ZR 168/62, WM 1964, 177, 178; Urt. v. Das Grundvermögen des Schuldners in Spanien und Paraguay steht der Annahme einer Vermögensunzulänglichkeit (§ 2 AnfG) nicht entgegen. 34) führt für den in Spanien gelegenen Grundbesitz des Schuldners nicht zu einem anderen Ergebnis. April 1972 die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen der in Rede stehenden Art im deutsch-spanischen Verhältnis ausgeschlossen. Daß der Schuldner der Klägerin seinen Grundbesitz in Spanien und Paraguay freiwillig zur Verwertung angeboten hat, stellt die Annahme der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens nicht in Frage. Schließlich ist gegen die tatrichterliche Feststellung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung und der Kenntnis der Beklagten hiervon aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 71/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Ursula sMB . BBHstraße ■§ - HB/ hHBB® / Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. fllBBI - gegen IHHHHKo iH/ vHBIHBHstraße fl), M(Bli Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte 11. Instanz : R1 und 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 18. Mai 1989 beschlossen: Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. März 1988 wird abgelehnt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gründe Die Revision wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Sie verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für ein sittenwidriges Erschleichen des Urteils vom 12. Mai 1986 hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan, weil sich ihr Vortrag insoweit im wesentlichen in einer Wiederholung und Ergänzung von bereits im Vorprozeß aufgestellten Behauptungen erschöpft (vgl. BGHZ 40, 130, 134; 50, 115, 123; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1963 - VIII ZR 168/62, WM 1964, 177, 178; Urt. v. 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72, LM ZPO § 582 Nr. 3). 3 Das Grundvermögen des Schuldners in Spanien und Paraguay steht der Annahme einer Vermögensunzulänglichkeit (§ 2 AnfG) nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, daß das im Vorprozeß erlassene Urteil vom 12. Mai 1986 in diesen Ländern nicht anerkannt wird (vgl. BGHZ 78, 318, 327). Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 14. November 1983 (BGBl. II 1987 S. 34) führt für den in Spanien gelegenen Grundbesitz des Schuldners nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Vertrag ist erst am 18. April 1988 in Kraft getreten (BGBl. II 1988 S. 207, 375). Auf das Urteil vom 12. Mai 1986 ist er nach seinem Art. 24 Abs. 1 nicht anzuwenden, weil dieses vor seinem Inkrafttreten rechtskräftig geworden ist. Bis dahin war nach der Denkschrift zu dem Vertrag (BT-Drucks. 10/5415 S. 14) seit einem Beschluß des Spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) vom 15. April 1972 die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen der in Rede stehenden Art im deutsch-spanischen Verhältnis ausgeschlossen. Daß der Schuldner der Klägerin seinen Grundbesitz in Spanien und Paraguay freiwillig zur Verwertung angeboten hat, stellt die Annahme der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise es der Klägerin allein aufgrund dieses "Angebotes" möglich sein soll, die Verwertung zu verwirklichen. Schließlich ist gegen die tatrichterliche Feststellung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung und der Kenntnis der Beklagten hiervon aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Den Behauptungen und Beweisanträgen der Beklagten zu einer Wertlosigkeit der Gesamtgrundschuld brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachzugehen, weil die angeblichen Vorbelastungen nicht im einzelnen aufgeführt worden sind. Merz Schmitz Fuchs Kref t Winter