Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1h. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Der Antrag sei nach Art. Ill Nr. 1 Absatz 4 BEG-SchlußG zulässig, aber unbegründet, weil der Schaden nicht auf einer Freiheitsentziehung i.S. des § 43 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BEG beruhe, sondern lediglich eine Freiheitsbeschränkung i.S. des § 47 BEG Vorgelegen habe. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen wies das Landgericht ab, weil dem Kläger kein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zustehe und Wiedereinsetzung mangels eines ausreichend begründeten Gesuches nicht gewährt werden könne. Sf Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht entscheidet richtig, daß das BEG-Schlußgesetz nicht die Möglichkeit eröffnet hat, Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch eine deutsch veranlaßte Freiheitsentziehung entstanden sind, bis zu dem 30. Auch trifft zu, daß die Behörde für den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht stillschweigend Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist erteilt hat (§189 Abs.3 Satz 2 BEG; vgl. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Kläger aber Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 189 Abs.3 Satz 1 BEG): Die Entschädigungsbehörden in Rheinland-Pfalz hätten von 1962 bis zur Entscheidung BGH RzW 1974, 183 Nr. 18 auch verspätet geltend gemachte Gesundheitsschadensansprüche, die in Rumänien entstanden seien, nicht daran scheitern lassen, daß das Gesuch nur die in keiner Weise glaubhaft gemachte Behauptung enthalten habe, der Antragsteller sei früher unrichtig dahin beraten worden, es werde keine Entschädigung in Rumänienfällen gewährt, und habe, nachdem er von der Entschädigungsberechtigung erfahren habe, sofort rechtzeitig einen Antrag gestellt. Auch im Falle des Klägers, dessen Gesuch diese Begründung enthalte, habe die Behörde die Ausführungen nicht gerügt und dem Kläger keine Möglichkeit gegeben, eine bessere Begründung nachzubringen. Ob der Kläger bei seiner Vorlage auf eine etwaige gesetzwidrige Übung der Entschädigungsbehörde in Mainz, an derart unvollständigen Anträgen die erbetene Wiedereinsetzung nicht scheitern zu lassen, tatsächlich vertraut hat, kann unerörtert bleiben. März 1975 vorgetragen, der Terminsvertreter habe ihn davon benachrichtigt, daß seitens der Kammer eine rechtzeitige Anmeldung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglicherweise verneint werde. Juli 1975 zugestellten Urteil hat das Landgericht ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG verneint und die Wiedereinsetzung verweigert. Gleichwohl hat der Kläger es bis zur Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht weiterhin versäumt, wenigstens jetzt die Tatsachen vollständig anzugeben und glaubhaft zu machen, auf die er das Wiedereinsetzungsgesuch stützt. Diese weitere Säumnis bei der Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist steht einer Erteilung von Rechts wegen entgegen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF Sf IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 71/79 URTEIL Verkündet am 14. Mai 1981 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen Paul A| £ rue des Frankreich, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 SS uer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1h. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 1976 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Mainz vom 27. Juni 1975 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der in Galatz/Rumänien geborene Kläger ist Jude. Er lebt seit 19h5 in Frankreich. Am 25. Oktober 1963 beantragte der damalige Bevollmächtigte beim Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin Entschädigung für Freiheitsund Gesundheitsschaden, vorsorglich auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wozu er angab: "Zur Begründung der Wiedereinsetzung trage ich vor, daß der Antragsteller vor Fristablauf Anfang 1958 an zuständiger Stelle den falschen Rat erhielt, daß Rumänienfälle nicht entschädigt werden und deshalb ohne sein Verschulden den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Erst jetzt hat er von der Entschädigung der Rumänienfälle erfahren und daraufhin sofort einen Anwalt beauftragt und damit unverzüglich einen Antrag gestellt." Der Kläger erhielt im Januar 1966 Entschädigung für Freiheitsschaden. Im März 1967 erläuterte er den Gesundheit s schaden. Eine Entschädigung dafür lehnte die Behörde mit Bescheid vom 9. Dezember 1969 ab. Der Antrag sei nach Art. Ill Nr. 1 Absatz 4 BEG-SchlußG zulässig, aber unbegründet, weil der Schaden nicht auf einer Freiheitsentziehung i.S. des § 43 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BEG beruhe, sondern lediglich eine Freiheitsbeschränkung i.S. des § 47 BEG Vorgelegen habe. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen wies das Landgericht ab, weil dem Kläger kein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zustehe und Wiedereinsetzung mangels eines ausreichend begründeten Gesuches nicht gewährt werden könne. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Sf Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht entscheidet richtig, daß das BEG-Schlußgesetz nicht die Möglichkeit eröffnet hat, Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch eine deutsch veranlaßte Freiheitsentziehung entstanden sind, bis zu dem 30. September 1966 erstmals anzu demelden (BGH RzW 1974, 183 Nr. 18; 1979, 149). Auch trifft zu, daß die Behörde für den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht stillschweigend Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist erteilt hat (§189 Abs. 3 Satz 2 BEG; vgl. BGH RzW 1970, 314; 1973, 395; 1979, 149). Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Kläger aber Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG): Die Entschädigungsbehörden in Rheinland-Pfalz hätten von 1962 bis zur Entscheidung BGH RzW 1974, 183 Nr. 18 auch verspätet geltend gemachte Gesundheitsschadensansprüche, die in Rumänien entstanden seien, nicht daran scheitern lassen, daß das Gesuch nur die in keiner Weise glaubhaft gemachte Behauptung enthalten habe, der Antragsteller sei früher unrichtig dahin beraten worden, es werde keine Entschädigung in Rumänienfällen gewährt, und habe, nachdem er von der Entschädigungsberechtigung erfahren habe, sofort rechtzeitig einen Antrag gestellt. Auch im Falle des Klägers, dessen Gesuch diese Begründung enthalte, habe die Behörde die Ausführungen nicht gerügt und dem Kläger keine Möglichkeit gegeben, eine bessere Begründung nachzubringen. Die ständige Verwaltungspraxis sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bedeutsam. Der Verfolgte und seine Vertreter hätten damals der Überzeugung sein können, daß die formularmäßig vorgetragenen Be- gründungen der Wiedereinsetzungsgesuche vom beklagten Land als hinreichend angesehen und nicht beanstandet würden. Auch der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß sein Gesuch hinreichend begründet sei. Nach so langem Zeitablauf könne von ihm nicht mehr gefordert werden, daß er die erforderliche Begründung noch nachhole . Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Das Gesuch des Klägers vom 23. Februar 1963 erfüllt nicht die für seine Zulässigkeit zu stellenden Mindestanforderungen (BGH RzW 1971, 510; 1972, 27; 1975, 314- und ständig). Außer gewissen Angaben über die Entstehung des der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehenden Rechtsirrtums und dessen Wegfall ohne jede Glaubhaftmachung fehlte alles. Insbesondere blieb offen, wann und wodurch der Rechtsirrtum behoben worden war. Das Gesuch ermöglichte keine sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsverlangens. Ob der Kläger bei seiner Vorlage auf eine etwaige gesetzwidrige Übung der Entschädigungsbehörde in Mainz, an derart unvollständigen Anträgen die erbetene Wiedereinsetzung nicht scheitern zu lassen, tatsächlich vertraut hat, kann unerörtert bleiben. Der Kläger hat in dem nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29. März 1975 eingereichten Schriftsatz vom 27. März 1975 vorgetragen, der Terminsvertreter habe ihn davon benachrichtigt, daß seitens der Kammer eine rechtzeitige Anmeldung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglicherweise verneint werde. Dies bedeute eine neue rechtliche Situation, auf welche die Behörde bisher nicht hingewiesen habe. Der Bevollmächtigte habe zwar in den - 6 ff letzten Wochen einige Bescheide dos Amtes Mainz erhalten, in denen die gleiche Auffassung vertreten werde. Da aber im Prozeß bisher weder die Behörde hierauf eingegangen sei noch das Gericht vorher entsprechende Bedenken mitgeteilt habe, beantrage er die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. In seinem dem Prozeßbevollmächtigten am 8. Juli 1975 zugestellten Urteil hat das Landgericht ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG verneint und die Wiedereinsetzung verweigert. Damit wurde einem etwaigen Vertrauen in die behauptete Verwaltungsübung der Entschädigungsbehörden des beklagten Landes die Grundlage entzogen. Gleichwohl hat der Kläger es bis zur Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht weiterhin versäumt, wenigstens jetzt die Tatsachen vollständig anzugeben und glaubhaft zu machen, auf die er das Wiedereinsetzungsgesuch stützt. Daß er sich dazu infolge Zeitablaufs außerstande gesehen hätte, ergibt sich weder aus seinem Vortrag noch aus den sonstigen Umständen. Diese weitere Säumnis bei der Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist steht einer Erteilung von Rechts wegen entgegen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Januar 1981 - IX ZB 77/80; Beschluß vom 22. Januar 1981 - IX ZB 145/80, dazu BVerfG, Beschluß vom 28. April 1981 - 1 BvR 265/81). Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und das Ersturteil wiederhergestellt. Mai Henkel Fuchs Portmann Gärtner