Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. November 1963 reichte sie beim Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin einen Mantelbogen ein und beantragte - ohne Begründung -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit der Klage beansprucht die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente und macht geltend, ihr Bevollmächtigter sei durch den Sachbearbeiter des Berliner Amtes telefonisch über den Aktenvermerk unterrichtet worden und habe sich auch durch Einsichtnahme in die Entschädigungsakten davon überzeugt. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin sei weder stillschweigend noch ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Stillschweigend könne Wiedereinsetzung nur erteilt werden, indem die Behörde in einem Bescheid sachlich über den geltend gemachten Anspruch entscheide. Es müsse ohne weitere Aufklärung feststehen, daß die Behörde gegenüber einer Fristversäumung Nachsicht gewähre und diese ihre Entschließung als endgültig dem Antragsteller bekanntgebe. Der Vermerk sei weder dazu bestimmt noch geeignet gewesen, als Verwaltungsakt die Behörde zu binden und als endgültige Entschließung an die Antragstellerin mitgeteilt zu werden. Daran ändere nichts, daß der Bevollmächtigte der Klägerin telefonisch über den Inhalt des Aktenvermerks unterrichtet worden sei und sich über den Aktenvermerk noch einmal durch Akteneinsicht Gewißheit verschafft habe. Die Behörde sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, Wiedereinsetzung zu gewähren. Aus ihr folge nur, daß die Botschaft nicht mehr wiedergeben könne, welche Auskünfte von ihren Angehörigen Verfolgten hinsichtlich einer Antragsberechtigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz früher erteilt worden seien. Dazu bedarf es jedoch eines besonderen Verwaltungsaktes, der den Erfordernissen des § 195 BEG entsprechen muß (BGH RzW 1972, 338; 1973, 391 und das gleichzeitig verkündete und zur Veröffentlichung bestimmte Urteil IX ZR 15/78). Erst der Bescheid, der ausdrücklich oder stillschweigend durch eine Erörterung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs Wiedereinsetzung für einen bestimmten Antrag erteilt, begründet gemäß § 189 Abs.3 Satz 2 BEG den Vertrauensschütz in diesem Einzelfall. trag als verspätet abgelehnt hat, müssen die Gerichte über seine Zulässigkeit nach dem geltenden Recht ohne Rücksicht auf eine früher von der Behörde vertretene abweichende Rechtsauffassung entscheiden (BGH RzW 1973, 391). Daß der Klägerin Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, legt das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung dar.
2405 070 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 71/78 URTEIL Verkündet am I* Februar 1979 Adomeit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Szajndla (Sonia) W| geborene RBHjjjjj^B» verwitwete - Prozeßbevollmächtigter: /Argentinien, Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz - Entschädigungssenats - vom 26. Februar 1975 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1916 in Rakow/Polen geborene Klägerin ist Jüdin. Sie wurde nach ihren Angaben zunächst in Polen verfolgt, gelangte dann in den asiatischen Teil der UdSSR und wanderte 19^7 nach Argentinien aus,. Am 26. November 1963 reichte sie beim Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin einen Mantelbogen ein und beantragte - ohne Begründung -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 5. Februar 1964 be-zeichnete sie die von ihr verfolgten Ansprüche, reichte den sogenannten B-Bogen und weitere Unterlagen ein und trug vor, sie habe sich vor Ablauf der Anmeldefrist bei der Deutschen Botschaft in Buenos Aires erkundigt, ob sie Entschädigungsansprüche geltend machen könne, und habe die Auskunft erhalten, daß Verfolgte, die in Rußland gewesen seien, keine Ansprüche stellen könnten. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 3 23- Mai 1967 machte sie dann nähere Angaben über ihre Bemühungen um Rechtsauskunft. Unter dem 5. Februar 1970 fertigte der Leiter des Berliner Amtes, Regierungsdirektor folgenden mit seiner Paraphe Unterzeichneten Aktenvermerk: "V. II B II mit Hinweis, daß der Antragst. gern. § 189 III BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis gewährt wird (Bl. 2, 10 - 16)”. Nach vertrauensärztlicher Untersuchung der Klägerin wurde die Sache zur Entscheidung an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz abgegeben. Dieses lehnte mit Bescheid vom 24. März 1972 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als verspätet ab. Mit der Klage beansprucht die Klägerin Kapitalentschädigung und Rente und macht geltend, ihr Bevollmächtigter sei durch den Sachbearbeiter des Berliner Amtes telefonisch über den Aktenvermerk unterrichtet worden und habe sich auch durch Einsichtnahme in die Entschädigungsakten davon überzeugt. An die gewährte Wiedereinsetzung sei die Behörde gebunden. Die Klage blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin sei weder stillschweigend noch ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Stillschweigend könne Wiedereinsetzung nur erteilt werden, indem die Behörde in einem Bescheid sachlich über den geltend gemachten Anspruch entscheide. Das sei hier nicht geschehen. Ausdrückliche Wiedereinsetzung gewähre die Behörde nur durch einen Bescheid im Sinne des § 195 BEG. Dazu sei ein besonderer Verwaltungsakt