* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 71/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 71/85

Oktober 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Bescheid des Hessischen Sozialministers vom 6. Februar 1981 -VAla-59c-1650/80 - auch hinsichtlich der Ablehnung von Härteleistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 hob sie den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs weder aus dieser Globalanmeldung heraus noch erläuterte sie ihn. August 1974 wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG abgelehnt wurde, kam sie im Januar 1975 wegen des Gesundheitsschadens auf den Härteausgleichsantrag zurück und erläuterte ihn im März 1975. Dezember 1976 ist deshalb angebracht, weil die medizinischen Gutachter eine Besserung des Gesundheitsschadens nicht ausschließen und eine Nachuntersuchung für erforderlich halten." Auf ihre Klage hob das Landgericht diesen Bescheid auf, soweit darin die Zahlung der Beihilfe auf die Zeit bis zu dem 31. Auf die Berufung des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage begehrte, änderte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 26. Sie begründete die Entscheidung damit, daß der Härteausgleichsantrag nicht fristgerecht im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG substantiiert worden und die Antragstellerin daher mit ihrem Begehren ausgeschlossen sei. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht das Urteil ab und hob den Bescheid vom 6. Februar 1981 in vollem Umfang auf.Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte nur noch seinen Antrag auf Klageabweisung für die Zeit nach dem 31. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe einen Härteausgleich nicht mit der Begründung verweigern können, die Klägerin sei mit diesem Anspruch wegen Fristversäumnis ausgeschlossen. Dieser Bescheid entfalte eine der formellen und materiellen Rechtskraft ähnliche Wirkung und setze somit den zuerkannten Anspruch unanfechtbar fest, ohne daß in einem späteren Verfahren die Berechtigung dieses Anspruchs noch in Frage gestellt werden könnte. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergebe, habe der Beklagte die zeitliche Befristung nur deshalb ausgesprochen, weil im vertrauensärztlichen Gutachten des Dr. Rochelson eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht augeschlossen und deshalb eine Nachuntersuchung nach drei Jahren für angezeigt gehalten wurde. a Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte durch den Bescheid vom 6. Soweit das Berufungsgericht den Bescheid auch für diesen Zeitraum aufgehoben hat, ist seine Entscheidung vom Beklagten mit der Revision nicht mehr angegriffen worden und somit rechtskräftig. Februar 1981 auch insoweit begehrt, als er ihr eine Härtebeihilfe für die Zeit nach dem 31. Dezember 1969 ihren Antrag auf Härteausgleich aus der Globalanmeldung vom 27./29. Dieser Bescheid, den das Revisionsgericht selbständig auslegt, war kein Grundbescheid in dem Sinne, daß die Behörde damit ein allgemeines Recht der Klägerin auf Gewährung einer laufenden Härtebeihilfe anerkannt und festgestellt hätte. Die Behörde hat nach der Entscheidungsformel vielmehr nur über die Gewährung von Härteausgleich für einen genau begrenzten Zeitraum entschieden. Aus welchen Gründen sie eine solche Bindung ablehnte, ist kein Element der Bestandskraftwirkung des Bescheides, sodaß er insoweit keine der formellen und materiellen Rechtskraft ähnliche Wirkung entfaltet. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Ablehnung eines weiteren Härteausgleichs für die Zeit ab 1. Die Klägerin mußte nicht nur wegen der zeitlichen Begrenzung der Härtebeihilfe, sondern auch wegen des Leistungsvorbehalts, der auf eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abstellte, damit rechnen, daß ihr die laufende Härtebeihilfe nicht unbegrenzt auf weitere Zeit nach Erlaß des Bescheides vom 30. Mai 1978 begründete ein solches Vertrauen ebenfalls nicht; denn es sprach der Klägerin kein Recht auf eine weitergehende Härteleistung zu, bestätigte vielmehr die richtige Ansicht des Landgerichts, daß es allein im Ermessen der Entschädigungsbehörde liege, ob diese einen weiteren Härteausgleich über den 31. Wenn die Behörde im Rahmen von § 171 BEG berechtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, dann ist sie auch berechtigt und sogar verpflichtet, das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines weiteren Härteausgleichs zu prüfen. Auf die Revision des beklagten Landes ist in diesem Umfang das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
BehördeBEGHärteausgleichAnspruchKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
6. Februar 1986 Krämer
 Justi zsektretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 71/85
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen , vertreten durch den Hessischen Soziales, Djd^m^pstraße 0,
Minister für Arbeit
r
und
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Rosy I,(
Gast 56th Street, B|
- Prozeßbevollmächtigter
|, N. Y. W/öSA,
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
W
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Bescheid des Hessischen Sozialministers vom 6. Februar 1981 -VAla-59c-1650/80 - auch hinsichtlich der Ablehnung von Härteleistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1976 aufgehoben hat.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin, die der ersten beiden Rechtszüge jede Partei zur Hälfte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1922 geborene Klägerin meldete mit vorgedrucktem Globalantrag vom 27./29. September 1966 "alle neuen und er-
3
i
t
weiterten Ansprüche nach dem BEG-Schlußgesetz insbesondere	!
auf Soforthilfe, Härteausgleich ..." an. Bis zu dem 31. Dezember 1969 hob sie den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs weder aus dieser Globalanmeldung heraus noch erläuterte sie ihn. Erst als ihr Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch landgerichtliches Urteil vom 22. August 1974 wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG abgelehnt wurde, kam sie im Januar 1975 wegen des Gesundheitsschadens auf den Härteausgleichsantrag zurück und erläuterte ihn im März 1975.
Mit Bescheid vom 30. Januar 1976 gewährte ihr der Hessische Sozialminister gemäß § 171 Abs. 1 BEG "eine laufende Härteausgleichsbeihilfe in Höhe von 200,— DM monatlich ab 1.1.1970 bis 31.12.1976". In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:
"Eine befristete Bewilligung bis zu dem 31. Dezember 1976 ist deshalb angebracht, weil die medizinischen Gutachter eine Besserung des Gesundheitsschadens nicht ausschließen und eine Nachuntersuchung für erforderlich halten."
Die Entscheidungsformel enthielt den Vorbehalt, "die Beihilfe aus dem Härteausgleich einzustellen oder abzuändern, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin wesentlich geändert haben;
S 206 Abs. 1 BEG gilt entsprechend".
Auf ihre Klage hob das Landgericht diesen Bescheid auf, soweit darin die Zahlung der Beihilfe auf die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1976 beschränkt worden war.
4
Auf die Berufung des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage begehrte, änderte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 26. Mai 1978 dieses Urteil ab und hob den Bescheid vom 30. Januar 1976 insgesamt auf.
Durch Bescheid vom 6. Februar 1981 lehnte die Behörde den Antrag auf Härteausgleich nunmehr in vollem Umfang ab. Sie begründete die Entscheidung damit, daß der Härteausgleichsantrag nicht fristgerecht im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG substantiiert worden und die Antragstellerin daher mit ihrem Begehren ausgeschlossen sei. In dem Begleitschreiben kündigte sie an, daß der Rückforderungsbescheid in Kürze erlassen werde.
Die auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht das Urteil ab und hob den Bescheid vom 6. Februar 1981 in vollem Umfang auf.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte nur noch seinen Antrag auf Klageabweisung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1976 weiter. Er erklärte in der mündlichen Verhandlung, daß ein Rückforderungsbescheid für die Zeit bis 31. Dezember 1976 weder erlassen noch beabsichtigt sei. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
5
Entsche idungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe einen Härteausgleich nicht mit der Begründung verweigern können, die Klägerin sei mit diesem Anspruch wegen Fristversäumnis ausgeschlossen. Zwar sei der Anspruch der Klägerin auf Teilnahme am Härteausgleich an sich ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit wegen fehlender Substantiierung innerhalb der Frist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG erloschen. Hierauf könne sich der Beklagte jedoch nicht berufen, nachdem er mit Bescheid vom 30. Januar 1976 Leistungen gemäß § 171 BEG gewährt habe. Dieser Bescheid entfalte eine der formellen und materiellen Rechtskraft ähnliche Wirkung und setze somit den zuerkannten Anspruch unanfechtbar fest, ohne daß in einem späteren Verfahren die Berechtigung dieses Anspruchs noch in Frage gestellt werden könnte. Der Beklagte könne auch nicht darauf verweisen, er habe Leistungen nur befristet bis zu dem 31. Dezember 1976 gewährt, denn der Bescheid stelle eine den Anspruchsgrund feststellende "Grundentscheidung" dar. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergebe, habe der Beklagte die zeitliche Befristung nur deshalb ausgesprochen, weil im vertrauensärztlichen Gutachten des Dr. Rochelson eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht augeschlossen und deshalb eine Nachuntersuchung nach drei Jahren für angezeigt gehalten wurde. Sowohl hierdurch als auch durch das spätere Verfahren habe der Beklagte eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß auch er den Anspruch
6
als unanfechtbar festgestellt betrachte und sich lediglich eine Entscheidungsmöglichkeit nach § 206 BEG habe Vorbehalten wollen.
2.	Diese Ausführungen halten für den im Revisionsverfahren allein noch strittigen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1976 der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte durch den Bescheid vom 6. Februar 1981 Härteleistungen auch für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1976 abgelehnt hat. Soweit das Berufungsgericht den Bescheid auch für diesen Zeitraum aufgehoben hat, ist seine Entscheidung vom Beklagten mit der Revision nicht mehr angegriffen worden und somit rechtskräftig. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, in welchem Umfang das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 1978. den früheren Bescheid vom 30. Januar 1976 aufgehoben hatte und inwieweit das rechtlich zulässig war.
b) Soweit die Klägerin Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 1981 auch insoweit begehrt, als er ihr eine Härtebeihilfe für die Zeit nach dem 31. Dezember 1976 verweigert, ist ihre Klage unbegründet.
Zunächst ist festzuhalten, daß auf den Härteausgleich nach § 171 BEG kein Rechtsanspruch besteht (BGH RzW 1977, 172). Anspruch ist deshalb insoweit nur das verfahrensrechtliche Begehren, im Wege fehlerfreier Ermessensausübung über die Gewährung eines Härteausgleichs zu

7
entscheiden. Dieses Begehren war innerhalb der Schlußfrist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG entsprechend § 190 a Abs. 1 BEG zu erläutern (BGH aaO.). Jedenfalls mußte ein wie hier global gesteller Antrag auf Härteausgleich aus der Globalanmeldung bis zu dem 31. Dezember 1969 herausgehoben werden (BGH RzW 1980, 96). Geschah dies nicht, erlosch der Anspruch auf Erlaß einer Ermessensentscheidung im Sinne von § 171 BEG.
Da die Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1969 ihren Antrag auf Härteausgleich aus der Globalanmeldung vom 27./29. September 1966 weder herausgehoben noch ihr Begehren im einzelnen substantiiert hatte (vgl. hierzu BGH RzW 1980, 59 Nr. 8), ist sie mit ihrem Begehren auf Leistungen gemäß § 171 BEG kraft Gesetzes ausgeschlossen. Obwohl die Behörde eine Härtebeihilfe trotzdem für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1976 unanfechtbar bewilligt hatte, entspricht ihre ablehnende Entscheidung vom 6. Februar 1981 für die Zeit ab 1. Januar 1977 dem Gesetz, ohne daß es auf die Ausübung ihres Ermessens ankommt. Das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, auch insoweit sei die Behörde an ihre Entscheidung vom 30. Januar 1976 gebunden. Dieser Bescheid, den das Revisionsgericht selbständig auslegt, war kein Grundbescheid in dem Sinne, daß die Behörde damit ein allgemeines Recht der Klägerin auf Gewährung einer laufenden Härtebeihilfe anerkannt und festgestellt hätte. Die Behörde hat nach der Entscheidungsformel vielmehr nur über die Gewährung von Härteausgleich für einen genau begrenzten Zeitraum entschieden. Aus den Gründen des Bescheids ergibt
8
sich, daß sie sich bewußt nicht für einen über den 31. Dezember 1976 hinausgehenden Zeitraum binden wollte. Aus welchen Gründen sie eine solche Bindung ablehnte, ist kein Element der Bestandskraftwirkung des Bescheides, sodaß er insoweit keine der formellen und materiellen Rechtskraft ähnliche Wirkung entfaltet.
Auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 26. Mai 1978 kann eine solche Rechtskraftwirkung nicht hergeleitet werden. Durch dieses Urteil wurde lediglich der Bescheid vom 30. Januar 1976 aufgehoben, ohne daß das Gericht die Behörde dahingehend binden konnte, gegen das Gesetz zu entscheiden.
Die Rechtslage wäre anders, wenn die Behörde eine laufende Beihilfe ohne zeitliche Begrenzung bewilligt hätte. In einem solchen Fall hätte sie die Weiterzahlung der Beihilfe nicht mit der Begründung einstellen können, die rechtlichen Voraussetzungen für deren Gewährung seien nicht gegeben. Einen solchen Fall der Gewährung einer laufenden Rente ohne zeitliche Begrenzung betrifft das Urteil des Senats vom 12. April 1984 - IX ZR 81/83 -, MDR 1984, 934 Nr. 49, auf das das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung stützt. Auf den Fall der Gewährung einer zeitlich begrenzten Leistung können diese Rechtsgrundsätze nicht angewendet werden•
9
3.	Auch der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Ablehnung eines weiteren Härteausgleichs für die Zeit ab 1. Januar 1977 nicht entgegen. Die Klägerin mußte nicht nur wegen der zeitlichen Begrenzung der Härtebeihilfe, sondern auch wegen des Leistungsvorbehalts, der auf eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abstellte, damit rechnen, daß ihr die laufende Härtebeihilfe nicht unbegrenzt auf weitere Zeit nach Erlaß des Bescheides vom 30. Januar 1976 weitergezahlt werden würde. Das Urteil des damaligen Berufungsgerichts vom 26. Mai 1978 begründete ein solches Vertrauen ebenfalls nicht; denn es sprach der Klägerin kein Recht auf eine weitergehende Härteleistung zu, bestätigte vielmehr die richtige Ansicht des Landgerichts, daß es allein im Ermessen der Entschädigungsbehörde liege, ob diese einen weiteren Härteausgleich über den 31. Dezember 1976 hinaus bewillige. Wenn die Behörde im Rahmen von § 171 BEG berechtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, dann ist sie auch berechtigt und sogar verpflichtet, das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines weiteren Härteausgleichs zu prüfen.
Wie oben unter 2 b) dargelegt, lagen aber die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtebeihilfe nicht vor. Die Behörde hat daher insoweit zu Recht die Weitergewährung eines Härteausgleichs abgelehnt. Auf die Revision des beklagten Landes ist in diesem Umfang das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10
Da beide Parteien in den ersten beiden Rechtszügen jeweils etwa zur Hälfte obsiegt haben und unterlegen sind, erscheint es gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten insoweit je zur Hälfte zu teilen (S 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin allein zur Last (S 91 ZPO).
Merz
 Zorn
Henkel
 Gärtner
Graßhof