Für das gerichtliche Verfahren gilt § 190 a BEG nicht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Er meldete im Januar 1962 Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit. Darauf schlossen die Parteien im September 1974 einen gerichtlichen Vergleich, durch den der Beklagte sich verpflichtete, 600 DM Entschädigung für Freiheitsschaden zu zahlen und im übrigen die Vorgänge unter Anerkennung der Voraussetzungen der §§ 1 und 160 BEG an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf zur Bearbeitung der Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abzugeben; gegen einen beschwerenden Bescheid der Landesrentenbehörde solle dem Kläger der Klageweg offenstehen. Der Kläger habe gegen den Bescheid vom 12. Erfüllte der Antragsteller diese Verpflichtung nicht, dann war er mit seinem Entschädigung sverlangen ausgeschlossen; ein etwa bestehender Anspruch erlosch mit dem Ablauf des 31. Das Verwaltungsverfahren des Klägers fand zunächst seinen Abschluß mit dem Bescheid vom 12. Für das gerichtliche Verfahren gilt aber § 190 a BEG nicht. Für das gerichtliche Verfahren gelten dagegen nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Diese eigenständige Regelung des gerichtlichen Verfahrens machte ein Zurückgreifen auf die einschneidenden Rechtsfolgen des § 190 a BEG im Rechtsstreit entbehrlich. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger jedoch durch die sachliche Entscheidung vom 10. Diese Bindung besteht zwar nicht, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Behörde erst im Zweitverfahren gewährt wird; dann hat das Gericht nachzuprüfen, ob überhaupt ein die Wiedereinsetzung zu Unrecht versagender Erstbescheid vorliegt (BGH RzW 1979, 66). Das Gericht hat die Klage jedoch nicht als unzulässig abgewiesen. Der Vergleich hat das gerichtliche Verfahren beendet, das Entschädigungsverfahren aber nicht abgeschlossen, die Sache vielmehr unter Rücknahme des ersten Bescheides in das Verwaltungsverfähren zurückversetzt (vgl. Dieser Fall ist dem anderen vergleichbar, daß die Behörde innerhalb der Klagefrist auf die Gegenvorstellungen des Betroffenen einen ablehnenden Bescheid durch einen anderen ersetzt oder doch wenigstens zu erkennen gibt, daß sie den Bescheid aufheben und ändern will. Das Berufungsgericht muß deshalb den Rechtsanspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sachlich prüfen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein BEG §§ 190 a, 209 Abs. 1 Für das gerichtliche Verfahren gilt § 190 a BEG nicht. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1981 - IX ZR 71/80 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 71/80 URTEIL Verkündet am 3. Dezember 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Enrique C rue d'E! , Frankreich, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, itraße Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1903 in V^HHHfSpanien geborene Kläger nahm auf republikanischer Seite am spanischen Bürgerkrieg teil. 1939 floh er nach Frankreich. Dort war er mehrere Monate lang in Lagerund Gefängnishaft. Im Oktober 19^+1 verpflichtete er sich auf Druck der deutschen Behörden als Dienstwilliger nach Deutschland. Er meldete im Januar 1962 Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist. Zum Verfolgungstatbestand machte er Angaben über eine Inhaftierung "im Gefängnis und im Konzentrationslager Tourelles". Mit Bescheid vom 12. Januar 1965 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag als verspätet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit. Angaben zu einem Gesundheitsschaden enthielt die Klageschrift nicht. Noch vor der ersten mündlichen Verhandlung wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Juli 1974 legte der Kläger weitere Unterlagen bei der Entschädigungsbehörde vor. Darauf schlossen die Parteien im September 1974 einen gerichtlichen Vergleich, durch den der Beklagte sich verpflichtete, 600 DM Entschädigung für Freiheitsschaden zu zahlen und im übrigen die Vorgänge unter Anerkennung der Voraussetzungen der §§ 1 und 160 BEG an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf zur Bearbeitung der Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abzugeben; gegen einen beschwerenden Bescheid der Landesrentenbehörde solle dem Kläger der Klageweg offenstehen. Mit Bescheid vom 10. November 1976 lehnte die Landesrentenbehörde den Antrag auf Entschädigung für Körperschaden erneut ab, weil kein Verfolgungsschaden vorliege. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger Aufhebung und Zurückverweisung. Ent s c he i dung s gründ e Nach Auffassung des Berufungsrichters scheitert die Klage an § 190 a BEG. Der Kläger habe gegen den Bescheid vom 12. Januar 1965 fristgerecht das Gericht angerufen. Der Anspruch sei am 31. März 1967 beim Landgericht anhängig gewesen und hätte folglich dort erläutert werden müssen. Nach dem Gesetzeszweck sei eine Erläuterung vor Gericht ebenso geboten wie die vor der Entschädigungsbehörde. Diese Erläuterung habe der Kläger unterlassen. Er habe zwar rechtzeitig eine Freiheitsentziehung dargetan, aber erst nach Abschluß des Vergleiches im März 1975 einzelne Leiden bezeichnet und auf die Verfolgung zurückgeführt und Beweismittel dafür angegeben« Der Anspruch sei danach - ungeachtet des Verhaltens der Behörde - erloschen. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. § 190 a Abs. 1 BEG verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen den Antragsteller, bis zu dem 31. März 1967 seinen Entschädigungsantrag in der durch § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Weise zu begründen. Erfüllte der Antragsteller diese Verpflichtung nicht, dann war er mit seinem Entschädigung sverlangen ausgeschlossen; ein etwa bestehender Anspruch erlosch mit dem Ablauf des 31. März 1967. Die so sanktionierte Begründungspflicht ist durch Art. I Nr. 114 BEG-SchlußG mit Wirkung vom 18. September 1963 in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügt worden. Sie sollte zur zügigen Abwicklung der Entschädigungsverfahren beitragen. Sie erfaßte daher nur Verfahren, die am 18. September 1965 - noch - anhängig waren oder danach anhängig wurden. Für Verfahren, die vorher schon abgeschlossen waren, war sie bedeutungslos (Senatsurteil vom 14. Dezember 1978 - IX ZR 58/78 -, mitgeteilt bei Ehrenthal RzW 1979, 161, 165; BGH RzW 1979, 68). Das Verwaltungsverfahren des Klägers fand zunächst seinen Abschluß mit dem Bescheid vom 12. Januar 1965. Es wurde also durch den später eingeführten § 190 a Abs. 1 BEG nicht berührt. Am 31. März 1967 war der Anspruch bei Gericht anhängig. Für das gerichtliche Verfahren gilt aber § 190 a BEG nicht. Die Vorschrift steht im 3. Titel des 9* Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes über das behördliche Verfahren. Für das gerichtliche Verfahren gelten dagegen nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Auch in der damals geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung waren die Mitwirkungspflichten der Parteien eingehend geregelt (vgl. etwa §§ 138, 253, 519 ZPO a.F.). Verspätetes Vorbringen der Parteien konnte nach den §§ 279, 279 a ZPO a.F. - wenn auch im Entschädigungsrechtsstreit nur unter sehr engen Voraussetzungen - vom Gericht zurückgewiesen werden. Diese eigenständige Regelung des gerichtlichen Verfahrens machte ein Zurückgreifen auf die einschneidenden Rechtsfolgen des § 190 a BEG im Rechtsstreit entbehrlich. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es läßt sich derzeit nicht feststellen, daß es im Ergebnis aus anderem Grund richtig ist. Allerdings bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger jedoch durch die sachliche Entscheidung vom 10. November 1976 stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist gewährt. An diese Entscheidung sind die Entschädigungsgerichte nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gebunden. Diese Bindung besteht zwar nicht, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Behörde erst im Zweitverfahren gewährt wird; dann hat das Gericht nachzuprüfen, ob überhaupt ein die Wiedereinsetzung zu Unrecht versagender Erstbescheid vorliegt (BGH RzW 1979, 66). Darum handelt es sich hier aber nicht. Gegen den Bescheid vom 12. Januar 1965 hat der Kläger innerhalb der Klagefrist Klage erhoben. Bezüglich des geltend gemachten Gesundheitsschadens entsprach die Klageschrift nicht den Anforderungen der §§ 253 ^3 ZPO a.F., 209 Abs. 1 BEG. Denn weder die Klageschrift noch die in Bezug genommenen Verwaltungsakten enthielten irgendeinen Hinweis, weiche Ausfälle und Beschwerden der Kläger auf die Verfolgung zurückführen wollte. Daß die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit möglicherweise ausreichend begründet war, hätte dem Kläger nicht gestattet, nach Ablauf der Klagefrist die Klage mit einer - nunmehr ausreichenden -Begründung auf die andere Schadensart Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auszudehnen (BGH RzW 1964, 519). Das Gericht hat die Klage jedoch nicht als unzulässig abgewiesen. Der Beklagte hat sich vielmehr in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, einen neuen - rechtsmittelfähigen - Sachbescheid zu erlassen. Der Vergleich hat das gerichtliche Verfahren beendet, das Entschädigungsverfahren aber nicht abgeschlossen, die Sache vielmehr unter Rücknahme des ersten Bescheides in das Verwaltungsverfähren zurückversetzt (vgl. BGH RzW 1978, 221; 1981, 86; Senatsurteil vom 15. Oktober 1981 - IX ZR 36/80). Dieser Fall ist dem anderen vergleichbar, daß die Behörde innerhalb der Klagefrist auf die Gegenvorstellungen des Betroffenen einen ablehnenden Bescheid durch einen anderen ersetzt oder doch wenigstens zu erkennen gibt, daß sie den Bescheid aufheben und ändern will. In beiden Fällen hat der Senat den neuen, ersetzenden Bescheid als Erstbescheid angesehen (BGH RzW 1965, 465). Das Berufungsgericht muß deshalb den Rechtsanspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sachlich prüfen. Fuchs Zorn Henkel Dr, Lang Dr. Jähnke