notwendig. Die Gewährung der Wiedereinsetzung müsse unzweifelhaft erkennbar sein. Es müsse ohne weitere Aufklärung feststehen, daß die Behörde gegenüber einer Fristversäumung Nachsicht gewähre und diese ihre Entschließung als endgültig dem Antragsteller bekanntgebe. Diesen Erfordernissen genüge der Aktenvermerk vom 5* Februar 1970 nicht. Es handele sich um die Niederlegung einer Rechtsansicht, die die weitere Behandlung des Entschädigungsantrags durch die Behörde bestimmt habe. Der Vermerk sei weder dazu bestimmt noch geeignet gewesen, als Verwaltungsakt die Behörde zu binden und als endgültige Entschließung an die Antragstellerin mitgeteilt zu werden. Daran ändere nichts, daß der Bevollmächtigte der Klägerin telefonisch über den Inhalt des Aktenvermerks unterrichtet worden sei und sich über den Aktenvermerk noch einmal durch Akteneinsicht Gewißheit verschafft habe. Es komme danach nicht darauf an, ob das Berliner Amt zu einem Wiedereinsetzungsbescheid überhaupt befugt gewesen sei. Die Behörde sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, Wiedereinsetzung zu gewähren. Ein schutzwürdiges Vertrauen sei hier ebensowenig wie durch die sachliche Bearbeitung eines Anspruchs begründet worden. Wiedereinsetzung könne der Klägerin nicht gewährt werden. Ihr Wiedereinsetzungsgesuch sei mangelhaft. Der Antrag vom 18. November 1963 enthalte überhaupt keine Darlegung, weshalb sie erst zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Antrag her- vorgetreten sei. Es sei nicht einmal erklärt, warum nach der Erteilung der Vollmacht an den Bevollmächtigten am 5. Juni 1963 noch fünf Monate bis zur Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags vergangen seien. Auch aus der wiederum drei Monate später eingegangenen Auskunft der Deutschen Botschaft in Buenos Aires ergebe sich nichts zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs. Aus ihr folge nur, daß die Botschaft nicht mehr wiedergeben könne, welche Auskünfte von ihren Angehörigen Verfolgten hinsichtlich einer Antragsberechtigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz früher erteilt worden seien. Erst die wiederum drei Jahre später am 16o Juni 1967 eingegangene eidesstattliche Erklärung der Klägerin könne als ordnungsgemäße Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags angesehen werden. Diese Nachholung der Begründung und der Glaubhaftmachung sei jedoch verspätet, die Verspätung nicht entschuldigt. Es sei nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß sie in der Zeit von November 1963 bis 1967 unverschuldet außerstande gewesen sei, ihr Wiedereinsetzungsgesuch zu begründen und glaubhaft zu machen. Im übrigen habe die Klägerin die geltend gemachten Gesundheitsschäden im wesentlichen auf deutsche Verfolgungsmaßnahmen zurückgeführt. Dafür hätte sie auch schon vor der Änderung der Rechtsprechung zu den sogenannten Rußlandfällen Entschädigung erhalten können. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen ütand r nicht gewährt worden. Wiedereinsetzung kann zwar in einem besonderen Bescheid vorweg erteilt werden. Dazu bedarf es jedoch eines besonderen Verwaltungsaktes, der den Erfordernissen des § 195 BEG entsprechen muß (BGH RzW 1972, 338; 1973, 391 und das gleichzeitig verkündete und zur Veröffentlichung bestimmte Urteil IX ZR 15/78). Nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsrichters handelt es sich aber bei dem Vermerk vom 5. Februar 1970 um eine behördeninterne Anweisung des Amtsleiters an den Sachbearbeiter, wie er bezüglich der Wiedereinsetzung verfahren solle. Das ist keine Entscheidung, die nach außen wirkt, also kein Verwaltungsakt, der die Behörde im Verhältnis zur Klägerin binden könnte. Es kommt danach nicht darauf an, ob und in welcher Weise der Bevollmächtigte der Klägerin Kenntnis von dem Aktenvermerk erlangte. Ein behörden-intemer Vermerk erhält nicht dadurch die Qualität eines Verwaltungsaktes, daß er einem Verfahrensbeteiligten bekannt wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt deshalb nicht vor. r Behördeninterne Vorgänge und auch Gespräche und Verhandlungen eines leitenden Beamten der Entschädigungsbehörde mit einem Bevollmächtigten können die Gerichte nicht an die Rechtsauffassung der Behörde binden. Ein Vertrauen eines Antragstellers darauf, daß die ihm günstige Rechtsansicht der Behörde über die Zulässigkeit eines verspäteten Antrags und die entsprechende Verwaltungsübung bis zu dem Erlaß eines Bescheids fortdauern und, selbst wenn sie dem Gesetz widersprechen, der Entscheidung der Gerichte zugrunde gelegt werden, ist nicht gerechtfertigt. Erst der Bescheid, der ausdrücklich oder stillschweigend durch eine Erörterung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs Wiedereinsetzung für einen bestimmten Antrag erteilt, begründet gemäß § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG den Vertrauensschütz in diesem Einzelfall. Wenn die Behörde wie hier schließlich durch Bescheid den An- trag als verspätet abgelehnt hat, müssen die Gerichte über seine Zulässigkeit nach dem geltenden Recht ohne Rücksicht auf eine früher von der Behörde vertretene abweichende Rechtsauffassung entscheiden (BGH RzW 1973, 391). Daß der Klägerin Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, legt das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung dar. Das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang