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BGH · ix zr 71/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 71/81

Im März 1967 verlangte die Klägerin nach versäumter Antragstellung Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden im Wege des Härteausgleichs (§ 171 BEG). Mit der Klage beantragte die Klägerin, den Bescheid aufzuheben und ihr eine laufende Beihilfe zu dem Lebensunterhalt entsprechend den gesetzlichen Ansprüchen nebst Zinsen zu gewähren. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß § 190 a Abs. 1 BEG die Klägerin mit dem Härteausgleich nicht ausschließe. Die Vorschrift greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung nach § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt ist (vgl. Die Anmeldung des Härteausgleichs im März 1967 ist rechtswirksam (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BEG). Der Berufungsrichter mißbilligt die Erwägung im angefochtenen Bescheid, die angegebenen Gesundheitsstörungen seien nach den eindeutigen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen der Behörde nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen. Die Behörde setze sich nicht mit dem Gutachten des Dr. St^§^ auseinander, der zu einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 v, H. hördlichen Ermessensausübung, sondern um die Sachfrage, ob die Klägerin einen (Gesundheits-, Berufs-) Schaden erlitten hat und ob dieser auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist. Sie betrifft die Grundvoraussetzung jeder Härteausgleichsleistung nach § 171 BEG und ist gerichtlich voll nachprüfbar (BGH RzW 1977, 218 m.WoN.). Das Berufungsgericht hätte sich deshalb nicht darauf beschränken dürfen, die medizinischen Ermittlungen der Behörde samt der Bescheidgründe als ungenügend zu rügen und den Bescheid aufzuheben. Kam es in tatrichterlicher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß eine weitere Sachaufklärung geboten war, mußte es die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen und nach deren Abschluß gegebenenfalls der Behörde Gelegenheit zu erneuter Ermessensausübung geben, wenn sich herausstellte, daß ihre Begründung für die Ablehnung nicht bestätigt werden konnte. Antrag zu überprüfen; die Verurteilung des beklagten Landes zu einer bestimmten Härteleistung kann sie im Verfahren nach § 211 BEG nicht erreichen*

Zitierte Normen: § 171 BEG
LandBehördeBerufsschädenBEGGutachtenKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 71/81	URTEIL
Verkündet am
24o Juni 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land H e s s e n ,
vertreten durch den Hessischen Sozialminister,
 Dl^HiBBstraße 41L
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Lotte
Avo
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
»
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1904 in	geborene Klägerin ist Jüdin. 1936
wanderte sie mit dem Ehemann von	nach
 BflH aus, wo sie auch heute lebt. Der Ehemann ist 1951 spurlos verschwunden.
Im März 1967 verlangte die Klägerin nach versäumter Antragstellung Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden im Wege des Härteausgleichs (§ 171 BEG). Mit dem Antrag reichte sie Unterlagen ein, unter anderem ausgefüllte B- und E-Bogen, eine eidesstattliche Versicherung
 
mit Angaben zu dem Lebenslauf, Verfolgungsschicksal und Schadensverlauf sowie zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, schließlich eine ärztliche Behandlungsbescheinigung.
Die oberste Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 15. Februar 1978 ab, weil er nicht bis 31. Dezember 1969 erläutert worden (§ 190 a Abs. 1 BEG) und mangels Verfolgungsbedingtheit der bestehenden Gesundheitsschäden (§28 Abs. 1 Satz 2 BEG) sachlich unbegründet sei.
Mit der Klage beantragte die Klägerin, den Bescheid aufzuheben und ihr eine laufende Beihilfe zu dem Lebensunterhalt entsprechend den gesetzlichen Ansprüchen nebst Zinsen zu gewähren. Das Landgericht wies sie damit ab:
Ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden liege nicht vor. Der geltend gemachte Berufsschäden sei nicht entschädigungsfähig. Das Oberlandesgericht hob den angefochtenen Bescheid auf. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheiduncsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß § 190 a Abs. 1 BEG die Klägerin mit dem Härteausgleich nicht ausschließe. Das ist richtig.
Die Vorschrift greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung nach § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt ist (vgl. BGH RzW 1975, 276;
- k -
1978, 183). Die Anmeldung des Härteausgleichs im März 1967 ist rechtswirksam (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BEG). In den bei der Anmeldung eingereichten Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung vom Juni 1966, ist der Sachverhalt, der einen Härteausgleich für Gesundheitsund Berufsschäden begründen kann, in ausreichender Weise dargelegt (vgl. BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1977, 73; 1980,
30; 59 Nr. 8). Die Frage nach der Angabe von Beweismitteln stellt sich nicht.
Der Berufungsrichter mißbilligt die Erwägung im angefochtenen Bescheid, die angegebenen Gesundheitsstörungen seien nach den eindeutigen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen der Behörde nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen. Die Behörde setze sich nicht mit dem Gutachten des Dr. St^§^ auseinander, der zu einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 v, H. am 1. November 1953 sowie von 50 v. H. ab 1970 und am Tage der Untersuchung gekommen sei. Der Bescheid lasse nicht erkennen, aus welchem Grunde diesem Gutachten nicht gefolgt werden könne. Zwar habe dann das Landgericht auf Grund anderer Gutachten das Vorliegen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens verneint. Damit habe es aber sein Ermessen an die Stelle des Behördenermessens gesetzt, was unzulässig sei. Dasselbe gelte für die von ihm getroffene Feststellung, die Klägerin habe einen Berufsschäden nicht erlitten. Im Bescheid sei zu dieser Frage nicht Stellung genommen und ein Berufsschäden materiell nicht verneint worden.
Diese Begründung trägt die Aufhebung des Bescheides nicht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hier nicht um die gerichtliche Nachprüfung der be-
 
hördlichen Ermessensausübung, sondern um die Sachfrage, ob die Klägerin einen (Gesundheits-, Berufs-) Schaden erlitten hat und ob dieser auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist. Sie betrifft die Grundvoraussetzung jeder Härteausgleichsleistung nach § 171 BEG und ist gerichtlich voll nachprüfbar (BGH RzW 1977, 218 m.WoN.). Das Berufungsgericht hätte sich deshalb nicht darauf beschränken dürfen, die medizinischen Ermittlungen der Behörde samt der Bescheidgründe als ungenügend zu rügen und den Bescheid aufzuheben. Kam es in tatrichterlicher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß eine weitere Sachaufklärung geboten war, mußte es die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen und nach deren Abschluß gegebenenfalls der Behörde Gelegenheit zu erneuter Ermessensausübung geben, wenn sich herausstellte, daß ihre Begründung für die Ablehnung nicht bestätigt werden konnte.
Wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben. Die Klägerin erhält dadurch Gelegenheit, ihren
//?
 
Antrag zu überprüfen; die Verurteilung des beklagten Landes zu einer bestimmten Härteleistung kann sie im Verfahren nach § 211 BEG nicht erreichen*
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Winter